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Rechtsprechung · LAG Düsseldorf

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.09.2026 – 12 SLa 189/26

Spruchkörper
12
ECLI
ECLI:DE:LAGD:2026:0916.12SLA189.26.00
Normenkette
Art. 20 Abs. 3 GG; § 5 Abs. 1a, Abs. 4, Abs. 7 TVG; Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie

Leitsatz

Bei industriell hergestellter Snackware (100g bis 155g) in Form von Pinsen, Pizzadonuts, einer Hähnchentasche Kebab style und Toastys handelt sich um Backwaren im Sinne der Zusatzversorgung für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie.

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.02.2026 - 11 Ca 4958/25 - teilweise abgeändert und die Beklagte unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung verurteilt,

1. als Beitrag für das Jahr 2022 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 27.450,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2025 zu zahlen;

2. als Beitrag für das Jahr 2023 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 28.748,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2025 zu zahlen;

3. als Beitrag für das Jahr 2024 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 36.838,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2025 zu zahlen und

4. als Beitrag für das Jahr 2025 an den Kläger einen Betrag in Höhe von 48.486,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2025 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Für den Kläger wird sie nicht zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 9

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, an den Kläger Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie zu zahlen.

Randnummer 10

Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (VVaG). Grundlage ist der zwischen dem Verband Deutscher Großbäckereien e. V. und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten geschlossene „Tarifvertrag über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie“ in der Fassung vom 20.10.2022 (im Folgenden ZVK-TV 2022) und der hierzu zwischen denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Verfahrenstarifvertrag in der Fassung vom 01.07.2021 (im Folgenden ZVK-VTV 2021).

Randnummer 11

In dem ZVK-TV 2022 hieß es u.a.:

Randnummer 12

§ 1 Geltungsbereich

Randnummer 13

a) Räumlich:

Randnummer 14

Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin-West im Geltungsbereich des Grundgesetzes vor dem 3. Oktober 1990.

Randnummer 15

b) Fachlich:

Randnummer 16

1. Für Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, sowie Betriebe, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (Verkaufsstellen), insbesondere für Mitglieder der Industrie- und Handelskammern mit Ausnahme der dem Revisionsverband Deutscher Konsumgenossenschaften angeschlossenen Unternehmen mit Bäckereien.

Randnummer 17

2. Erfasst werden auch solche Betriebe, die im Rahmen eines mit den unter Nr. 1 erfassten Betrieben bestehenden Zusammenschlusses - unbeschadet der gewählten Rechtsform - ausschließlich oder überwiegend für die angeschlossenen Betriebe nach Nr. 1, die kaufmännische Verwaltung, den Vertrieb, Planungsarbeiten, Laborarbeiten oder Prüf-arbeiten übernehmen, soweit diese Betriebe nicht von einem speziellen Tarifvertrag erfasst werden.

Randnummer 18

3. Nicht erfasst werden Betriebe, die am 31.12.2002 Beiträge zur Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten des Deutschen Bäckerhandwerks VVaG abgeführt haben. Dies gilt nicht für Betriebe, die durch einen Strukturwandel ihrer Produktion nach diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen.

Randnummer 19

c) Persönlich:

Randnummer 20

Für alle Arbeitnehmer der vom fachlichen Geltungsbereich erfassten Betriebe - ausgenommen sind Arbeitnehmer, die unterhalb der sozialversicherungsrechtlichen Geringfügigkeitsgrenze (§ 8 SGB IV) beschäftigt werden.

Randnummer 21

…

Randnummer 22

§ 3 Zweck der Zusatzversorgungskasse

Randnummer 23

Zweck der "Zusatzversorgungskasse“ ist es, aus den ihr gemäß § 4 zufließenden Mitteln Beihilfen zu zahlen

Randnummer 24

zur vollen Erwerbsminderungsrente

Randnummer 25

oder zur Altersrente

Randnummer 26

im Sinne der sozialen Rentenversicherung.

Randnummer 27

§ 4 Aufbringung der Mittel

Randnummer 28

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, in jedem Kalenderjahr 0,8 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, an die "Zusatzversorgungskasse" zu zahlen.

Randnummer 29

Schuldner ist der einzelne Arbeitgeber. Die "Zusatzversorgungskasse" erwirbt das Recht, diese Beiträge unmittelbar von dem einzelnen Arbeitgeber zu fordern. Der Anspruch der "Zusatzversorgungskasse" gegenüber dem einzelnen Arbeitgeber (Absatz 1) auf Zahlung der vollen Jahresbeiträge entsteht mit dem Inkrafttreten der Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrages.

Randnummer 30

Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung ist spätestens jeweils der 30.06. eines Kalenderjahres.

Randnummer 31

Der Einzug der Beiträge wird in einem besonderen Verfahrenstarifvertrag geregelt, der Bestandteil dieses Tarifvertrages ist.

Randnummer 32

§ 11 Vertragsdauer und Kündigung

Randnummer 33

Der Ursprungstarifvertrag ist am 1. Januar 1970 in Kraft getreten.

Randnummer 34

…

Randnummer 35

§ 12 Inkrafttreten

Randnummer 36

Dieser Änderungstarifvertrag tritt mit dem 1. Januar 2021 in Kraft.

Randnummer 37

In dem hinsichtlich des Geltungsbereichs gleichlautenden ZVK-VTV 2021 hieß es u.a.:

Randnummer 38

„…

Randnummer 39

§ 3 Verfahren

Randnummer 40

…

Randnummer 41

2. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Beiträge bis zum 30. Juni eines Geschäftsjahres an die Zusatzversorgungskasse abzuführen. Mit der ordnungsgemäßen Abführung des Beitrages hat der Arbeitgeber seine Verpflichtungen zur Beitragszahlung erfüllt.

Randnummer 42

3. Ist der Arbeitgeber in Verzug, so hat die Zusatzversorgungskasse Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

Randnummer 43

§ 4 Inkrafttreten

Randnummer 44

1. Das Inkrafttreten und die Laufzeit dieses Tarifvertrages richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen des Tarifvertrages über die Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für die Beschäftigten in der Brot- und Backwarenindustrie, abgeschlossen zwischen der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten, Hauptverwaltung Hamburg und dem Verband Deutscher Großbäckereien e.V., vom 20. Februar 1970 in seiner jeweiligen Fassung.

Randnummer 45

2. Dieser Änderungsvertrag tritt mit dem 1. Juli 2021 in Kraft.“

Randnummer 46

Die Beklagte war eine der Produktionsgesellschaften der S.-Gruppe und unterhielt eine Betriebsstätte in L. im V. mit 120 Mitarbeitern. Die Produktion am Standort L. war im Jahre 1998 durch den Italiener B. F. gegründet worden. Dieser Standort war von der Beklagten im Jahre 2022 komplett übernommen worden. Die Beklagte führte die dortige Produktion inhaltlich unverändert fort, weitete sie allerdings aus. Die Beklagte war kein Mitglied des Verbands Deutscher Großbäckereien e.V. Die Beklagte stellte am Produktionsstandort in L. in industrieller Fertigung folgende Produkte her:

Randnummer 47

Steinofenpinsa Tomatenpassata, Steinofenpinsa Schinken, Steinofenpinsa Margherita 140g, Steinofenpinsa Tomate-Mozzarella 155g, Steinofenpinsa Spianata Romana 150g

Randnummer 48

gefüllter Pizza-Donut Cheeseburger Style 100g, gefüllter Pizza-Donut Jalapeño-Cheddar 100g, gefüllter Pizza-Donut Diavolo 100g, gefüllter Pizza-Donut Flammkuchen 100g, gefüllter Pizza-Donut Tomate-Basilikum 100g, Pizza-Donut Margherita XL 130g, Pizza-Donut Salami XL 130g

Randnummer 49

Toasty Cheese 120g, Toasty Ham-Cheese 140g und

Randnummer 50

Hähnchentasche Kebab Style 140g.

Randnummer 51

Auch bei der Steinofenpinsa Tomatenpassata und der Steinofenpinsa Schinken handelte sich um Snackware mit einem Gewicht zwischen 110g bis 155g. Eine „Pinsa“ bestand aus einem Weizenvollkornmehlteig, der nach 48 Stunden Teigruhe verarbeitet, belegt und im Ofen gebacken wurde. Der Form nach war sie eine klassische „Pizza-Zunge“.

