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Zitierfest

Rechtsprechung · LAG Hamburg

LAG Hamburg, Urteil vom 02.10.2019 – 7 Sa 37/19

Eingruppierung einer Sachbearbeiterin Elterngeld
Spruchkörper
7. Kammer
ECLI
ECLI:DE:LAGHH:2019:1002.7Sa37.19.00

Leitsatz

Einzelfallentscheidung zum Nichtvorliegen der Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) bzw. der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in der ab 01. Januar 2019 geltenden Fassung bei der Übertragung von Tätigkeiten einer "Sachbearbeiterin Elterngeld"

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg

vom 28. Februar 2019 – 29 Ca 203/18 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Randnummer 2

Die am xx.yy.zzzz geborene Klägerin ist bei der Beklagten seit dem xx.yy 1972 beschäftigt, zuletzt als „Sachbearbeiterin Elterngeld“. Zuletzt schlossen die Parteien unter dem 09. November 2012 einen Änderungsvertrag (Anlage K 1, Bl. 12 d.A.), in dem geregelt ist, dass die Klägerin mit Wirkung vom 01. Januar 2012 in die Entgeltgruppe 9 TV-L eingruppiert ist. Von Beklagten wird sie nach der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3 des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) vergütet, zuletzt seit 01. Januar 2018 in der Stufe 5.

Randnummer 3

Die Klägerin arbeitet im Sozialen Dienstleistungszentrum der Beklagten. Sie ist in der Abteilung Elterngeld als Sachbearbeiterin Elterngeld beschäftigt, deren Aufgabe es ist, den Anspruch der Bürger und Bürgerinnen auf Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) sicherzustellen. Die Klägerin berät Antragsteller und Arbeitgeber telefonisch und persönlich zu allen Themenbereichen des BEEG. Hierbei werden sämtliche Elterngeldvarianten (Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Partnermonate, Partnerschaftsbonus) nebst den entsprechenden Wahlmöglichkeiten bei der Beratung berücksichtigt. Die Klägerin muss hierbei aus dem Sachverhalt die beste Option für den Anfragenden und potenziellen Antragsteller herausarbeiten und erkennen. Es werden sowohl Selbständige beraten als auch abhängig Beschäftigte. Auch über Verschiebemöglichkeiten wird aufgeklärt, Auswirkungen werden erläutert und Probeberechnungen bei Bedarf durchgeführt. Des Weiteren werden Anrechnungsmodalitäten erläutert. Dem Arbeitgeber wird der Arbeitgeberzuschuss berechnet. Es wird über die korrekte Antragstellung informiert. Alle eingehenden Anträge bzw. Änderungsanträge nach dem BEEG werden vor dem Hintergrund der angrenzenden Rechtsvorschriften auf Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft und in eigener Verantwortung beschieden. Der Antrag wird im Fachverfahren ELGiD (EDV-Programm der Beklagten) erfasst. Es erfolgt eine Wiedervorlagenverwaltung bei fehlenden Unterlagen/Informationen. Die Klägerin prüft Erstattungsansprüche nachrangiger Leistungsträger und nimmt die Überprüfung vorrangigen Leistungsbezugs bei EU-Konstellationen vor. Bei individuellen Sachverhalten werden manuelle Textbausteine in Bescheide eingefügt, da nicht für alle Varianten ein „Standardtext“ im System vorgesehen ist.

Randnummer 4

Die Klägerin ist auch für den Erlass von Rückforderungsbescheiden nebst ggf. Einleitung von Bußgeldverfahren nach dem OWiG zuständig.

Randnummer 5

Außerdem obliegt der Klägerin die Abhilfeprüfung von Beschwerden und Entscheidungen bei eingehenden Widersprüchen. Zudem vertritt sie die Abschnittsleitung beim Stichprobenkontrollverfahren (Stichproben über erlassene Bescheide).

Randnummer 6

Bei ihrer Tätigkeit wird die Klägerin durch Richtlinien und Formulare unterstützt. Eingaben erfolgen in das IT-System ELGiD. Insbesondere steht der Klägerin die Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum BEEG als Entscheidungshilfe zur Verfügung. Gesetzliche Änderungen werden in diese Richtlinie aufgenommen. In der Richtlinie werden Beispielsfälle erläutert und Berechnungsbeispiele dargestellt. Bei weitergehenden Rechtsfragen steht das Rechtsamt zur Verfügung.

Randnummer 7

Es existiert für die Stelle der Klägerin eine Stellenbeschreibung vom 13. April 2018 „Sachbearbeiter/in Elterngeld“ mit Zeitanteilen, die nach dem Vortrag der Parteien im Wesentlichen die Arbeitsvorgänge der Klägerin wiedergibt und auszugsweise wie folgt lautet (Anlage K 5, Bl. 17 f. d.A.):

„Aufgaben/Tätigkeiten

1. Beratung gegenüber Antragstellern und Arbeitgebern zu allen Themenbereichen des BEEG sowie Prüfung und Bewilligung von Anträgen nach dem BEEG mit angrenzenden Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung

Vielzahl an Wahlmöglichkeiten unter Berücksichtigung der verschiedenen Elterngeldvarianten (Basiselterngeld, Elterngeld Plus, Partnermonate, Partnerschaftsbonusmonate) sowie Erkennen der jeweils besten Option

(…)

Anteil der Arbeitszeit in v.H.

85

2. Abhilfeprüfungen und ggf. -entscheidung bei Widersprüchen

Vertretung der Abschnittsleitung beim Stichprobenkontrollverfahren

(…)

5

3. Forderungsverwaltung

(…)

10

Erforderliche Ausbildung

Befähigung für die Laufbahngruppe 1, 2. Einstiegsamt bzw. abgeschlossene Ausbildung zur bzw. zum Verwaltungsfachangestellten oder vergleichbare Fähigkeiten, Kenntnisse und Erfahrungen

Erforderliche Fachkenntnisse

Kenntnisse des BEEG sowie der dazu erlassenen Richtlinien

Kenntnisse des Fachverfahrens ELGiD

Kenntnisse des Steuerrechts, insbesondere zur Auswirkung der Steuerklassen

Kenntnisse des Sozialgesetzbuches und angrenzender Rechtsgebiete

- (…)“

Randnummer 8

Wegen des weiteren Inhalts der Stellenbeschreibung vom 13. April 2018 wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen.

