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Rechtsprechung · LAG Hessen

LAG Hessen, Urteil vom 16.01.2013 – 18 Sa 602/12

Spruchkörper
18. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHE:2013:0116.18SA602.12.0A

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2012 – 20 Ca 7088/11 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die Berichtigung seines Zeugnisses.

Randnummer 2

Der 19XX geborene Kläger war vom 01. Juni 1997 bis zum 31. August 2008 Arbeitnehmer der Beklagten und deren Rechtsvorgängerin. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung.

Randnummer 3

Die Beklagte erteilte dem Kläger am 31. August 2008 ein qualifiziertes Zeugnis, welches dieser am selben Tag oder kurz danach erhielt. Zur Wiedergabe des Inhalts des Zeugnisses wird auf die Anlage K 2 zur Klageschrift verwiesen (Bl. 9 d.A.).

Randnummer 4

Der damalige Vorgesetzte des Klägers hatte den Kläger am 21. August 2008 per E-Mail aufgefordert, eine Tätigkeitsbeschreibung für das verlangte Zeugnis selbst zu verfassen und dazu formelle Vorgaben gemacht. Der Kläger erledigte dies am 28. August 2008 ebenfalls per E-Mail (vgl. Anlage K 3 zur Klageschrift, Bl. 10-13 d.A.).

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 06. Mai 2011 verlangte der Kläger von der Beklagten die Berichtigung des Zeugnisses. Am 29. September 2011 erhob er Klage auf Zeugnisberichtigung gegen die Beklagte vor dem Arbeitsgericht Wiesbaden, welches den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Frankfurt am Main verwiesen hat.

Randnummer 6

Zur weiteren Darstellung des streitigen und unstreitigen Vorbringens der Parteien sowie die von ihnen gestellten Anträge wird vollständig auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2012 verwiesen (Bl. 72-80 d.A.).

Randnummer 7

Das Arbeitsgericht hat den Zeugnisberichtigungsanspruch ohne inhaltliche Überprüfung des Änderungsbegehrens wegen Verwirkung gem. § 242 BGB abgelehnt. Der Kläger habe mit dem Verlangen der Zeugnisberichtigung zwei Jahre und acht Monate gewartet. Damit habe er das Zeitmoment erfüllt. Auch das für eine Verwirkung zu fordernde Umstandsmoment sei zu bejahen, denn der Kläger sei unter solchen Umständen untätig geblieben, die bei der Beklagten den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht geltend machen werde. Dies folge daraus, dass die Beklagte von der Tätigkeitsbeschreibung des Klägers, welche dieser mit E-Mail vom 28. August 2008 einreichte, abgewichen sei. Die Beklagte habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass der Kläger Änderungswünsche zeitnah anbringen würde. Zur vollständigen Wiedergabe der Entscheidungsgründe ebenfalls auf das Urteil Bezug genommen (Bl. 72-80 d.A.).

Randnummer 8

Der Kläger hat gegen dieses ihm am 25. April 2012 zugestellte Urteil mit am 16. Mai 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht eingegangener Berufungsschrift Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung des Klägers ging am 25. Juli 2012 bei dem Hessischen Landesarbeitsgericht ein, nachdem er zuvor rechtzeitig Fristverlängerung beantragt hatte.

Randnummer 9

Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Bewertung, dass Zeit- und Umstandsmoment erfüllt seien. Ein bloßer Zeitablauf genüge nicht, er habe auf die dreijährige Verjährungsfrist vertrauen können. Untätigkeit führe nicht zum Erlöschen eines Anspruchs. Gegen das Umstandsmoment spreche, dass die Beklagte vorprozessual zugesagt habe, eine Änderung des Zeugnisses in Nuancen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu prüfen. Der Kläger behauptet, die Beklagte könne ihn auch noch beurteilen, sein früherer Vorgesetzter A sei noch im Unternehmen, man könne sich an ihn erinnern, wie auch der Vortrag der Beklagten zeige.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt,

Randnummer 11

das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. März 2012 20 Ca 7088/11 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, das ihm mit Datum vom 31 August 2008 erteilte Zeugnis wie folgt zu ändern:

Randnummer 12

Zeugnis

Randnummer 13

Herr B, geboren am XX.XX.19XX in C, trat am 1. Juni 1997 als Bezirksleiter in die Vertriebsorganisation der D ein, ein Unternehmen der E, ein. Dieses Zeugnis beschreibt den Tätigkeitsverlauf ab dem 1. Dezember 2000. Für den vorangegangenen Zeitraum verweisen wir auf das Zwischenzeugnis vom 30. November 2000.