Randnummer 52

„Pizza-Donuts“, bestanden aus rund geformtem Hefeteig mit Weizenmehl, der mit verschiedenen Zutaten wie Käse, Hackfleisch, Tomaten, Speck, Paprika oder Frischkäse gefüllt und/oder überbacken wurden.

Randnummer 53

Bei den „Toastys“ handelte es sich um ein Sandwich aus zwei überbackenen Toastbrotscheiben.

Randnummer 54

Bei der Hähnchentasche Kebab handelte es sich um eine Teigtasche gefüllt mit Hähnchenfleisch nach Kebab-Art, Käse, Rotkraut und Zwiebeln. Getoppt war sie mit einem Mix aus Sauerrahm und Käse.

Randnummer 55

Die Steinofenpinsen und Pizzadonuts machten den überwiegenden Teil der Produktion der Beklagten aus. Die Beklagte als Produktionsfirma belieferte die S. GmbH & Co. KG in U. mit tiefgefrorenen Produkten. Der Verkauf der Produkte erfolgte einheitlich über die S. GmbH & Co. KG im sog. B2B-Vertrieb an gewerbliche Kunden, wie z.B. R., J., X. usw. Was diese mit den Produkten machten, war unterschiedlich. Es gab Angebote im Laden selbst aber auch in Backshops. Eine unmittelbare Belieferung seitens der Beklagten an Bäckereien oder Backshops fand nicht statt. Im Hinblick auf die physische Abwicklung des Transports erfolgte allerdings trotz des Vertriebs über die S. GmbH & Co. KG in U. durchaus auch eine unmittelbare Belieferung der B2B-Kunden von L. aus.

Randnummer 56

Es existierte ein Snackkonzept der S.-Gruppe. Dieses enthielt ein Belegkonzept für die Pizza-Donuts XL, die dafür waagerecht durchgeschnitten werden konnten. Die Beklagte lieferte dabei lediglich die tiefgekühlte Ware, d.h. die Pizza-Donuts XL. Die Belegware für die durchgeschnittenen Pizza-Donuts XL, wie Käse oder auch Fleischbällchen usw. wurden nicht mitgeliefert. Es handelte sich dabei um eine Idee, was die Kunden mit den Pizza-Donuts XL machen konnten, ohne dass die Beklagte dies vorgab.

Randnummer 57

Auf der Grundlage der vom Kläger ermittelten Entgeltsummen der Vorjahre machte dieser gegenüber der Beklagten 0,8 % davon als Beitrag geltend. Dies erfolgte für die Beitragsjahre 2022 (Beitrag von 27.450,80 Euro), 2023 (Beitrag von 28.748,38 Euro) und 2024 (Beitrag von 36.838,30 Euro) mit Schreiben jeweils vom 26.08.2025 mit Fristsetzung bis spätestens zum 12.09.2025. Bereits mit Schreiben vom 06.06.2025 mit Fristsetzung spätestens bis zum 20.06.2025 hatte der Kläger die Beklagte aufgefordert für 2025 einen Beitrag von 48.486,99 Euro zu zahlen. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Randnummer 58

Die S. GmbH & Co KG aus U. hatte in der Vergangenheit Beiträge zur Zusatzversorgungskasse der Brot- und Backwarenindustrie gezahlt. Im Jahr 2025 teilte diese dem Kläger mit, sich nicht mehr den ZVK-TV 2022 gebunden zu sehen und stelle die Zahlungen ein. Betreffend die S. GmbH & Co KG ist ein Verfahren bei der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf zum Aktenzeichen 6 SLa 339/26 (Vorinstanz Arbeitsgericht Düsseldorf zum Aktenzeichen 8 Ca 4889/25) anhängig.

Randnummer 59

Der Kläger hat gemeint, dass der Betrieb der Beklagten in L. in den fachlichen Anwendungsbereich von § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 falle. Bei den Produkten handele es sich um „Backwaren“ im Sinne dieser Tarifbestimmung. Daran ändere die von der Beklagten vorgenommene Einordnung als „Pizza- und Pizza-Snacks“ nichts. Der Umstand, dass die Beklagte tiefgefrorenen Produkte herstelle, ändere ebenfalls nichts. Unter das „Herstellen von Backwaren“ im tariflichen Sinne falle auch die Herstellung von Backwaren, die ganz oder teilweise fertig gebacken tiefgefroren würden. Auf die Art und den Ort des Fertigbackens komme es nicht an.

Randnummer 60

Nach der aktuellen Verkehrsauffassung sei die Bezeichnung „Backwaren“ der Oberbegriff für Lebensmittel, die aus Getreide sowie Getreideerzeugnissen durch einen bestimmten Herstellungsvorgang (Backen, Rösten, Trocknen, Extrusion) gewonnen würden. Die Produkte der Beklagten seien Backwaren, weil sie maßgeblich aus den Grundzutaten jeder Backware (Mehl, Wasser, ggfs. Hefe) bestünden, und dann, je nach Produkt, unterschiedlich belegt oder gefüllt und anschließend gebacken würden.

Randnummer 61

Der Kläger hat zudem auf die „Leitlinien für Brot und Kleingebäck“ sowie für „Feine Backwaren“ Bezug genommen. In Abgrenzung von Brot und Brötchen würden feine Backwaren als Backwaren bezeichnet, die sich von Brot und Kleingebäck dadurch unterscheiden, dass die Zugabe an Fett(en) und/oder Zucker(n) in der Summe mehr als 10 %, bezogen auf den Getreideanteil und/oder Stärken, betrage. Typische Beispiele für „Feine Backwaren“ seien etwa süße Teilchen, wie Quarkbällchen, Donuts oder Berliner.

Randnummer 62

Grundelement jeder Backware sei aber - gleich, ob sie der Untergruppe „Brot und Kleingebäck“ oder den „Feinen Backwaren“ zuzurechnen sei - ein Teig oder eine Masse, die anschließend verarbeitet werde. Der Begriff der „Backware“ knüpfe immer an das Grundprodukt an, also den Donut, den Teigfladen, das Toastbrot. Ob und wie dieses Grundprodukt anschließend belegt, gefüllt, gewürzt oder verziert werde, sei für die Einordnung als „Backware“ nicht relevant. Dies sei bei den Produkten der Beklagten der Fall. Allen Produkten sei gemein, dass sie maßgeblich auf „Teig“ basieren, der gebacken werde.

Randnummer 63

Der Kläger hat gemeint, dass es sich bei den Produkten der Beklagten nicht um Tiefkühlfertiggerichte handele, wie z.B. solche, die ohne Zwischenschritt an die Endverbraucher abgegeben würden, etwa tiefgefrorene Pfannengerichte oder Tiefkühlpizzen. Die Beklagte stelle Produkte her, für deren Verzehrfertigkeit erhebliche Zwischenschritte erforderlich seien. Es handele sich nicht um Fertiggerichte. Die erforderlichen Zwischenschritte seien zudem auch so ausgelegt, dass sie nur von „professionellen Weiterverarbeitern“ ausgeführt werden sollen, jedenfalls deuteten die Zubereitungsempfehlungen der Beklagten darauf hin. Der Kläger hat gemeint, das Snack- bzw. Belegkonzept zeige, dass die Pizza-Donuts ebenfalls keine TK-Fertiggerichte seien. Die fertiggebackenen „Pizzasnacks“ seien, anders als Tiefkühlware, die als solche an den Endverbraucher verkauft werden sollten, typisch für Bäckereifilialen, Backshops, Tankstellengastronomie etc. Sie seien nicht anders zu beurteilen als z.B. belegte Brötchen, Baguettes oder Ciabatta-Brote.

Randnummer 64

Der Kläger hat behauptet, dass die Produkte der Beklagten nicht nur mit Brötchen, Ciabatta, Baguette-Broten, Strudeln oder Bagels identische Zutaten hätten. Die Produkte der Beklagten stünden auf dem Absatzmarkt, für den die Beklagte produziere, in austauschbarer Konkurrenz zu diesen Produkten. Sie liefere an große Supermarktketten zur Bestückung der dortigen „Bake-Off-Stationen“. Diese wiederum bereiteten die noch nicht verzehrfertigen Produkte der Beklagten in gewerblicher Weise weiter zu und gäben sie zum Sofortverzehr an die Endverbraucher ab.