Randnummer 9

Mit Schreiben vom 20. Juli 2012 stellte die Klägerin einen Antrag auf Höhergruppierung bzw. Neubewertung ihrer Stelle. Dieser wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2012 abgelehnt (Anlage K 2, Bl. 13 d.A.). Die dortige Einschätzung wurde nochmals mit Schreiben vom 17. Januar 2013 bestätigt (Anlage K 3, Bl. 14 d.A.). Mit Schreiben vom 20. Februar 2015 beantragte die Klägerin erneut die „Höhergruppering des Arbeitsplatzes Elterngeld/Elterngeld-Plus/Betreuungsgeld“ (Anlage K 9, Bl. 25 f. d.A.). Der Antrag wurde mit Schreiben vom 19. August 2015 abgelehnt (Anlage K 10, Bl. 27 d.A.). Der eingelegte Widerspruch vom 31. August 2015 (Anlage K 1, Bl. 28 f. d.A.) blieb erfolglos (Schreiben vom 03. Juni 2016, Anlage K 12, Bl. 30 dA). Zuletzt wurde die „Höhergruppierung in EG 9 FG 2 ab 01.01.2015“ mit Schreiben vom 02. Januar 2018 (Anlage K 13, Bl. 31 ff. d.A.) geltend gemacht und von der Beklagten mit Schreiben vom 29. Mai 2018 abgelehnt (Anlage K 14, Bl. 40 d.A.).

Randnummer 10

Mit Klage vom 30. Juli 2018, beim Arbeitsgericht Hamburg eingegangen am 31. Juli 2018 und der Beklagten zugestellt am 07. August 2018, hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass sie Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Stufe 5 des TV-L habe.

Randnummer 11

Die Klägerin hat vorgetragen, dass ihre Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 der Entgeltordnung zum TV-L erfordere. Bereits mit der Einführung des Elterngeldes im Jahr 2007 sei es zu einer Steigerung der Anforderungen gekommen. Weitere Steigerungen habe es mit der Einführung des Betreuungsgeldes im Jahr 2013 und des Elterngeld Plus und der Partnerschaftsmonate im Jahr 2015 gegeben. Die Klägerin müsse vor dem Hintergrund komplexer Fragestellungen eigene Lösungen konzipieren. Zusammenhänge und ihre Auswirkungen müssten erkannt werden, beispielsweise auch Unterschiede bei den Gesellschaftsformen. Das BEEG gliedere sich dabei in drei Leistungsarten. Außerdem treffe sie Ermessensentscheidungen, ob die eingereichten Unterlagen zur Antragstellung ausreichend seien. Zwar werde eine vertiefte Analyse der Rechtsmaterie nicht in jedem Fall verlangt. Allerdings habe sie in Einzelfällen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts herangezogen. Die Unterstützung durch die IT erfordere die Ermittlung eines korrekten Arbeitsergebnisses und die entsprechende Eingabe der Daten. Zwar könne sich die Klägerin bei Fragen an das Rechtsamt wenden, müsse diese jedoch auch selbst beantworten. Schließlich stehe der Rückgriff auf die Richtlinie des Bundesministeriums dem Erfordernis der „gründlichen, umfassenden Fachkenntnis“ nicht entgegen, da diese nicht alle Fragen beantworte.

Randnummer 12

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

Randnummer 13

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Stufe 5 TV-L seit dem 01. Januar 2016 zu zahlen;

Randnummer 14

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bis zum 28. Februar 2019 fälligen Differenzbeträge zwischen der zu zahlenden Vergütung nach dem Antrag zu 1. und der gezahlten Vergütung ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tage mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Randnummer 15

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 16

die Klage abzuweisen.

Randnummer 17

Die Beklagte hat gemeint, dass die Klägerin in die Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 der Entgeltordnung zum TV-L eingruppiert sei, da sie zwar selbständig arbeite, jedoch nur gründliche und vielseitige Fachkenntnisse benötige. Die Klägerin müsse sich im Wesentlichen in das BEEG einarbeiten. Eine vertiefende Analyse der Rechtsmaterie unter Nutzung von Kommentaren, Urteilen und weiteren Quellen sei nicht erforderlich. Die Klägerin werde durch Richtlinien und Formulare bei der Klärung der Sachverhalte unterstützt. Die Daten habe sie in das IT-System ELGiD einzugeben. Insofern handele es sich um einen geschlossenen Ausschnitt in der Verwaltung, nämlich die Sachbearbeitung Elterngeld. Die Klägerin habe nur das BEEG zu prüfen. Andere Rechtsgebiete seien nur oberflächlich zu beherrschen. Der Klägerin obliege lediglich die Anspruchsprüfung und Bewilligung einer Leistungsart. Durch die Änderung des BEEG im Jahr 2015 sei es zu keiner maßgeblichen Änderung der Anforderungen gekommen. Bei komplexeren Fragen leiste das Finanzamt Amtshilfe. Etwaige Rechtsfragen würden an das Rechtsamt zur Beantwortung weitergereicht.

Randnummer 18

Mit Urteil vom 28. Februar 2019 (Bl. 107 ff. d.A.) hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen.

Randnummer 19

Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

Randnummer 20

Die Tätigkeit der Klägerin rechtfertige keine Vergütung nach der Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 Entgeltordnung zum TV-L, da die tariflichen Voraussetzungen für eine entsprechende Eingruppierung nicht erfüllt seien. Es könne dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin bestehe. Ihr stehe bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge und der Gesamtbetrachtung kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung zu, denn die Tätigkeit der Klägerin erfülle nicht die Anforderungen der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 der Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L). Die Klägerin habe nicht dargelegt, dass ihre Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse in dem vom TV-L geforderten Umfang erfordere und nicht bloß „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“.

Randnummer 21

Die Klägerin erfülle nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3. Insofern sei es unstreitig, dass die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordere und die Klägerin darüber hinaus auch noch selbständig handele. Dass die Klägerin darüber hinaus die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 erfüllt, habe sie zur Überzeugung der Kammer nicht vorgetragen.

Randnummer 22

Im Kernbereich gehöre es zu den Aufgaben der Klägerin, die Leistungsarten nach dem BEEG zu prüfen, Antragsteller zu beraten und Entscheidungen zu treffen. Unterstützt werde sie dabei durch das Computerprogramm ELGiD sowie eine umfassende Richtlinie, die laufend aktualisiert werde. Anzuerkennen sei, dass sich hier schwierige Fragestellungen auftun würden, deren Beantwortung eine genaue Kenntnis der Gesetzesmaterie erfordere. Inwiefern allerdings nicht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ausreichen, sondern „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erforderlich seien, habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Im Kern müsse die Klägerin die unterschiedlichen Leistungsarten nach dem BEEG prüfen, was eine gründliche Gesetzeskenntnis vorrangig des BEEG erfordere. Allerdings würden diese Leistungsarten (Elterngeld, Elterngeld Plus und Betreuungsgeld) sowie etwaige Modalitäten des Bezugs nach den Partnermonaten und dem Partnerschaftsbonus eng zusammenhängen, sodass nicht auf eine Steigerung der Breite und Tiefe geschlossen werden könne. Dass sich die Klägerin in einem relevanten Umfang mit der Rechtsprechung und der einschlägigen Kommentarliteratur auseinandersetzen müsse, um entstehende Fragen sachangemessen bearbeiten zu können, sei nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine umfangreiche Richtlinie der Klägerin die Bearbeitung typischer Fälle aufzeige. Im Einzelfall seien zwar weitere Gesetze heranzuziehen – insbesondere zum Steuerrecht –, wobei aus dem Vortrag der Klägerin weder folge, dass deren Anwendung einen relevanten zeitlichen Umfang der Tätigkeit ausmache noch, dass vertiefte Kenntnisse der weiteren gesetzlichen Regelungen verlangt würden. Soweit die Klägerin darauf abstelle, dass sie Ermessensentscheidungen zu treffen habe, seien diese auf die Einreichung von Unterlagen beschränkt und beträfen nicht die inhaltliche Prüfung und Entscheidung. Die Ermessensentscheidungen erfordere dementsprechend nicht die vertiefte Auseinandersetzung mit der Rechtsmaterie.