Randnummer 14

Ab dem 1. Dezember 2000 bis zum 30. Juni 2003 war Herr B als Bezirksleiter bei der E beschäftigt. Der Aufgabenbereich von Herrn B umfasste den Verkauf des kompletten Produktsortiments D und F an die Großvertriebsformen des Handels im Kundenkreis Fachmärkte (G und H), Verbrauchermärkte/C+C (I, J C+C, K) und Warenhäuser (L, M) mit den Schwerpunkten:

Randnummer 15

Planen und durchführen von Jahresgesprächen sowie von kundenindividuellen Maßnahmen zur Umsatzsteigerung/Zielerreichung

Randnummer 16

Budgetverantwortung für WKZ und zusätzliche Mittel zur Zielerreichung

Randnummer 17

D Produktportfolio: Elektrorasierer, Bartschneider, Epiliergeräte (Damen- und Herren-Haarentfernung), Elektrische Mundpflegeprodukte D/XXXXX, Geräte zur elektrischen Haarpflege, elektrische Haushaltskleingeräte

Randnummer 18

Regionale KAM Funktion (N / O (MSH), regionale Verbünde)

Randnummer 19

Gebiet P, Schwerpunkt Q

Randnummer 20

Umsatzverantwortung 7,2 Mio. €

Randnummer 21

In der Zeit vom 1. Jul 2003 bis zum 31. Januar 2007 war Herr B als Key Account Manager für den Geschäftsbereich F verantwortlich.

Randnummer 22

Seine Hauptaufgaben bestanden im Verkauf des kompletten Produktsortiments F im Kundenkreis Vertrags- und Elektrogroßhandel, Kooperationen (R, S, T, U), V, W, X, Y, Z und AA und in der Führung einer externen Verkaufsorganisation von 21 Vertriebs- und Logistikpartnern.

Randnummer 23

Der Aufgabenbereich beinhaltete folgende Schwerpunkte:

Randnummer 24

Neukundenakquisitation

Randnummer 25

Planung und Umsetzung kundenindividueller Aktivitäten (z.B. BB Promotion)

Randnummer 26

Beratung der Kunden hinsichtlich Sortiments- und Platzierungsoptimierung sowie Umsetzung neuer Konzepte

Randnummer 27

Durchführung von Hausmessen

Randnummer 28

Mark-/Wettbewerbsbeobachtung und ständiger Informationsaustausch mit der Business Unit

Randnummer 29

F Produktportfolio: Batterien, Akkus und Ladegeräte, Taschenlampen

Randnummer 30

Umsatzverantwortung 8 Mio. €

Randnummer 31

Seit dem 1. Februar 2007 war Herr B als Key Account Manager Non Food, Geschäftsbereich D, tätig und mit dem Verkauf des kompletten D Produktsortiments betraut. Die betreuten Key Accounts waren der komplette Versandhandel wie CC, DD, EE und FF (Gesamtverantwortung Kataloggeschäft), Online Business wie z.B. GG und HH.

Randnummer 32

Zu Herrn B Aufgabengebiet gehörte hier im Wesentlichen:

Randnummer 33

Definition relevanter Internet Kunden und Entwicklung einer Strategie im Bereich Internet Handel

Randnummer 34

Entwicklung und Integration von Promotions in Internet Shops in Zusammenarbeit mit Werbeagenturen

Randnummer 35

Erarbeitung und Umsetzung kundenindividueller Promotionaktivitäten

Randnummer 36

Markt-/Wettbewerbsbeobachtung,

Informationsaustausch mit der Business Unit

Randnummer 37

D Produktportfolio: Elektrorasierer, Bartschneider, Epiliergeräte (Damen- und HerrenHaarentfernung) Elektrische Mundpflegeprodukte D/XXXXX, Geräte zur elektrischen Haarpflege, elektrische Haushaltskleingeräte

Randnummer 38

Umsatzverantwortung 23 Mio. €

Randnummer 39

Wir haben Herrn B als einen sehr interessierten Mitarbeiter kennengelernt, der mit sicherer und bedachter Entscheidungskraft sowie hohem persönlichem Einsatz seine Aufgaben erledigte. Er zeigte großes Engagement und ein hohes Maß an Eigeninitiative, um seine Aufgaben zu erfüllen und die Projekte voranzubringen.

Randnummer 40

Seine Arbeitsweise zeichnete sich immer durch seine hohe Flexibilität, große Beharrlichkeit und Kreativität aus. Aufgrund seiner raschen Auffassungsgabe konnte er sich schnell und gründlich in neue Themen- und Aufgabenbereiche einarbeiten sowie komplexe Sachverhalte effektiv und schnell reflektieren und Probleme stets erfolgreich lösen.

Randnummer 41

Durch seine sehr selbständige, verlässliche, gründliche und systematische Arbeitsmethodik lieferte Herr B beständig termingerecht hohe Qualität und erreichte ausgezeichnete Arbeitsergebnisse. Die vorgegebenen Ziele wurden von Herrn B stets erfüllt.

Randnummer 42

Herr B hat die in ihn gesetzten Erwartungen stets und in jeder Hinsicht zu unserer vollen Zufriedenheit erfüllt.

Randnummer 43

Sein Verhalten gegenüber Kunden, Mitarbeitern, Kollegen und Vorgesetzten war stets einwandfrei und von Hilfsbereitschaft, Wertschätzung, Vertrauen, Loyalität und Integrität geprägt. Er war wegen seines frischen, verbindlichen und kooperativen Auftretens ein allseits sehr geschätzter Ansprechpartner.

Randnummer 44

Herr B verlässt unser Unternehmen auf eigenen Wunsch zum 31. August 2008.