Randnummer 65

Auch wenn es das Kriterium „bäckereitypisch“ im ZVK-TV 2022 nicht gebe, so sei es doch - wolle man es als Kriterium bejahen - erfüllt. Sowohl die SB-Stationen als auch die Ladengeschäfte oder Tankstellenshops, in denen derartige Produkte der Beklagten im Ergebnis angeboten würden, böten typischerweise neben Broten und Brötchen auch warme und kalte, belegte oder unbelegte Snacks an. Hierzu zählten, neben Pizzazungen, Produkte wie Laugenstangen, Laugenbrezeln, Käsebrötchen, belegte Brötchen, Strudel, Quiche oder Baguette - um nur einige Beispiele für die herzhaften Auslagen zu nennen. Der Kläger hat dazu auf die zur Akte gereichten Anlagen K12 bis K15 zum Schriftsatz vom 23.01.2026 Bezug genommen. Die Produkte der Beklagten stünden im Wettbewerb zu den Angeboten eines Betriebes des Backgewerbes.

Randnummer 66

Schließlich präsentiere die Unternehmensgruppe sich nach außen einheitlich als „Bäckerei“, was u.a. der Firmenname als auch der Untertitel der Webseite der Gruppe „Im Herzen Bäcker“ belege. Die Beklagte stelle auf ihrer Homepage fünf Bäckermeister/-innen vor, daneben fünf weitere Bäcker/-innen, unter anderem in leitenden Positionen des Vertriebs und des Produktmanagements.

Randnummer 67

Seine Argumentation in diesem Verfahren führe auch nicht dazu, dass jede Pizzeria beitragspflichtig werde. Eine Pizzeria sei ein Gastronomiebetrieb, der schon nicht in den tariflichen Geltungsbereich falle, weil es sich nicht um einen Industriebetrieb handele.

Randnummer 68

Der Kläger hat behauptet, dass die Beklagte für das Kalenderjahr 2021 der zuständigen Berufsgenossenschaft zu der Betriebsnummer N01 Arbeitsentgelt in einer Höhe von 3.431.350,00 Euro gemeldet habe. Für das Kalenderjahr 2022 sei es zu der Betriebsnummer N01 Arbeitsentgelt in einer Höhe von 3.593.548,00 Euro gewesen. Für das Kalenderjahr 2023 sei es zu der Betriebsnummer N01 Arbeitsentgelt in einer Höhe von 4.604.788,00 Euro gewesen. Für das Kalenderjahr 2024 sei es zu der Betriebsnummer N01 Arbeitsentgelt in einer Höhe von 6.060.874,00 Euro gewesen. Soweit die Beklagte die daraus vom Kläger errechnete Höhe der Beitragsforderungen bestritten habe, hat der Kläger gerügt, dass das Bestreiten seiner Forderung der Höhe nach unsubstantiiert sei. Da die Beklagte auch nachfolgend das Bestreiten trotz seines Hinweises nicht weiter konkretisiert habe, bleibe es bei seinen Angaben aus der Klageschrift.

Randnummer 69

Der Kläger hat mit der am 01.09.2025 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am Montag, den 08.09.2025 zugestellten Klage beantragt,

Randnummer 70

71die Beklagte zu verurteilen, als Beitrag für das Jahr 2022 an ihn einen Betrag in Höhe von 27.450,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Randnummer 72

73die Beklagte zu verurteilen, als Beitrag für das Jahr 2023 an ihn einen Betrag in Höhe von 28.748,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

Randnummer 74

75die Beklagte zu verurteilen, als Beitrag für das Jahr 2024 an ihn einen Betrag in Höhe von 36.838,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen und

Randnummer 76

77die Beklagte zu verurteilen, als Beitrag für das Jahr 2025 an ihn einen Betrag in Höhe von 48.486,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 78

Die Beklagte hat beantragt,

Randnummer 79

die Klage abzuweisen.

Randnummer 80

Sie hat gemeint, dass ihr Betrieb in L. nicht in den fachlichen Anwendungsbereich von § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 falle. Sie stelle am Produktionsstandort in L. ausschließlich tiefgekühlte Fertiggerichte der Kategorie „Pizza- und Pizzasnacks“ her. Diese seien - wie das Landesarbeitsgericht Düsseldorf für Pizzen bereits ausgeurteilt habe - nicht bäckereitypisch, sondern Fertiggerichte eigener Art. Für ihre Produkte gelte nichts anderes. Ihre Produkte konkurrierten nicht mit dem Angebot handwerklicher Bäckereien.

Randnummer 81

Diese könnten nicht unter die „Leitlinien für Brot und Kleingebäck sowie für feine Backwaren“ subsumiert werden, weil es sich bei den Produkten weder um Brot oder Kleingebäck, noch um feine Backwaren handle, sondern vielmehr um Tiefkühlfertiggerichte nach italienischer Art. Es gehe hier ohnehin nicht um die Abgrenzung von Brot und Brötchen zu feinen Backwaren.

Randnummer 82

Die Beklagte hat gemeint, es dürfe nicht alleine auf die Zutaten abgestellt werden. Dies würde zwangsläufig dazu führen, dass es sich bei jeder Pizza um Backware und bei jeder Pizzeria um einen Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie handele.

Randnummer 83

Sie hat behauptet, dass sich bereits der Teig der „Pizza-Donuts“ maßgeblich von dem eines herkömmlichen süßen Donuts unterscheide, weil dieser aus lockerem Pizzateig bestehe und mit echter italienischer Tomatensoße versehen werde.

Randnummer 84

Sie hat zudem darauf hingewiesen, dass die S. GmbH & Co. KG in U. bei der Beklagten in L. die hier streitgegenständlichen Tiefkühlfertiggerichte nach italienischer Art produzieren lasse. Mit dem Vertrieb der tiefgefrorenen Produkte durch die S. GmbH & Co. KG an die Großkunden ende ihr Einflussbereich. Die Produkte würden eigenständig von den Kunden wie R., J., D. etc. aufgebacken und an die Endkunden verkauft. An diesem Schritt sei sie nicht mehr beteiligt und habe auf den weiteren Verarbeitungsprozess keinen weiteren Einfluss. Vertrieben werde so ein tiefgefrorenes Fertiggericht. Vor diesem Hintergrund seien die von dem Kläger angesprochenen Backempfehlungen und Belegkonzepte unerheblich. Wenn es der Wunsch der Großkunden wäre, könnten die Fertiggerichte auch als Tiefkühlware an den Endkunden verkauft werden.

Randnummer 85

Dann seien ihre Produkte aber auch nicht bäckereitypisch. Die von dem Kläger vorgelegten selbst gefertigten Bilder der Anlagen K12 bis K 15 seien ohne Aussagekraft. Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass es sich bei den dort abgebildeten um ihre Produkte handele. Sie hat auch bestritten, dass es sich um angebliche SB-Backstationen bzw. Auslagen der von dem Kläger zu den Bildern angeführten Unternehmen handele.

Randnummer 86

Die Beklagte hat gemeint, ihr Internetauftritt spiele aus Werbe- und Marketinggesichtspunkte eine wichtige Rolle. Für die rechtliche Beurteilung sei er irrelevant. Unabhängig davon sei betreffend den Betrieb in L. im Produktkatalog das abstrakte Bild einer Pizza-Fertigungsstraße enthalten. Für L. werde außerdem mit dem Zitat „Im Herzen Pizza-Bäcker“ geworben.

Randnummer 87

Die Beklagte hat die Höhe der Forderung bestritten. Der Vortrag dazu sei unschlüssig.

Randnummer 88

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 06.02.2026 abgewiesen. Gegen das ihm am 27.02.2026 zugestellte Urteil hat der Kläger am 23.03.2026 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27.05.2026 - am 27.05.2026 begründet.

Randnummer 89

Soweit das Arbeitsgericht ihm vorgehalten habe, sein Vortrag erster Instanz habe nicht definiert, was eine „Bäckerei“ sei, ergänzt der Kläger seinen Vortrag. Im Ausgangspunkt wäre zu klären, was überhaupt eine handwerkliche Bäckerei sei, was das Arbeitsgericht nicht definiere. Er gehe davon aus, dass dies Bäckereien seien, die entweder selbst in der Filiale vor Ort backten, oder aber Unternehmen mit einer zentralen Produktion in handwerklicher Prägung, deren Produkte über einzelne, ortsnahe Filialen verkauft würden.