Randnummer 23

Im Ergebnis könne vorliegend nichts Anderes gelten als bei einem BAföG-Sachbearbeiter, der über unterschiedliche Leistungsarten nach dem BAföG zu entscheiden habe. Zu dessen Eingruppierung habe das Bundesarbeitsgericht angenommen, dass „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ nicht vorliegen, wenn vertiefte Kenntnisse, die etwa durch Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung gekennzeichnet seien, nicht benötigt würden. Hierzu habe die Klägerin nichts vorgetragen, zumal allein die Heranziehung eines Gerichtsurteils beispielsweise in einer Auslegungsfrage ohnehin nicht ausreichend sei, um eine gerichtliche Entscheidung in eigener Gedankenarbeit zu verwerten und nicht bloß zu übernehmen.

Randnummer 24

Zu keiner anderen Bewertung komme man, wenn man – worauf die Klägerin abstelle – annimmt, dass von der Breite der anzuwendenden Sachmaterie auf die Tiefe der erforderlichen Fachkenntnis geschlossen werden könne. Hier sei bereits die Ausgangsannahme zweifelhaft, da die Klägerin über Anträge nach dem BEEG zu beraten und zu entscheiden habe, die Sachmaterie, für die eine vertiefte Kenntnis erforderlich sei, also auf ein Gesetz – das BEEG – beschränkt sei. Zu einer vertieften Kenntnis weiterer Gesetze habe die Klägerin nicht substantiiert vorgetragen. Soweit das Bundesarbeitsgericht bei einer Mitarbeiterin, die Sozialhilfevorgänge schwerbehinderter Bürger bearbeitet habe, „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ angenommen habe, sei dies vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Mitarbeiterin die gesamte Materie des Sozialhilferechts vor Augen haben müsse, um die jeweils zutreffende Auskunft erteilen zu können. Auch wenn das Bundesarbeitsgericht in dieser Entscheidung von der Breite auf die Vertiefung der Fachkenntnisse geschlossen habe, sei diese Wertung jedoch vor dem Hintergrund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in der dortigen Entscheidung zu sehen. Die Klägerin habe bereits nicht dargelegt, dass sie in einem vergleichbaren Umfang Gesetze, Dienstblätter, Rundschreiben etc. kennen und heranziehen müsse, um die Anträge auf Elterngeld und Elterngeld Plus sachangemessen bearbeiten zu können. Im Kern gehe es bei der Klägerin um die Anwendung des BEEG unter Berücksichtigung der erlassenen Richtlinie. Insofern könne nicht erkannt werden, dass die Klägerin in einer vergleichbaren Breite rechtliche Vorschriften anzuwenden habe, um auf die Tiefe der Fachkenntnis zu schließen. Dass die Klägerin die einschlägige Rechtsprechung kennen und sich mit ihr inhaltlich auseinandersetzen müsse, sei von ihr im Übrigen nicht substantiiert behauptet worden und sei auch nicht ersichtlich. Kennzeichen für „gründliche, umfassende Fachkenntnis“ sei, wenn bei der Sachbearbeitung eine Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und Literatur erfolge. Allein aus der Anwendung einer Vielzahl allgemeiner und spezieller Gesetze könne nicht auf die erforderliche Tiefe der Fachkenntnis geschlossen werden. Insofern bestehe der von der Klägerin angenommene Automatismus nicht.

Randnummer 25

Die Tätigkeit der Klägerin erfordere keine überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, wie sie beispielsweise durch einen Fachhochschulabschluss vermittelt würden. Zwar sei für die Eingruppierung in die Fallgruppe 2 der Entgeltgruppe 9 kein bestimmter Berufsabschluss erforderlich. Allerdings gehe die Rechtsprechung davon aus, dass „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ typischerweise im Rahmen eines Fachhochschulstudiums vermittelt werden. Vorliegend sei die berufliche Ausbildung nach der Stellenbeschreibung (Anlage K 5) mit der Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten gekennzeichnet. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass die Tätigkeit eine höhere Ausbildung oder vergleichbare – beispielsweise durch praktische Arbeit erworbene – Kenntnisse erfordere.

Randnummer 26

Schließlich könne der Verweis der Klägerin auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Eingruppierung eines Daktyloskopen der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Tätigkeit der Klägerin sei der eines Daktyloskopen nicht vergleichbar. Es fehle der Klägerin an einer vertieften Auseinandersetzung mit den von ihr anzuwendenden gesetzlichen Grundlagen. Allerdings habe das Bundesarbeitsgericht betont, dass es eines vergleichenden Vortrags zur Abgrenzung der „gründlich, umfassenden Fachkenntnisse“ zu den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ bedürfe. An einem solchen Vortrag fehle es vorliegend. Aus dem Vortrag der Klägerin sei nicht erkennbar, warum die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse des BEEG und weiterer Gesetze nicht ausreichend seien, um ihre Tätigkeiten sachangemessen ausführen zu können.

Randnummer 27

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils (Bl. 112 ff. d.A.) Bezug genommen.

Randnummer 28

Gegen dieses am 10. April 2019 ihr zugestellte Urteil hat die Klägerin mit einem am 29. April 2019 (Bl. 126 d.A.) beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie – nach Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis zum 10. Juli 2019 – mit am 10. Juli 2019 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz (Bl. 155 ff. d.A.) begründet hat.

Randnummer 29

Die Klägerin hält das arbeitsgerichtliche Urteil für unzutreffend. So sei das Arbeitsgericht unzutreffend davon ausgegangen, dass es sich bei dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche umfassende Fachkenntnisse“ um ein „Heraushebungsmerkmal“ handele, dessen Vorliegen durch einen wertenden Vergleich mit der Ausgangsfallgruppe dargelegt werden müsse. Im vorliegenden Fall gehe es um eine Grundeingruppierung nach Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2. Ein wertender Vergleich zwischen Sachbearbeitergruppen sei nicht erforderlich.

Randnummer 30

Die Tätigkeiten, die die Klägerin vor den zahlreichen gesetzlichen Änderungen ausgeübt habe, würden bereits gründliche und vielseitige Fachkenntnisse verlangen. Nunmehr müsse die Klägerin über tiefere und breitere Fachkenntnisse verfügen, um ihre Aufgaben zu erfüllen. Auch sei das Merkmal selbständiger Leistungen erfüllt.