Randnummer 45

Wir bedauern sein Ausscheiden sehr und möchten uns bei Herrn B für die erfolgreiche und gute Zusammenarbeit bedanken. Für seine weitere berufliche und private Zukunft wünschen wir ihm alles Gute und weiterhin viel Erfolg.

Randnummer 46

II

JJ, 31. August 2008

Randnummer 47

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 48

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 49

Die Beklagte verteidigt die angegriffene Entscheidung.

Randnummer 50

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien vorgetragenen Schriftsätze sowie die Sitzungsniederschrift vom 16. Januar 2013 (Bl. 140 d.A.) verwiesen.

Gründe

Randnummer 51

Die Berufung des Klägers ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b ArbGG statthaft. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO).

Randnummer 52

Die Berufung ist jedoch nicht erfolgreich. Ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung des mit Datum vom 31. August 2008 erteilten qualifizierten Zeugnisses kann angenommen werden. Ein solcher Anspruch ist jedoch nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt und kann nicht mehr geltend gemacht werden.

Randnummer 53

Das Arbeitsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung ausführlich dargelegt, weshalb Verwirkung eingetreten ist. Auf diese zutreffenden Ausführungen kann gem. §§ 69 Abs. 2 ArbGG verwiesen werden.

Randnummer 54

Die vom Kläger mit der Berufung vorgebrachten Argumente rechtfertigen keine andere Beurteilung. Es ist zwar zutreffend, dass eine bloße Untätigkeit grundsätzlich nicht zum Untergang eines Anspruchs führt. Der Kläger übersieht jedoch, dass er keinen eigenständigen Berichtigungsanspruch hat, der unabhängig von dem Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO zu beurteilen wäre. Wer die Berichtigung oder Ergänzung eines bereits ausgestellten Zeugnisses verlangt, fordert damit erneut Erfüllung, d.h., ihm ein nach Form und Inhalt den gesetzlichen Vorschriften entsprechendes Zeugnis zu erteilen. Der Anspruch auf Erteilung eines (qualifizierten) wird also noch einmal geltend gemacht, weil nach Auffassung des Anspruchsberechtigten das zunächst erteilte Zeugnis den Anspruch wegen seiner Mängel noch nicht erfüllte (

BAG Urteil vom 17. Februar 1988 5 AZR 638/1988 NZA 1988, 427; ErfK//Müller-Glöge, 13. Aufl., § 109 GewO, Rz. 67

).

Randnummer 55

Dem Kläger ist also nicht lediglich Untätigkeit in eigener Sache bei Durchsetzung eines selbständigen, erstmals geltend zu machenden Anspruchs vorzuwerfen. Der so genannte Berichtigungsanspruch ist ein Anspruch, durch welchen ordnungsgemäße Erfüllung gefordert wird. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten nach dem 31. August 2008 durch keine Rüge deutlich gemacht, dass er das ihm erteilte Zeugnis nicht als Erfüllung seines Anspruchs nach § 109 Abs. 1 S. 3 GewO akzeptiert. Die Beklagte konnte und durfte deshalb für die Dauer von zwei Jahren und acht Monaten davon ausgehen, dass sie ihren Anspruch erfüllt habe und der Kläger befriedigt sei. Ohne dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits darauf ankommt, genügte nach Auffassung der Kammer zur Annahme des Umstandsmoments daher sogar die Untätigkeit des Klägers. Er hätte das Zeugnis zeitnah als „mangelhaft“ rügen müssen. Ein Umstandsmoment ergibt sich aber, wie das Arbeitsgericht festgestellt hat, bereits daraus, dass der Kläger nicht darauf reagierte, dass die Beklagte die von ihm am 28. August 2008 gelieferte Tätigkeitsbeschreibung nicht 1:1 übernahm. Dies war ihm in der E-Mail vom 21. August 2008 noch zugesichert worden. Die Abweichung in der Tätigkeitsbeschreibung des Zeugnisses vom 31. August 2008 gegenüber den Vorgaben des Klägers am 28. August 2008 war deutlich. Hiergegen hat sich der Kläger nicht gewandt. Die Beklagte durfte daher darauf vertrauen, dass er mit dem von ihr erteilten Zeugnis einverstanden war.

Randnummer 56

Der verwirkte Anspruch des Klägers auf erneute Erteilung eines Zeugnisses zur Erfüllung seines Anspruchs auf das begehrte qualifizierte Zeugnis ist auch nicht dadurch wieder aufgelebt, dass die Beklagte ihm vorprozessual eine Abänderung in Aussicht stellte. Diese Bereitschaft wurde ausdrücklich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erklärt. Damit kann auch keine Bindung der Beklagten aus eigenem Handeln angenommen werden.

Randnummer 57

Es kommt daher nicht darauf an, ob der Vorgesetzte des Klägers diesen heute noch ordnungsgemäß beurteilen könnte und ob der Kläger das ihm schon erteilte Zeugnis zwischenzeitlich für Bewerbungen benutzt hat.

Randnummer 58

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Berufung zu tragen.

Randnummer 59

Die Revision ist nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht zuzulassen.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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