Randnummer 90

Der Kläger behauptet, auch in Bäckereifilialen mit handwerklicher Prägung würden „herzhafte Snacks“ zum Verzehr nach Erwärmen angeboten. Er nimmt dazu Bezug auf den Online-Katalog der Bäckerei Konditorei K. und der Firma „N.“. Vorsorglich hat der Kläger für die Behauptung, dass auch „handwerkliche Bäckereien“ eine umfangreiche Sortimentsvielfalt anböten und im „Snackartikelmarkt“ in Konkurrenz zu großen Filialbäckereien, SB-Backshops, Vorkassenbäckereien oder Tankstellengastronomie treten, Sachverständigenbeweis angetreten.

Randnummer 91

Der Kläger behauptet weiter, dass inzwischen das Sortiment handwerklicher Bäckereien zu einem erheblichen Teil aus zugekauften Waren bestehe. Und selbst wenn das Argument der Beklagten zuträfe, dass Pizzateig ein besonderer Teig sei, seien die Arbeitsabläufe denen anderer Produkte wie Brot oder Brötchen ähnlich.

Randnummer 92

Soweit das Arbeitsgericht auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.06.2006 abstelle und annehme, dieses habe Pizzen als nicht bäckereitypisch aus dem Anwendungsbereich des damaligen ZVK-TV ausgenommen, habe das Landesarbeitsgericht diese Aussage damals so dezidiert nicht getroffen. Es sei damals um Herstellungs- und nicht um Sortimentsfragen gegangen. Die Ausführung zu den Pizzen sei erkennbar ohne Bezug zur entscheidungserheblichen Abgrenzungsfrage getroffen worden. Es habe die Einordnung der Pizzen vielmehr offengelassen. Es gebe mithin kein eindeutiges obergerichtliches Urteil.

Randnummer 93

Damals sei es um Tiefkühlpizzen gegangen, die tiefgekühlt über den Supermarkt an den Endverbraucher abgegeben würden. Diese Produkte träten in Konkurrenz zur Gastronomie. Darum gehe es bei den Snackprodukten der Beklagten nicht.

Randnummer 94

Der Kläger meint, entscheidend für den Anwendungsbereich des ZVK-TV 2022 sei, dass es sich um einen Betrieb handele, dessen prägende Zweckbestimmung darauf gerichtet sei, Brot- und Backwaren herzustellen. Diese müssten in Backbetrieben hergestellt werden, die sich nach Marktbedeutung, Umsatz, Vertriebsreichweite und Technologie von herkömmlichen handwerklichen Backwaren unterschieden. Ausgangsprodukt einer Backware sei der Teig. Entscheidend sei dann, ob das Angebot mit dem einer „handwerklichen Bäckerei“ verwandt und im Auge des Verbrauchers als konkurrierend anzusehen sei.

Randnummer 95

So sei es hier. Die aus Teig hergestellten Endprodukte der Beklagten konkurrierten eindeutig mit belegten Brötchen, belegten Broten, Croissants, Strudeln, Snacksticks, Ciabattas, Quiche oder anderen Cash & Carry-Snacks, die in gleicher Weise von (handwerklichen) Bäckereifilialen, (handwerklichen) Vorkassenbäckereien, SB-Backstationen oder Tankstellenshops angeboten würden. Es sei unerheblich ist, ob ein handwerklicher Bäcker typischerweise Pizza-Donuts anbiete. Entscheidend sei alleine, ob er Produkte anbiete, die mit „Pizza-Donuts“ am Markt konkurrierten. Das sei zu bejahen.

Randnummer 96

Der Kläger behauptet zudem, dass die Beklagte für den Standort in L. weiterhin Bäcker für die Produktion suche.

Randnummer 97

Schließlich meint der Kläger es müsse auch auf die Arbeitsbedingungen abgestellt werden. Bei der Schaffung von Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Brot- und Backwarenindustrie hätten seit jeher die Beschäftigten in der Produktion im Vordergrund gestanden. Den erschwerten Arbeitsbedingungen (u.a. körperlich belastende Atmosphäre, Arbeit bei Staub, Hitze und Lärm, Arbeitszeiten) habe auch die Schaffung einer zusätzlichen tariflichen Altersversorgung Rechnung tragen sollen. Ob das unter diesen Arbeitsbedingungen aus Mehl, Wasser und Hefe hergestellte Teigprodukt, das in stark hitzeemittierenden Öfen gebacken werde, in späteren Verarbeitungsschritten mit Tomatensauce und Käse oder aber mit Sesamkörnern oder Mohn bestreut werde und ob es zum Verzehr zu Hause oder auf der Hand über die Vertriebskanäle der Supermärkte oder Tankstellen verkauft werde, spiele für die Beschäftigten überhaupt keine Rolle.

Randnummer 98

Der Kläger beantragt,

Randnummer 99

das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 06.02.2026, Az. 11 Ca 4958/25, abzuändern und auf die Klage wie folgt zu entscheiden:

Randnummer 100

1. Die Beklagte wird verurteilt, als Beitrag für das Jahr 2022 an ihn einen Betrag in Höhe von 27.450,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 101

2. Die Beklagte wird verurteilt, als Beitrag für das Jahr 2023 an ihn einen Betrag in Höhe von 28.748,38 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 102

3. Die Beklagte wird verurteilt, als Beitrag für das Jahr 2024 an ihn einen Betrag in Höhe von 36.838,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 103

4. Die Beklagte wird verurteilt, als Beitrag für das Jahr 2025 an ihn einen Betrag in Höhe von 48.486,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-zinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Randnummer 104

Die Beklagte beantragt,

Randnummer 105

die Berufung zurückzuweisen.

Randnummer 106

Sie verteidigt das Urteil des Arbeitsgerichts. Dieses habe den ZVK-TV 2022 zutreffend ausgelegt.

Randnummer 107

Anders als der Kläger meint die Beklagte, dass das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in der Entscheidung aus dem Jahre 2006 sehr wohl entscheidungserheblich darauf abgestellt habe, dass die dort streitgegenständlichen Pizzen nicht bäckereitypisch seien. Dies habe nur deshalb zu keinem anderen Ergebnis geführt, weil diese im dortigen Fall nur ein Fünftel des Sortiments ausgemacht hätten.

Randnummer 108

Aber auch das Arbeitsgericht habe richtig entschieden, wenn es ausführe, dass Produkte wie Pinsen, Pizza-Donuts, Toastys und Hähnchentaschen Kebab-Style nicht bäckereitypisch seien und nicht unter den Begriff einer klassischen Backware (Brot, Brötchen, Croissant) subsumiert werden können.

Randnummer 109

Die Beklagte meint, Tankstellenshops, Vorkassenbäckereien und SB-Stationen könnten nicht als Bewertungsgrundlage für diesen Rechtsstreits herangezogen werden, weil es sich nicht um klassische handwerkliche Bäckereien handele. Sie seien mit diesen auch nicht vergleichbar. Handwerkliche Bäckereien würden ihre Produkte, d.h. diejenigen der Beklagten, nicht zukaufen. Die gegenteilige Behauptung des Klägers sei falsch und werde mit Nichtwissen bestritten. Insoweit seien die vom Kläger herangezogenen Sortimentsbeispiele aus Filialketten irrelevant. Ohnehin seien die abgebildeten Produkte nicht mit den ihren vergleichbar. Ein Pizzabrötchen sei z. B. nicht mit einem Schlemmerbrötchen verwandt. Ihre Waren stünden nicht in unmittelbarer Konkurrenz zu den Produkten handwerklicher Bäckereien.

Randnummer 110

Auf ihre Außendarstellung komme es nicht an. Ohnehin scheine der Kläger zu vergessen, dass die S. GmbH & Co KG unstreitig Backwaren beziehe, aber nur vom Standort Z. im niederländischen Beugen und nicht von ihr aus L.. Die Herkunft der Produkte in L. sei vielmehr auf die Gründerfamilie F. zurückzuführen. Diese habe seit Gründung des Unternehmens bis in die zweite Generation kreative und innovative Holzofenpizzen und pizzaähnliche Produkte nach sizilianischen Rezepturen produziert, bevor sie dort eingestiegen sei. Der Umstand, dass die streitgegenständlichen Produkte einen Backprozess durchlaufen, der von einem Pizzabäcker betreut werde, mache das Produkt nicht automatisch zu einer Backware.