Randnummer 31

Bei dem Arbeitsvorgang „Beratung der Antragsteller und Arbeitgeber sowie abschließende Bearbeitung der Anträge, inklusive Erlass des Bescheides und dessen Verwendung“ seien gründliche und umfassende Fachkenntnisse erforderlich. Die von ratsuchenden Bürgern angegebenen Informationen müsse die Klägerin gedanklich selbstständig mit den bestehenden Möglichkeiten des BEEG abgleichen und Wege aufzeigen. Dabei müsse sie durch Nachfragen und Sachverhaltsaufklärung die verschiedenen Wahlmöglichkeiten des BEEG individuell vor dem Hintergrund der persönlichen Lebenssituation aufklären und offerieren. Sie können nicht einfach die eingetragenen Angaben in den Formularen übernehmen, sondern müsse sich das Ergebnis jeweils selbstständig erarbeiten. Dabei müsse sie eine eigene Entschließung über den einzuschlagenden Weg und das Ergebnis treffen. Zweifel müsse sie durch Rückfragen und Einholung weiterer Informationen ausräumen. Aufgrund der unterschiedlichen Fallkonstellationen sei immer wieder eine neue Einarbeitung in komplizierte Sachverhalte erforderlich. Einzelne Anträge würden stets neue eigene gedankliche Leistungen verlangen. Mit der Einführung des Elterngeld Plus und flexibleren Elternzeiten seien Eltern weitere Möglichkeiten eröffnet worden. Dadurch habe sich die Beratungspraxis und Antragsbearbeitung im Jahr 2015 nochmals erheblich verändert und sei noch umfangreicher geworden.

Randnummer 32

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts finde ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien, dass juristische Tätigkeiten Voraussetzung für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals „gründliche umfassende Fachkenntnisse“ seien, im Tarifvertrag keinen Ausdruck. Juristische Tätigkeiten seien vielmehr in Entgeltgruppe 13 abgebildet. Im Übrigen müsste die Klägerin in manchen Fällen Urteile des Bundessozialgerichts und Kommentierungen selbst lesen, da Änderungen nicht immer zeitnah in Richtlinien oder Anweisungen umgesetzt würden.

Randnummer 33

Zu Unrecht verweise das Arbeitsgericht auch auf das Urteil hinsichtlich eines BAföG-Sachbearbeiters. Auch habe das Arbeitsgericht die Beweisangebote der Klägerin außen vor gelassen.

Randnummer 34

Insbesondere bedürfe die Klägerin auch Fachkenntnissen in den Bereichen Arbeitsrecht, Teilzeit- und Befristung, Einkommensermittlung, Selbstständige, Entsendung, Doppelbesteuerung, EU/Ausländerrecht, Flexiblere Elternzeit, Vorbehalte und Rückforderungen.

Randnummer 35

Auch gebe es keinen allgemeingültigen Rechtssatz, der laute, dass für die Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 Fachkenntnisse wie in einem Fachhochschulstudium notwendig seien. Ein solcher Wille der Tarifvertragsparteien habe sich nicht im Tarifvertrag manifestiert. Anders als das Arbeitsgericht meine, seien nicht überdurchschnittliche, sondern nur solche Fachkenntnisse verlangt, die breiter und tiefer als gründliche und vielseitige Fachkenntnisse seien.

Randnummer 36

Bezüglich des Arbeitsvorgangs „Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung von Leistungen“ komme hinzu, dass die Klägerin Kenntnisse über die Forderungsverwaltung der Beklagten einsetzen müsse.

Randnummer 37

Hinsichtlich des Arbeitsvorgangs „Bearbeitung von Bescheiden/Widersprüchen“ seien dieselben Fachkenntnisse erforderlich wie zur Bearbeitung des Antrags. Hinzu komme, dass die Klägerin gründliches Fachwissen über die Regelungen des SGB X und das Verwaltungsverfahren beherrschen müsse.

Randnummer 38

Soweit die Klägerin über Urteile des Bundessozialgerichts in einer Dienstbesprechung informiert wurde, seien entsprechende Rundschreiben nicht in jedem Fall selbsterklärend. Ohne selbst eine geistige Transferleistung zu erbringen, nämlich die juristischen Inhalte der Urteile und der Rundschreiben zu erfassen und auf die Einzelfälle in der täglichen Arbeit zu transformieren, gehe es nicht.

Randnummer 39

Anlässlich der BEEG-Novelle seien auch Schulungen angeboten worden.

Randnummer 40

In Bescheiden müsse die Klägerin Freitexte zu Partnerbonusmonaten, zum Wohnsitz/gewöhnlicher Aufenthalt, zur Einkommensgrenze, zur Mindestbezugszeit, zur Widerspruchsfrist bei Versand von Bescheiden ins Ausland, bei Erstattungsansprüchen des Jobcenters bei Neufeststellungbescheiden, bei Vorbehaltsbescheiden, bei verschiedenen Tatbeständen, bei der Auswahl der überwiegenden Steuerklasse und der Sozialversicherungsabzüge und beim EU-Einkommen formulieren. Für die Erstellung der Textbausteine bzw. deren Austausch müsse die Klägerin über Fachkenntnisse insbesondere im Mutterschaftsgeldgesetz, in §§ 45, 45 und 48 SGB X, im Einkommensteuergesetz, im Aufenthaltsgesetz und in EU-Richtlinien verfügen.

Randnummer 41

Wegen der Einzelheiten der von der Klägerin im Rahmen ihrer Berufungsbegründung dargelegten Fallbeispiele wird auf Seiten 13-17 der Berufungsbegründung vom 09. Juli 2019 (Bl. 161 ff. d.A.) verwiesen.

Randnummer 42

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 43

unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hamburg vom 28. Februar 2019 – 29 Ca 203/18 –

Randnummer 44

1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Vergütung nach Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 2 Stufe 5 TV-L seit dem 01. Januar 2016 zu zahlen, wobei mit Wirkung ab dem 01. Januar 2019 eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 des Teils I der Anlage A zum TV-L begehrt werde;

Randnummer 45

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die bis zum 28. Februar 2019 Differenzbeträge zwischen der zu zahlenden Vergütung nach dem Antrag zu 1. und der gezahlten Vergütung ab dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tage mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

Randnummer 46

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 47

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 48

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts und führt aus, der Klägerin sei zuzugeben, dass sich innerhalb des BEEG seit 2015 zahlreiche Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten ergeben würden. Es möge auch mühsam und durchaus umfangreich sein, die einzelnen Gestaltungsvarianten zu berechnen und den für die Berechnung erforderlichen Sachverhalt zu ermitteln. Letztlich seien aber die einzelnen Varianten engmaschig normiert und die zur Verfügung gestellten „Richtlinien zum BEEG“ des BMFSFJ (Bl. 236 ff. d.A.) würden einen extrem ausdifferenzierten und detaillierten Leitfaden zur Erkennung und Berechnung jeder einzelnen Variante bieten. Zudem gebe die Richtlinie Antwort auf nahezu alle erdenklichen Fragestellungen. Es sei nicht Aufgabe der Klägerin, rechtlich schwierige Fragen zu analysieren und eigene Lösungen zu konzipieren. Im Gegenteil seien die Sachbearbeiter angewiesen, etwaig einmal auftauchende rechtlich schwierige Fragen nicht selbst und alleinverantwortlich zu klären, sondern über die hierarchische Struktur einer grundsätzlichen Lösung zuzuführen.

Randnummer 49

Von den Richtlinien zum BEEG dürfe grundsätzlich nicht abgewichen werden. Fragen, die mit der Richtlinie nicht geklärt werden konnten, müssten und sollten von den Sachbearbeitern nicht selbst entschieden werden. Daher stehe den Sachbearbeitern auch keine Kommentarliteratur zur Verfügung. Soweit Gesetzes- oder Rechtsprechungsänderungen ausnahmsweise ein Abweichen von den gegebenenfalls nicht sofort angepassten Richtlinien erforderlich machen würden, seien die Sachbearbeiter durch die Fachbehörde und Vorgesetzten entsprechend informiert und instruiert. Eine eigenständige Beobachtung der Entwicklung der Gesetzeslage und der Rechtsprechung obliege den Sachbearbeitern nicht.

Randnummer 50

Bei der Tätigkeit der Klägerin erfolge weder eine arbeitsrechtliche noch eine wirtschaftliche Beratung. Auch gehöre es nicht zu den Aufgaben der Klägerin, über die rechtlichen Möglichkeiten einer Teilzeittätigkeit zu beraten. Eine Beratung beschränke sich auf die elterngeldbezogenen Folgen von Teilzeitmodellen, beziehe sich jedoch nicht auf die arbeitsrechtlichen Voraussetzungen von Teilzeitmodellen.

Randnummer 51

Für die Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens würden gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ausreichen. Das Ziel der Aufgabe der Klägerin, dass jeder ratsuchende Bürger korrekt beraten werde, sage nichts über die für eine korrekte Beratung erforderlichen Fachkenntnisse aus.

Randnummer 52

Die Klägerin habe im Rahmen der Beratung und Bescheidung auch nicht Ermessensspielräume. Die Entscheidung, was beantragt werde, obliege den Antragstellern. Auch bei der Unterlagenanforderung habe die Klägerin kein Ermessen im Rechtssinne. Gründlicher Kenntnisse bedürfe die Klägerin nur hinsichtlich des BEEG und des Fachverfahrens ELGiD. Hinsichtlich in der übrigen von der Klägerin aufgezählten Gesetze bzw. Rechtsgebiete bedürfe es größtenteils nur kursorischer Erkenntnisse der Gesamtzusammenhänge.

Randnummer 53

Die Klägerin bringe nach wie vor keinen vergleichenden Vortrag.

Randnummer 54

Dass die Eingruppierung der Klägerin richtig sei, sei auch dadurch belegt, dass zur Umsetzung der BEEG-Novelle im Jahr 2015 keine zentral organisierten Schulungen hätten durchgeführt werden müssen.

Randnummer 55

Hinsichtlich des ergänzenden Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 09. Juli 2019 (Bl. 155 ff. d.A.), die Berufungsbeantwortung der Beklagten vom 28. August 2019 (Bl. 214 ff. d.A.), den Schriftsatz der Klägerin vom 17. September 2019 (Bl. 678 ff. d.A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 27. September 2019 (Bl. 699 ff. d.A.) verwiesen. Wegen des Sachvortrags der Parteien und der von ihnen überreichten Unterlagen, ihrer Beweisantritte und ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Sitzungsprotokolle Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).

Gründe

A.

Randnummer 56

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Randnummer 57

I.…Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden (§ 64 Abs. 1, 2 und 6, § 66 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 519 Abs. 1 und 2, § 520 Abs. 1 und 3, § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Randnummer 58

II.…Die Berufung der Beklagten ist begründet, weil die Klage zwar zulässig, aber unbegründet ist.

Randnummer 59

Die Klägerin kann keine Feststellung einer Vergütungspflicht der Beklagten entsprechend der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 bzw. (ab 01. Januar 2019) der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) verlangen, da deren tatbestandliche Voraussetzungen nicht vorliegen.

Randnummer 60

1. Für die Eingruppierung der Klägerin sind aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung die tariflichen Regelungen für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder maßgebend.

Randnummer 61

a) Die danach im Streitfall bedeutsamen Regelungen des TV-L lauten u.a.:

Randnummer 62

„§ 12

Randnummer 63

Eingruppierung

Randnummer 64

(1) Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung (Anlage A). Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist. Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 4 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Satz 4 oder 6 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Randnummer 65

Protokollerklärungen zu § 12 Absatz 1:

Randnummer 66

1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw. Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungsbzw. Instandsetzungsarbeit). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.

Randnummer 67

2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 4 und 5 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgruppe.

(…)“

Randnummer 68

b) Die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) lautet auszugsweise:

Randnummer 69

„Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung

Randnummer 70

1. (1) Für das Verhältnis der Teile I und II zueinander gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.

(…)

Randnummer 71

(3) Für Beschäftigte, deren Tätigkeit nicht in Teil II aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale des Teils I, sofern in Satz 2 nicht etwas anderes geregelt ist Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 2 bis 12 des Teils I gelten nur, sofern die auszuübende Tätigkeit einen unmittelbaren Bezug zu den eigentlichen Aufgaben der betreffenden Verwaltungsdienststellen, -behörden oder -institutionen hat. (…)“

Randnummer 72

„Teil I

Randnummer 73

Allgemeine Tätigkeitsmerkmale

Randnummer 74

für den Verwaltungsdienst

(…)“

Randnummer 75

[in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung:]

Randnummer 76

„Entgeltgruppe 9

1. (…)

Randnummer 77

2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-dienst,

Randnummer 78

deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Randnummer 79

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)

Randnummer 80

3. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außen-dienst,

Randnummer 81

deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Randnummer 82

(Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

Randnummer 83

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 5 und 6)

(…)

Randnummer 84

Protokollerklärungen:

(…)

Randnummer 85

Nr. 4 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 und 8 sowie in Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

Randnummer 86

Nr. 5 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

Randnummer 87

Nr. 6 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

Randnummer 88

Nr. 7 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.“

Randnummer 89

[in der aufgrund Änderungstarifvertrag Nr. 11 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 02. März 2019 mit Wirkung ab dem 01. Januar 2019 geltenden Fassung:]

Randnummer 90

„Entgeltgruppe 9b

1. (…)

Randnummer 91

2. Beschäftigte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst,

Randnummer 92

deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

Randnummer 93

(Hierzu Protokollerklärungen Nrn. 3, 4 und 5)

(…)

Randnummer 94

Protokollerklärungen:

(…)

Randnummer 95

Nr. 3 (…)

Randnummer 96

Nr. 4 Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6, 8 und 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.

Randnummer 97

Nr. 5 Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.