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Soweit der Kläger in der Berufungsinstanz erstmals auf die Arbeitsbedingungen abstelle, laufe dieser Vortrag ins Leere. Ein solcher Anknüpfungspunkt für den fachlichen Geltungsbereich sei im ZVK-TV 2022 nicht geregelt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen Bezug genommen.

Gründe

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12 SLa 189/26 11 Ca 4958/25 Arbeitsgericht Düsseldorf | | Verkündet am 16.09.2026 Lochthowe Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes Urteil In dem Rechtsstreit

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pp.

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hat die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf

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auf die mündliche Verhandlung vom 16.09.2026

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durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Gotthardt als Vorsitzenden und den ehrenamtlichen Richter Stricker und den ehrenamtlichen Richter Zorn

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für Recht erkannt:

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...

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A. Die zulässige Berufung des Klägers ist ganz überwiegend begründet, weil die zulässige Klage ganz überwiegend - ausgenommen einen geringen Zeitraum im Zinsausspruch - begründet ist.

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I. Die Klage ist mit allen vier Zahlungsanträgen zulässig. Sie ist insbesondere hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der prozessuale Anspruch einer Beitragsklage der Zusatzversorgungskasse ist der auf der Grundlage des maßgeblichen ZVK-TV für einen bestimmten Zeitraum anfallende Zusatzkassenbeitrag (BAG 13.09.2023 - 10 AZR 270/22, juris Rn. 14). Der Kläger hat in der Klageschrift dargelegt, für welche Zeiträume und in welcher Höhe er ausgehend von den im Vorjahr für die Bemessung der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung maßgeblichen Entgeltsummen Beiträge auf der Grundlage des ZVK-TV 2022 verlangt. Gegenstand sind die Beitragsjahre 2022, 2023, 2024 und 2025 mit den in den Klageanträgen genannten Beiträgen.

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II. Die Zahlungsklage ist in der Hauptsache mit allen vier Zahlungsanträgen begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 ZVK-TV 2022 i.V.m. der Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlichkeit dieses Tarifvertrags vom 22.05.2023 (Banz AT 01.06.2023 B 2) auf Zahlung der geltend gemachten Beiträge.

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1. Die Beklagte ist trotz fehlender Mitgliedschaft im tarifschließenden Verband Deutscher Großbäckereien e. V. gemäß § 5 Abs. 1a Satz 1 Nr. 2, Satz 2 TVG i.V.m. § 5 Abs. 4 Sätze 1 und 2 TVG an den ZVK-TV 2022 gebunden.

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a) Die Allgemeinverbindlicherklärung des ZVK-TV 2022 ist mit Wirkung vom 01.01.2021 gemäß § 5 Abs. 7 TVG durch Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22.05.2023 mit Verkündungsdatum 01.06.2023 im Bundesanzeiger erfolgt (Banz AT 01.06.2023 B 2).

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b) Richtig ist, dass diese Bekanntmachung vom 01.06.2023 mit Rückwirkung zum 01.01.2021 erfolgte. Diese Rückwirkung begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

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aa) Bei der Rückwirkung von Allgemeinverbindlicherklärungen sind die Grundsätze über die Rückwirkung von Gesetzen, wie sie in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelt worden sind, entsprechend anzuwenden. Die Rückwirkung einer Allgemeinverbindlicherklärung verletzt nicht die vom Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) umfassten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, soweit die Betroffenen mit ihr rechnen müssen. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Tarifvertrag rückwirkend für allgemeinverbindlich erklärt wird, der einen allgemeinverbindlichen Tarifvertrag erneuert oder ändert. Bei dieser Sachlage müssen die Tarifgebundenen nicht nur mit einer Allgemeinverbindlicherklärung des Nachfolgetarifvertrags, sondern auch mit deren Rückbeziehung auf den Zeitpunkt seines Inkrafttretens rechnen (BAG 21.03.2018 - 10 ABR 62/16, juris Rn. 99; Bayreuther in Wiedemann, TVG 9. Aufl. 2023, § 5 TVG Rn. 142).

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bb) So liegt es hier. Der ZVK-TV 2022 ändert mit den Fassungen vom 01.07.2021 und 20.10.2022 den zuvor allgemeinverbindlich geltenden ZVK-TV 2009 in der Fassung vom 28.05.2009. Die Geltungserstreckung dieses Tarifvertrags auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber ergab sich zuletzt aus § 31 Abs. 1 i.V.m. der Anlage 77 SokaSiG2 (vgl. dazu BAG 13.09.2023 - 10 AZR 270/22, juris Rn. 18). Unabhängig davon sind die Anträge auf Allgemeinverbindlicherklärung des ZVK-TV 2022 und des ZVK-VTV 2021 noch im Jahr 2022 am 13.12.2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden (Banz AT 13.12.2022 B1).

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2. Der räumliche Geltungsbereich des § 1 a ZVK-TV 2022 ist gegeben. Der Betrieb der Beklagten in L. im V. liegt in dem ehemaligen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vor dem 03.10.1990.

Randnummer 123

3. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist der fachliche Geltungsbereich des ZVK-TV 2022 gemäß § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 gegeben, weil die Beklagte ein Betrieb der Brot- und Backwarenindustrie in diesem Sinne ist. Dies ergibt die Auslegung dieser tariflichen Bestimmung.

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a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, ggf. auch die praktische Tarifübung, ergänzend herangezogen werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 16.11.2022 - 10 AZR 210/19, juris Rn. 13). Diese Auslegungsgrundsätze gelten auch für die Bestimmung des Geltungsbereichs eines Tarifvertrages (BAG 14.11.2001 - 10 AZR 76/01, juris Rn. 14 für die Zusatzversorgung der Brot- und Backwarenindustrie).

Randnummer 125

b) Ausgangspunkt ist zunächst der Wortlaut von § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022. Die erste Fallgruppe erfasst Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie. Dies betrifft schon von der Wortbedeutung die Herstellung selbst. Es handelt sich mithin um die Produktionsbetriebe dieses Wirtschaftszweigs, d.h. diejenigen Betriebe, die Brot bzw. Backwaren herstellen bzw. produzieren (vgl. BAG 14.11.2001 - 10 AZR 76/01, juris Rn. 15). Dafür spricht auch die Tarifsystematik. Abzugrenzen ist die zweiten Fallgruppe, die Betriebe betrifft, die Brot- und Backwaren vertreiben und verkaufen (dazu BAG 13.09.2023 - 10 AZR 270/22, juris Rn. 24 ff.). Dies steht hier nicht in Rede. Bei dem Betrieb der Beklagten in L. handelt es sich um einen Produktionsbetrieb. Darüber besteht kein Streit.

Randnummer 126

c) Streit besteht indes darüber, ob es sich bei den dort von der Beklagten produzierten Waren um Backwaren i.S.v. § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 handelt. Dies ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer zu bejahen.

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aa) Bei der Feststellung des Bedeutungsumfangs des Begriffs "Backwaren" im Sinne von § 1 ZVK-TV 2022 sind die Grenzen der Tarifzuständigkeit des tarifschließenden Verbandes der Großbäckereien e.V. zu beachten. Es kann nicht angenommen werden, dass die Tarifvertragsparteien bei der Normierung des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages ihre Tarifzuständigkeit überschreiten wollten. Jedenfalls könnten sie diese nicht mit der Folge überschreiten, dass der Tarifvertrag auch Betriebe erfassen würde, für die keine Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien bestünde (BAG 14.11.2001 - 10 AZR 76/01, juris Rn. 15).