Randnummer 98

Nr. 6 Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, in der/dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.

Randnummer 99

Nr. 7 Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.“

Randnummer 100

2. Für die Klägerin gelten die Allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils I der Entgeltordnung zum TV-L. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) bzw. der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in der ab 01. Januar 2019 geltenden Fassung.

Randnummer 101

a) Mit einer Eingruppierungsfeststellungsklage sind diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, die beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale seien unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt (BAG, Urteil vom 09. Dezember 2015 – 4 AZR 11/13 –, Rn. 19, juris).

Randnummer 102

b) Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass ihre gesamte auszuübende Tätigkeit iSd. § 12 Abs. 2 Satz 1 TV-L den von Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) bzw. der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in der ab 01. Januar 2019 geltenden Fassung geforderten Anforderungen entspricht, indem die ihre Gesamtarbeitszeit ausfüllenden Arbeitsvorgänge im tariflich geforderten zeitlichen Umfang von mindestens der Hälfte die Anforderungen eines oder mehrerer der dort genannten Tätigkeitsmerkmale erfüllen.

Randnummer 103

aa) Die Tätigkeitsmerkmale dieser jeweiligen Entgeltgruppe sind nur erfüllt, wenn gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erforderlich sind.

Randnummer 104

bb) Auszugehen ist insoweit von den in der Stellenbeschreibung der Beklagten vom 13. April 2018 (Anlage K 5) beschriebenen Arbeitsvorgängen.

Randnummer 105

(a) Maßgebend für die Eingruppierung des Angestellten nach dem TV-L ist nach dem eindeutigen Wortlaut des § 12 Abs. 1 Satz 3 TV-L nicht die von dem Angestellten ausgeübte, sondern die von ihm – nicht nur vorübergehend – auszuübende Tätigkeit. Welche Tätigkeiten der Angestellte auszuüben hat, bestimmt sich nach seinem Arbeitsvertrag. In den vertraglich gezogenen Grenzen kann der Arbeitgeber durch Ausübung seines Direktionsrechts die von dem Angestellten geschuldete, also die von ihm auszuübende Tätigkeit konkretisieren. Die mit den im Arbeitsumfeld tätigen Kollegen und gegebenenfalls auch mit dem unmittelbaren Fachvorgesetzten abgestimmte Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit durch den Angestellten ohne – auch nur stillschweigende – diesbezügliche Zustimmung der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle des öffentlichen Arbeitgebers hingegen vermag einen Anspruch des Angestellten auf Höhergruppierung nicht zu begründen (vgl. BAG, Urteil vom 26. März 1997 – 4 AZR 489/95 –, Rn. 33, juris).

Randnummer 106

(b) Die Beklagte hat der Klägerin die in der Stellenbeschreibung der Beklagten vom 13. April 2018 (Anlage K 5) beschriebenen Aufgaben übertragen. Selbst wenn man dem Vortrag der Klägerin entnehmen wollte, der ihr übertragene Aufgabenkreis habe weitere Tätigkeiten umfasst, fehlt es an jeglichem Vortrag dazu, wer ihr diese weitergehenden Tätigkeiten wann und in welcher Weise übertragen haben soll. Zwar ist davon auszugehen, dass eine Ausübung entsprechender Tätigkeiten eine diesbezügliche Verständigung zwischen der Klägerin und ihrem unmittelbaren Vorgesetzten vorausgesetzt haben würde. Auch ein solcher wäre jedoch nicht befugt, mit dem Kläger arbeitsvertragliche Vereinbarungen zu treffen. Hierzu ist – bei Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes regelmäßig allein die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle befugt. Dass die für Personalangelegenheiten zuständige Stelle der Beklagten ihr jedoch weitere, qualitativ höherwertige Aufgaben als diejenigen übertragen habe, welche in der Stellenbeschreibung der Beklagten vom 13. April 2018 beschrieben sind, war nicht ersichtlich.

Randnummer 107

cc) Somit kommt es für die Eingruppierung der Klägerin auf die in der Stellenbeschreibung vom 13. April 2018 beschriebenen Arbeitsvorgänge und den dort niedergelegten zeitlichen Anteilen an.

Randnummer 108

(a) Maßgebend für die Bestimmung eines Arbeitsvorgangs ist nach der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 12 Abs. 1 TV-L das Arbeitsergebnis. Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem der Arbeitsvorgang bestimmt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten (vgl. BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 –, Rn. 34, juris). Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Einzeltätigkeiten können jedoch dann nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vorneherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind. Dafür reicht die theoretische Möglichkeit nicht aus, einzelne Arbeitsschritte oder Einzelaufgaben verwaltungstechnisch isoliert auf andere Beschäftigte übertragen zu können, solange sie nach der tatsächlichen Arbeitsorganisation des Arbeitgebers als einheitliche Arbeitsaufgabe einer Person real übertragen sind. Tatsächlich getrennt sind Arbeitsschritte nicht, wenn sich erst im Laufe der Bearbeitung herausstellt, welchen tariflich erheblichen Schwierigkeitsgrad der einzelne Fall aufweist. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhangs mit bestimmten Aufgaben einer/s Beschäftigten bei der tariflichen Bewertung zwecks Vermeidung tarifwidriger „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind (BAG, Urteil vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 –, Rn. 24, juris).

Randnummer 109

Die Stellenbeschreibung vom 13. April 2018 weist drei differenziert und nachvollziehbar abgegrenzte Aufgaben/Tätigkeiten mit Zeitanteilen von 85, 5 und 10% auf. Dies sieht auch die Klägerin so, wenngleich sie die Arbeitsvorgänge in der Berufungsbegründung leicht abweichend von den Überschriften der Aufgaben/Tätigkeiten in der Stellenbeschreibung betitelt. Da der Arbeitsvorgang „Beratung gegenüber Antragstellern und Arbeitgebern zu allen Themenbereichen des BEEG sowie Prüfung und Bewilligung von Anträgen nach dem BEEG mit angrenzenden Rechtsvorschriften in eigener Verantwortung“ mit mehr als der Hälfte der gesamten Arbeitszeit der Klägerin den Schwerpunkt bildet, ist für die Eingruppierungsklage maßgeblich, ob für diesen Arbeitsvorgang die Tatbestandsmerkmale „gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen“ erforderlich sind.

Randnummer 110

(b) Die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppen 5 – 12 des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) bzw. die innerhalb der Entgeltgruppen enthaltenen Fallgruppen bauen aufeinander auf. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Kläger die allgemeinen Anforderungen der niedrigeren Vergütungsgruppen erfüllt, und anschließend, ob die Merkmale der darauf aufbauenden höheren vorliegen. Insoweit ist eine pauschale Prüfung ausreichend, wenn die Parteien die Tätigkeit des Arbeitnehmers als unstreitig ansehen und der Arbeitgeber selbst für die Tätigkeit die Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG, Urteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 –, Rn. 80, juris).