Randnummer 128

bb) Die Reichweite der Tarifzuständigkeit ergibt sich aus der Satzung des Verbandes. Gemäß § 5 Nr. 2 der Satzung des Verbandes der Großbäckereien e.V. (im Internet abrufbar unter https://www.grossbaecker.de/wp-content/uploads/satzung-verband-grossbaecker.pdf) können ordentliche Mitglieder Unternehmen jeder Rechtsform werden, wenn sie in das Handelsregister eingetragen sind und in Deutschland Backwaren herstellen oder vertreiben. Über die Art der Backwaren enthält diese Satzungsbestimmung selbst keine näheren Angaben. Aus dem Zusammenhang mit § 2 Nr. 1 Satz 2 der Satzung wird allerdings deutlich, dass es sich um Backwaren handeln muss, die in "Großbäckereien" hergestellt werden, d.h. in Backbetrieben, "die sich durch Marktbedeutung, Umsatz, Vertriebsreichweite, Technologie und Zahl der Verkaufsstätten von herkömmlichen handwerklichen Bäckereien unterscheiden". Handwerkliche Bäckereien sind dadurch gekennzeichnet, dass sie überwiegend Brot, Brötchen, sonstiges Kleingebäck und Feinbackwaren aus Blätter-, Mürbe- und Hefeteig herstellen und/oder vertreiben (§ 1 Nr. 2 Manteltarifvertrag für das Bäckerhandwerk in Nordrhein-Westfalen und die ehemaligen Regierungsbezirke Koblenz und Trier vom 30.04.2018, Banz AT 17.10.2018 B6; s.a. BAG 14.11.2001 - 10 AZR 76/01, juris Rn. 16).

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Dies spricht, auch wenn es hier nicht um eine Abgrenzung zu Konditorwaren geht, dafür, dass davon auszugehen ist, dass für Betriebe, die bei herkömmlicher handwerklicher Herstellung nicht als Bäckereien anzusehen wären, der Verband der Großbäckereien e.V nach seiner Satzung nicht tarifzuständig ist, auch wenn es sich um Großbetriebe handelt und die Herstellung industriell erfolgt. Entscheidend ist, ob der Betrieb bei herkömmlicher handwerklicher Herstellung der Backwaren als Bäckerei anzusehen wäre und sich von einer solchen nur durch Marktbedeutung, Umsatz, Vertriebsreichweite und Technologie unterscheidet (BAG 14.11.2001 - 10 AZR 76/01, juris Rn. 16 und 18 a.E). Bäckereitypisch meint in diesem Sinne zur Überzeugung der Kammer allerdings nicht, ob im Sinne einer tatsächlichen Feststellung bestimmte Produkte auch in Bäckereien verkauft werden. Insoweit ist es richtig, wie die 8. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf im Verfahren betreffend die S. GmbH & Co KG ausgeführt hat, dass zu Ostern in Bäckereien angebotene gefärbte Eier nicht dadurch zu Backwaren werden, dass sie in Bäckereien verkauft werden. Maßgeblich ist, ob es sich um Produkte handelt, die dem Berufsbild des Bäckerhandwerks entsprechen (vgl. BAG 14.11.2001 - 10 AZR 76/01 Rn. 20 zu Beginn), aber industriell gefertigt werden. Dafür, was dem Berufsbild des Bäckerhandwerks entspricht, kann auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bäcker/zur Bäckerin vom 21.04.2004 (BäAusbV 2004, BGBl. I S. 632, geändert durch Art. 1 Verordnung vom 08.02.2016, BGBl. I 179) abgestellt werden.

Randnummer 130

cc) Für die tarifliche Wortbedeutung des Begriffes der Brot- und Backwaren kann zudem auf die Entstehungsgeschichte von § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 abgestellt werden (vgl. insoweit BAG 13.09.2023 - 10 AZR 270/22, juris Rn. 30). Im ZVK-TV in der Fassung vom 27.06.1990 und vom 22.09.1992 war der fachliche Geltungsbereich eröffnet für „Betriebe der Brot- und Backwarenindustrie, soweit sie vom Bäckereiarbeitszeitgesetz erfasst werden“ (BAG 13.09.2023 - 10 AZR 270/22, juris Rn. 31 f.). Das eigenständige Bäckereiarbeitszeitgesetz wurde durch Art. 8 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Ladenschluss und zur Neuregelung der Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien vom 20.07.1996 (BGBl. I S. 1186) mit Wirkung vom 01.11.1996 abgeschafft. In der zum 01.01.1997 in Kraft getretenen Fassung des § 1 b Nr. 1 ZVK-TV vom 28.06.1996 war der Bezug zum Bäckereiarbeitszeitgesetz nicht mehr enthalten.

Randnummer 131

Gleichwohl kann für die Frage, was unter Brot- und Backwaren zu verstehen ist, auch auf das Begriffsverständnis zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bäckereiarbeitszeitgesetz abgestellt werden, das danach für gewerbliche Bäckereien und Konditoreien galt, zumal der ladenschlussrechtliche Begriff der Verkaufsstellen (vgl. dazu BAG 13.09.2023 - 10 AZR 270/22, juris Rn. 35 ff.) im ZVK-TV 2022 weiter enthalten ist. Kennzeichnend für einen Betrieb i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 Bäckereiarbeitszeitgesetz war danach die Herstellung von Back- und Konditorwaren, wobei hier nur Backwaren in Rede stehen. Der Begriff des Backens wurde wie folgt beschrieben: Unter Backen wird das Überführen von Getreidemehlen in leichter verdauliche und geschmacklich ansprechendere Lebensmittel unter Zuhilfenahme von Flüssigkeit, Lockerungsmitteln und Hefe verstanden. Dabei sei ohne Bedeutung, ob und in welchem Ausmaß die Fertigungsvorgänge automatisiert sind. Zur Fertigstellung von Backwaren sei insbesondere Hitze erforderlich. In welcher Art und Weise die Hitzezufuhr erfolge, könne für die Anwendung des Bäckereiarbeitszeitgesetzes dahingestellt blieben (so Dittmeier/Seitz, Arbeitszeit in Bäckereien, München 1981, zu § 1 BAZG Seite 11; s.a. LAG Düsseldorf 06.06.2006 - 14 Sa 998/05, juris Rn. 36). Dies kann als Anknüpfungspunkt dienen, wobei für § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 die industrielle und nicht die handwerkliche Fertigung erforderlich ist.

Randnummer 132

dd) Für die Auslegung von § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 kommt es entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die Leitsätze für feine Backwaren (Banz AT 05.02.2025 B2) oder die Leitsätze für Brot und Kleingebäck (Banz AT 06.05.2021 B2) an. Es handelt sich dabei um gutachtliche Stellungnahmen über die nach herrschender allgemeiner Verkehrsauffassung an die Zusammensetzung und Beschaffenheit der im einzelnen bezeichneten Backwaren zu stellenden Anforderungen. Die Leitsätze dienen dagegen in keiner Weise einer tariflichen Zuordnung der solche Backwaren herstellenden Betriebe. Dies folgt schon daraus, dass die Leitsätze nicht von den beiden tarifschließenden Verbänden des ZVK-TV 2022aufgestellt wurden (BAG 14.11.2001 - 10 AZR 76/01, juris Rn. 17).

Randnummer 133

ee) In Anwendung der vorbezeichneten Grundsätze sind die von der Beklagten in L. produzierten Produkte sämtlich Backwaren i.S.v. § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022. Unstreitig ist dabei, dass es sich in L. um eine industrielle und nicht um eine handwerkliche Produktion handelt.

Randnummer 134

(1) Sämtliche Produkte werden dabei im Sinne des obigen Begriffsverständnisses, wie er schon dem Bäckereiarbeitszeitgesetz zu Grunde lag, gebacken.

Randnummer 135

Die Steinofenpinsen werden aus einem Weizenvollkornmehlteig hergestellt. Das Getreidemehl wird im Sinne des obigen Begriffsverständnisses verarbeitet, sodann belegt und in einem Ofen gebacken. Der Umstand, dass es sich um einen Pizzaofen handelt, ändert nichts, denn es erfolgt gleichwohl die für das Backen kennzeichnende Hitzezufuhr. Es ist auch unerheblich, dass es sich um einen Pizzateig nach italienischer Rezeptur oder Art handelt. Für das Begriffsverständnis des Backens im Tarifsinne kommt es nicht auf die Herkunft der Rezeptur an. Richtig ist, dass die Pinsa vor dem Backen belegt wird. Dies ändert aber zunächst an dem Backvorgang als solchem nichts. Dies ist vielmehr eine Frage der Abgrenzung zu Tiefkühlfertiggerichten.

Randnummer 136

Betreffend die Pizzadonuts gilt nichts anderes. Sie bestehen aus einem Hefeteig, der ebenfalls nach der Verarbeitung des Getreidemehls im Sinne des obigen Begriffsverständnisses durch Hitzezufuhr gebacken wird. Der Umstand, dass dieser gefüllt oder überbacken wird, ändert an dem Backvorgang als solchem ebenso wenig etwas wie die Herkunft der Rezeptur. Dies ist ebenfalls eine Frage der Abgrenzung zu Tiefkühlfertiggerichten.

Randnummer 137

Auch die Hähnchentasche Kebab Style beruht zunächst betreffend die Kebabtasche auf einem Backvorgang. Diese wird aus Getreidemehl im Sinne des obigen Begriffsverständnisses durch Hitzezufuhr gebacken. Betreffend die Füllung gilt nichts anderes wie bereits ausgeführt. Dies ist eine Frage der Abgrenzung zu einem Tiefkühlfertiggericht. Die Herkunft der Rezeptur spielt auch insoweit für die Einordnung als Backware keine Rolle.

Randnummer 138

Bei den Toastys handelt es sich um ein Sandwich aus zwei überbackenen Toastbrotscheiben. Auch diese Toastbrotscheiden werden aus Getreidemehl im Sinne des oben genannten Begriffsverständnisses durch Hitzezufuhr gebacken. Warum Toastbrotscheiben nicht gebacken im Tarifsinne sein sollen, ist auch im Übrigen nicht ersichtlich. Daran ändert der Umstand, dass diese Brotscheiben überbacken sind, nichts.

Randnummer 139

(2) Der Umstand, dass diese von der Beklagten produzierten Waren tiefgefroren an die S. GmbH & Co KG verkauft werden, ändert an deren Einordnung als Backwaren i.S.v. § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 nichts. Der Umstand, dass Produkte, bei denen es sich um Backwaren im tariflichen Sinne handelt, tiefgefroren weiterveräußert werden, ändert alleine zunächst nichts daran, dass es sich bei dem Produkt weiter um eine Backware handelt. Dies gilt selbst dann, wenn der Backprozess bei einzelnen Verfahrensstufen unterbrochen wird (so bereits LAG Düsseldorf 06.06.2006 - 14 Sa 998/05, juris Rn. 36). Entscheidend ist das Produkt als solches.

Randnummer 140

(3) Es handelt sich bei den von der Beklagten in L. produzierten Waren nicht um Tiefkühlfertiggerichte, die nicht mehr vom Begriffsverständnis der Backware i.S.v. § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 erfasst sind. Vielmehr ist auch unter diesem Gesichtspunkt die Einordnung der Produkte als Backware im tariflichen Sinne gegeben.

Randnummer 141

(3.1.) Richtig ist, dass die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf im Urteil vom 06.06.2006 (- 14 Sa 998/05, juris Rn. 36 f.), auf das beide Parteien Bezug nehmen, eine Abgrenzung von Backwaren gemäß § 1 b Nr. 1 ZVK-TV zu Tiefkühlprodukten vorgenommen hat. Da Tarifverträge für die Hersteller von Tiefkühlprodukten nicht existierten, sei tarifliches Abgrenzungskriterium bei den Herstellern von Tiefkühlprodukten das Produkt selbst. Maßgeblich sei, ob die mit Hilfe der industriellen Technologie hergestellten Produkte mit Waren aus dem Angebot der handwerklichen Bäckereien auf dem Markt unmittelbar konkurrierten. Dies dürfte - so die 14. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf - für die Fertigung von Pizzen nicht gelten. Es handele sich dabei wohl in der Tat um ein Fertiggericht eigener Art, das nicht als bäckereitypisch anzusehen sei.

Randnummer 142

(3.2.) Auch die erkennende Kammer geht davon aus, dass bei der Abgrenzung von Backwaren zu Tiefkühlgerichten bzw. Tiefkühlfertiggerichten das Produkt selbst entscheidend ist. Maßgeblich ist, ob dieses Produkt „bäckereitypisch“ ist. Dies ist im oben genannten Sinne dann zu bejahen, wenn zum einen - wie bereits dargelegt - das Produkt gebacken wird. Zum anderen ist es dann „bäckereitypisch“, wenn es - wie ebenfalls oben ausgeführt - dem Berufsbild eines Bäckers entspricht. Dabei kann auf die BäAusbV 2004 abgestellt werden. Berücksichtigt man diese Verordnung, handelt es sich bei sämtlichen Produkten der Beklagten um Backwarensnacks bzw. kleine Gerichte, welche das Ausbildungsberufsfeld eines Bäckers prägen, mithin bäckereitypisch sind.

Randnummer 143

§ 5 BäAusbV 2004 definiert das Ausbildungsberufsfeld und legt fest, welche Fertigkeiten und Kenntnisse mindestens Gegenstand der Berufsausbildung sind. Daran zeigt sich, was bäckertypische Fertigkeiten und Kenntnisse sind. Zugleich lässt sich ein Rückschluss auf die von Bäckern hergestellte Produkte ziehen. Als mindestens auszubildende Fertigkeiten und Kenntnisse nennen § 5 Nr. 20 BäAusbV 2004 das „Herstellen von Backwarensnacks“ und § 5 Nr. 21 BäAusbV 2004 das „Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe“. Gemäß § 6 BäAusbV 2004 sollen die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 BäAusbV 2004 nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung, dem Ausbildungsrahmenplan, vermittelt werden.

Randnummer 144

Folgende zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse definiert der Ausbildungsrahmenplan für das Herstellen von Backwarensnacks: a) Backwarensnacks aus Teigen mit tierischen und pflanzlichen Zutaten herstellen; b) Brot und Kleingebäck belegen und garnieren; c) gebackene Snacks mit Auflagen und Füllungen herstellen; d) Backwarensnacks entwickeln. Folgende zu vermittelnde Fertigkeiten und Kenntnisse definiert der Ausbildungsrahmenplan für das Herstellen von kleinen Gerichten unter Verwendung frischer Rohstoffe: a) süße Teigspeisen herstellen, insbesondere Strudel; b) Eierspeisen herstellen; c) Toastvariationen zubereiten; d) herzhafte Teigspeisen, insbesondere Gemüsekuchen, Zwiebelkuchen und Quiche, zubereiten; e) Salatvariationen zubereiten.

Randnummer 145

Es handelt sich bei sämtlichen von der Beklagten hergestellten Produkten um Backwarensnacks bzw. kleine Gerichte unter Verwendung frischer Rohstoffe. Die Toastys werden als Toastvariationen unmittelbar benannt. Es handelt sich um kleine überbackene Gerichte i.S.v. § 5 Nr. 21 BäAusbV 2004. Bei den Pizzadonuts handelt es sich Backwarensnacks als gebackene Snacks i.S.v. § 5 Nr. 20 BäAusbV, seien sie mit einer Auflage oder einer Füllung versehen. Nichts anderes gilt für die Hähnchentasche Kebab Style. Und auch bei den Pinsen handelt es sich um Backwarensnacks im genannten Sinne, die schlicht belegt sind. Sie können zugleich auch als kleine Gerichte i.S.v. 5 Nr. 21 BäAusbV 2004 gelten, denn es handelt sich um herzhafte Teigwaren. Wenn ein Zwiebelkuchen darunterfällt, ist nicht ersichtlich, warum für eine - wie hier auch bereits belegte - Pinsa etwas anderes gelten soll. Die Einordnung als Snackware bzw. kleine Gerichte wird auch an dem Gewicht der von der Beklagten hergestellten Produkte ersichtlich. Dieses variiert zwischen 100g bis 155g. Es handelt sich nicht um klassische (große) Tiefkühlpizzen, sondern um (kleinere) Backwarensnackware bzw. kleine Gerichte. Diese ist, wie der Ausbildungsrahmenplan zu § 6 BäAusbV 2004 zeigt, bäckereitypisch und entspricht dem Berufsbild des Bäckers. Eine Abgrenzung danach aus welchem Land die Rezeptur stammt, wird auch insoweit nicht gemacht. Andernfalls wäre z.B. als Beispiel für ein kleines Gericht keine Quiche angeführt. Es handelt sich dabei um eine ursprünglich aus Lothringen stammende Spezialität der französischen Küche (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Quiche). Der offene Begriff des Backwarensnacks wird zudem daran deutlich, dass die Herstellung von Backwarensnacks gemäß § 5 Nr. 20 BäAusbV 2004 auch die Entwicklung von Backwarensnacks erfasst.