Randnummer 111

(c) Nach der tariflichen Regelung bedeuten „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ gegenüber denen in der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 3 (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) bzw. der Entgeltgruppe 9a, des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in der ab 01. Januar 2019 geltenden Fassung geforderten „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach. Damit ist der Begriff der „gründlichen“ Fachkenntnisse der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) bzw. der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in der ab 01. Januar 2019 geltenden Fassung, obwohl wortgleich, nicht identisch. In der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) bzw. der Entgeltgruppe 9b, des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in der ab 01. Januar 2019 geltenden Fassung ist das Merkmal „gründlich“ bezogen auf die vorausgesetzten „vielseitigen Fachkenntnisse“. Dabei bedeuten „gründliche“ Fachkenntnisse einen erforderlichen Grad der Vertiefung, der in der Protokollerklärung Nr. 7 zu Entgeltgruppe 5 als „nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften, Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises“ umschrieben ist. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Dies gilt ebenso für die auf Entgeltgruppe 5 aufbauenden Entgeltgruppen 6 und 8 des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L), bei denen das Merkmal „gründlich“ im Verhältnis mit dem den Umfang der Fachkenntnisse bezeichnenden Merkmal „vielseitig“ wiederkehrt. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet zu stellenden Anforderungen ergeben. In der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) bzw. der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in der ab 01. Januar 2019 geltenden Fassung dagegen sind die Anforderungen an die Gründlichkeit nicht mehr dieselben wie in den niedrigeren Vergütungsgruppen. Denn nunmehr wird nach der Protokollerklärung Nr. 4 ausdrücklich eine Steigerung nicht nur der Breite, dh. dem Umfang nach, sondern nach der Tiefe der einzusetzenden Fachkenntnisse gefordert. Die Begriffe „gründlich“ und „umfassend“ sind also nicht getrennt zu beurteilen. Vielmehr ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ den „gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen“ zusammenfassend gegenüberzustellen und einheitlich zu bewerten. Nur wenn dann eine entsprechende Steigerung nach Tiefe und Breite, also nach Qualität und Quantität, gegenüber dem Tätigkeitsmerkmal „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ festgestellt werden kann, ist das Tätigkeitsmerkmal „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erfüllt (vgl. BAG, Urteil vom 05. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 –, Rn. 23, juris, zur identischen Fallgruppe 1a der VerGr. Vc BAT).

Randnummer 112

Erforderlich ist danach ein Fachwissen, das sich nicht auf Tatbestände und deren Zusammenhänge beschränkt, sondern als Grundlage für analysierende, zur Entscheidung auch von Zweifelsfällen notwendiger Denkvorgänge dient. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn über die nähere Kenntnis der erforderlichen Bestimmungen hinaus rechtliche Zusammenhänge erkannt oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernommen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwertet werden müssen, wobei Fachkenntnisse nicht ausschließlich Rechtskenntnisse sein müssen (vgl. BAG, Urteil vom 05. Juli 2017 – 4 AZR 866/15 –, Rn. 24, juris).

Randnummer 113

(d) Die Klägerin erfüllt nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9 Fallgruppe 3 des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung. Insofern ist es unstreitig, dass die Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert und die Klägerin darüber hinaus auch noch selbständig handelt (vgl. zum Merkmal der Selbständigkeit BAG, Urteil vom 22. Februar 2017 – 4 AZR 514/16 – Rn. 19). Die insoweit durch das Gericht lediglich summarisch vorzunehmende Prüfung ergibt nichts anderes.

Randnummer 114

„Gründliche Fachkenntnisse" liegen vor, wenn der Angestellte über nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises verfügen muss (Protokollerklärung Nr. 7). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat dieses Tarifmerkmal sowohl ein quantitatives als auch ein qualitatives Element, wonach Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art erforderlich sind (BAG, Urteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 –, Rn. 82, juris). Hier erfordert die Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nähere Kenntnis von Gesetzen, insbesondere des BEEG.

Randnummer 115

Die Klägerin benötigt zudem "vielseitige" Fachkenntnisse. Nach der Protokollerklärung Nr. 6 brauchen sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung/des Betriebes, bei dem der Beschäftigte tätig ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Beschäftigten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach (vgl. BAG, Urteil vom 10. Dezember 1997 – 4 AZR 221/96 –, Rn. 83, juris). Auch davon war jedenfalls wegen der unstreitig erforderlichen Kenntnisse etwa im Bereich der Einkommensermittlung auszugehen.

Randnummer 116

Die Tätigkeit der Klägerin erfordert auch selbstständige Leistungen. Nach der Protokollerklärung Nr. 5 erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Insoweit erarbeitet die Klägerin durch Verknüpfung von Sachverhaltsinformationen von Antragstellern, Nachfragen, Anwendung von Gesetzen und den Richtlinien zum BEEG Elterngeldbescheide. Insoweit liegen selbständige Leistungen vor.

Randnummer 117

(e) Dass die Klägerin darüber hinaus die Voraussetzungen der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) bzw. der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in der ab 01. Januar 2019 geltenden Fassung erfüllt, hat sie nicht dargelegt.

Randnummer 118

(1) Die danach erforderliche qualitative und quantitative Steigerung gegenüber den gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen sind für die Tätigkeit erforderlich, wenn der Beschäftigte sämtliche Zusammenhänge erkennen oder wichtige gerichtliche Entscheidungen nicht nur übernehmen, sondern in eigener Gedankenarbeit verwerten muss.

Randnummer 119

Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf abgestellt, dass es im Kernbereich zu den Aufgaben der Klägerin gehört, die Leistungsarten nach dem BEEG zu prüfen, Antragsteller zu beraten und Entscheidungen zu treffen. Unterstützt wird sie dabei durch das Computerprogramm ELGiD sowie eine umfassende Richtlinie, die laufend aktualisiert wird. Zwar mögen sich hier, dass sich hier schwierige Fragestellungen, insbesondere auch unterschiedliche Gestaltungsvarianten auftun, deren Beantwortung eine genaue Kenntnis der Gesetzesmaterie erfordert. Inwiefern allerdings nicht gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ausreichen, sondern „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ erforderlich sind, hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Im Kern muss die Klägerin die unterschiedlichen Leistungsarten nach dem BEEG prüfen, was eine gründliche Gesetzeskenntnis vorrangig des BEEG erfordert. Allerdings hängen diese Leistungsarten (Elterngeld, Elterngeld Plus und Betreuungsgeld) sowie etwaige Modalitäten des Bezugs nach den Partnermonaten und dem Partnerschaftsbonus eng zusammen, so-dass nicht auf eine Steigerung der Breite und Tiefe geschlossen werden kann.

Randnummer 120

(2) Soweit die Klägerin auf die Erforderlichkeit von Kenntnissen in anderen Rechtsgebieten, etwa im Teilzeit-und Befristungsrecht, zur Einkommensermittlung oder im Aufenthaltsrecht abstellt, lässt sich allein aus der Anwendung einer Vielzahl allgemeiner und spezieller Gesetze nicht auf die erforderliche Tiefe solcher Fachkenntnisse schließen. Zwar sind insoweit auch in der Stellenbeschreibung als erforderliche Fachkenntnisse neben Kenntnissen des BEEG etwa Kenntnisse des Steuerrechts, des Sozialgesetzbuches, des Haushaltsrechts und des OWiG, im AufenthG und EU-Recht, Kenntnisse über ausländisches Sozialversicherungs- und Steuerrecht angeführt. Die Kenntnis verschiedener Gesetze und Verwaltungsvorschriften ist jedoch bereits durch das Merkmal der „gründlichen Fachkenntnisse“, spätestens aber mit dem Merkmal der „vielseitigen“ Fachkenntnisse abgebildet. Aus den Darlegungen der Klägerin ergibt sich jedoch nicht, dass die Klägerin insoweit ein vertieftes Wissen oder ein Denken in Rechtszusammenhängen diese Bestimmungen für ihre Tätigkeit benötigt. Dies ergibt sich auch nicht aus den von der Klägerin nunmehr dargelegten Fallbeispielen.

Randnummer 121

Soweit die Klägerin auf einen Fall H … abstellt, legt sie zwar dar, dass sie zur Berechnung des Elterngeldes einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld habe berechnen müssen und dass die Berechnung von Erwerbseinkommen aus nichtselbständiger Arbeit aufgrund eingereichter Lohnabrechnungen umfangreich gewesen sei. Ferner habe sie fehlende Unterlagen angefordert. Daraus ergibt sich aber noch keine Darlegung des Erfordernisses vertiefter Fachkenntnisse in verschiedenen Rechtsgebieten.

Randnummer 122

Soweit die Klägerin auf einen Fall H yyy abstellt, legt sie zwar dar, dass ein Sachverhalt mit Auslandsbezug habe geprüft werden müssen. So habe sie mittels eines Vordrucks prüfen müssen, ob ein in Polen lebender Vater Anspruch auf Elterngeld vergleichbare Leistungen habe. Meldeauskünfte hätten eingeholt werden müssen, es habe sich ergeben, dass Polen vorrangig zuständig sei. Die Verwendung eines Vordrucks und die Einholung von Auskünften ergibt noch nicht, dass insoweit gegenüber gründlichen und vielseitigen Kenntnissen vertiefte Kenntnisse erforderlich wären.

Randnummer 123

Bzgl. der weiteren von der Klägerin auf Seiten 16 f. der Berufungsbegründung angeführten 14 „Themenschwerpunkten“ war durch eine bloße schlagwortartige Nennung von Themen nicht ansatzweise erkennbar, inwieweit vertiefte Fachkenntnisse erforderlich wären. Die Anordnung der Vorlage der Fallnummern (EDV-Bezeichnung) kam nicht in Betracht, wenn es bereits an der Darlegung eines substantiierten Vortrags fehlt.

Randnummer 124

(3) Soweit die Klägerin weiter darauf abstellt, sie wende in Einzelfällen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts oder Kommentarliteratur an, ist maßgeblich, dass die Beklagte der Klägerin lediglich die Aufgabe übertragen hat, ihre Tätigkeit anhand der differenzierten „Richtlinien zum BEEG“ des BMFSFJ auszuüben und die Sachbearbeiter angewiesen hat, rechtlich schwierige Fragen an hierarchisch höhere Stellen (etwa Abteilungsleitung, Rechtsamt) zur Klärung weiterzugeben. Ferner wird unstreitig über aktuelle Rechtsprechungsänderungen jedenfalls in Dienstbesprechungen bzw. durch Rundschreiben unterrichtet. Vor diesem Hintergrund war nicht erkennbar, dass die Klägerin in ihrer Person gründliche, umfassende Fachkenntnisse vorhalten muss.

Randnummer 125

Zutreffend hat insoweit auch das Arbeitsgericht ausgeführt, das Arbeitsgebiet der Klägerin sei im Wesentlichen auf die Anwendung des BEEG beschränkt. Wenn hier auch die verschiedensten Fälle auftauchten, so sind sie doch immer dem BEEG zugewandt. Sie gehören zu den verschiedenen Seiten dieses Gesetzes. Vertiefte Kenntnisse, die etwa durch Überlegungen im Rahmen einer kontroversen Literatur und Rechtsprechung gekennzeichnet sind, benötigt die Klägerin nicht. Soweit derartige vertiefte Kenntnisse im Einzelfall erforderlich sind, sollen derartige Fälle nach dem Willen der Beklagten nicht von Sachbearbeitern, sondern einer hierarchisch höheren Stelle bearbeitet werden.

Randnummer 126

(4) Soweit die Klägerin geltend macht, sie berate Antragsteller, Arbeitgeber und ratsuchende Bürger, hat sie ebenfalls nicht dargelegt, inwieweit für ihre Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind. Die Beklagte stellt zu Recht darauf ab, dass die Klägerin zwar eine korrekte Beratung bzgl. des Bezuges von Elterngeld schuldet, die übertragene Tätigkeit nicht jedoch eine umfassende Rechtsberatung, insbesondere in Rechtsgebieten außerhalb des BEEG beinhaltet.

Randnummer 127

(5) Die von der Klägerin geltend gemachten Fachkenntnisse im Bereich des Haushaltsrechts, des SGB X und des Verwaltungsverfahrens betreffen die von der Klägerin formulierten Arbeitsvorgänge „Aufhebung von Bescheiden und Rückforderung von Leistungen“ bzw. „Bearbeitung von Bescheiden/Widersprüchen“. Ob insoweit gründliche, umfassende Fachkenntnisse erforderlich sind, kann dahinstehen, da diese Arbeitsvorgänge nach dem Vortrag der Parteien weder für sich, noch zusammengenommen zeitlich mindestens der Hälfte der Arbeitszeit der Klägerin entsprechen.

Randnummer 128

dd) Soweit sich die Klägerin auf die Eingruppierung anderer Sachbearbeiterkollegen – etwa im Bereich „Wohngeld“ – bei der Beklagten beruft, hat dies für die Eingruppierung der Klägerin außer Betracht zu bleiben. Maßgeblich sind insoweit die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten und die Frage, ob bei der Klägerin die von ihr in Anspruch genommenen Tatbestandsvoraussetzungen der Entgeltgruppe 9, Fallgruppe 2 (in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung) bzw. der Entgeltgruppe 9b, Fallgruppe 2 des Teils I der Engeltordung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) in der ab 01. Januar 2019 geltenden Fassung vorliegen.

B.

Randnummer 129

I.…Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen (§ 91 Abs. 1, § 525 Satz 1 ZPO i.V.m. § 64 Abs. 6 ArbGG).

Randnummer 130

II.…Gegen dieses Urteil ist die Revision an das Bundesarbeitsgericht nicht zuzulassen, weil ein erforderlicher Zulassungsgrund nicht ersichtlich ist (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ArbGG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 12 TV-L

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