Randnummer 146

(4) Berücksichtigt man - ggfs. ergänzend - den lebensmittelrechtlichen Begriff der Backware (vgl. insoweit auch LAG Düsseldorf 06.06.2006 - 14 Sa 998/05, juris Rn. 36), ergibt sich kein anderes Ergebnis. Die Einordnung einer Pizza ist danach ambivalent. So greift Zipfel (in Sosnitza/Meisterernst, Lebensmittelrecht, Stand März 2026, 305. Backwaren Rn. 6) auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin Tiergarten (vom 06.01.1998 - 332 OWi 625/87, LS 1 bei juris) zurück, wonach eine Pizza sowohl Imbiss- als auch Backware sein soll, führt dann aber aus, dass dies nur für den Teig zutreffe. Die Pizza mit Belag sei ein Fertiggericht eigener Art. Das Bundespatentgericht hat in einer Entscheidung vom 07.03.2007 (- 32 W (pat) 82/05, juris Rn. 18; s.a. BPatG 19.07.2016 - 24 W (pat) 520/16 Rn. 19, wo Pizzen und Pizzaprodukte dem Begriff der Backwaren zugeordnet werden) ausgeführt, dass Pizzen eine spezielle Art von Backwaren seien. Die Grenzen zu sonstigen Erzeugnissen dieses Produktsektors seien nicht immer scharf zu ziehen.

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Dies trifft zu. Die Einordnung von Pizzen als Backware ist auch mit Blick auf den hier maßgeblichen § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 fließend. Zur Überzeugung der erkennenden Kammer spricht einiges dafür, dass eine klassische große Pizza - sei sie tiefgekühlt oder nicht - keine Backware im Sinne von § 1b Nr. 1 ZVK-TV 2022 ist. Anders ist dies hingegen für die hier in Rede stehenden kleineren Pizzasnacks in Form von Pinsen, Pizzadonuts. Es handelt sich um Snackware, die gerade von dem Hintergrund von § 5 Nr. 20, 21 BäAusbV bäckertypisch ist und dem Berufsbild des Bäckers entspricht. Für die Toastys und die Hähnchentasche Kebab style gilt nichts anderes.

Randnummer 148

(5) Maßgeblich ist zur Überzeugung der erkennenden Kammer letztlich die bereits beschriebene Definition des Backens unter Berücksichtigung des sich aus der BäAusbV 2004 ergebenden Berufsbildes des Bäckers, das hier zu Bejahung des tariflichen Begriffs der Backware für die Produkte der Beklagten führt. Da es sich um Mindestfertigkeiten und Mindestkenntnisse i.S.v. § 5 BäAusbV 2004 handelt, bedurfte es keiner Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu, ob und in welchem Umfang Produkte der Beklagten bzw. diesen vergleichbare Produkte in Bäckereien tatsächlich angeboten werden. Dies ist im Übrigen auch keine rechtssichere Abgrenzungsgrundlage.

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Da sämtliche Produkte der Beklagte, welche sie im Betrieb in L. herstellt, Backwaren i.S.v. § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 sind, liegt kein Mischbetrieb vor. Es kam mithin nicht darauf an, ob die Tätigkeiten bei der Beklagten von Arbeitnehmern des einen oder anderen Handwerks ausgeführt oder doch wenigstens von Fachkräften des einen oder anderen Handwerks beaufsichtigt werden (vgl. insoweit BAG 14.11.2001 - 10 AZR 76/01, juris Rn. 19 f. zu einem Mischbetrieb Bäckerei/Konditorei). Feststellungen zu der Anzahl der Bäcker und Bäckermeister im Betrieb in L. hat die Kammer deshalb nicht getroffen.

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4. Der Anspruch ergibt sich für alle vier streitgegenständlichen Beitragsjahre aus § 4 Abs. 1 ZVK-TV 2022. Der Kläger hat die Beiträge zutreffend mit nunmehr 0,8 % der Entgeltsummen des Vorjahres, die von den dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften angeschlossenen Berufsgenossenschaften für die Berechnung des Beitrages der Beklagten zur gesetzlichen Unfallversicherung zugrunde gelegt werden, berechnet. Auf dieser Grundlage, d.h. der Entgeltsummen der Vorjahre hat der Kläger die Beiträge zutreffend wie folgt berechnet: Beitragsjahr 2022 - Beitrag von 27.450,80 Euro; Beitragsjahr 2023 - Beitrag von 28.748,38 Euro; Beitragsjahr 2024 - Beitrag von 36.838,30 Euro und Beitragsjahr 2025 - Beitrag von 48.486,99 Euro. Richtig ist, dass die Beklagte die Beitragshöhe bestritten hat. Das einfache Bestreiten war indes unzureichend. Sie hätte sich konkret zu den aus den Vorjahren zu Grunde zu legenden Entgeltsummen gemäß § 138 Abs. 2 ZPO erklären müssen, weil es um die Grundlage ihre eigenen Beiträge zur Berufsgenossenschaft geht. Der Kläger hat bereits in erster Instanz zunächst gerügt, dass das Bestreiten der Beklagten betreffend die Beitragshöhe unsubstantiiert sei. Nachdem kein konkreter Vortrag seitens der Beklagten erfolgte, hat er nochmals darauf hingewiesen, dass es bei den vorgetragenen Zahlenangaben bleibe, weil die Beklagte trotz Hinweises ihr Bestreiten nicht weiter konkretisiert habe. Auch nachfolgend hat die Beklagte nicht konkret vorgetragen. Dies ist im Kammertermin nochmals erörtert worden. Maßgeblich sind die Zahlenangaben des Klägers zu den Grundlagen der Beitragsforderungen.

Randnummer 151

III. Die Klage ist mit dem Zinsantrag ganz überwiegend begründet. Fälligkeitstermin für die Beitragszahlung ist gemäß § 4 Abs. 3 ZVK-TV 2022 jeweils der 30.06. eines Kalenderjahres. Nichts anderes ergibt sich aus dem ebenfalls allgemeinverbindlichen ZVK-VTV 2021. Betreffend die Allgemeinverbindlichkeit (Banz AT 01.06.2023 B1) gelten die Ausführungen zum ZVK-TV 2022 entsprechend. Die Fälligkeit des Beitrags ist in § 3 Nr. 2 ZVK-VTV 2021 jetzt ebenfalls (vgl. zu zuvor divergierenden Fälligkeitszeitpunkten in ZVK-TV 2009 und ZV-VTV 2009 LAG Düsseldorf 23.11.2022 - 12 Sa 492/22, juris Rn. 67) auf den 30.06. eines Geschäftsjahres festgelegt. Der Kläger macht hier indes nur Rechtshängigkeitszinsen geltend, deren Beginn ausgehend von der Zustellung der Klageschrift am Montag, den 08.09.2025 für sämtliche Beitragsjahre nach der tariflichen Fälligkeit des Beitrags liegt. Da der Kläger die Beklagte indes mit drei Schreiben 26.08.2025 betreffend die Beitragsjahre 2022, 2023 und 2024 zur Zahlung erst am 12.09.2025 aufgefordert hat, kann auch erst ab diesem Zeitpunkt Verzugszinsen verlangen, d.h. ab Montag, den 15.09.2025. Eine andere Sichtweise widerspräche im konkreten Fall § 242 BGB, weil der Kläger in der Beitragsanforderung zusätzlich mitgeteilt hat, dass ausgehend vom Zahlungstermin 12.09.2025 für verspätet eingehende Beiträge Verzugszinsen erhoben werden. Dies ist dem Kläger im Termin mitgeteilt worden. Einwände hat er nicht erhoben. Für das Beitragsjahr 2025 gilt das nicht. Diesen Beitrag hat der Kläger zum 20.06.2025 angefordert. Dem Kläger stehen insoweit Rechtshängigkeitszinsen aus § 291 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 BGB ab dem 09.09.2025 zu.

Randnummer 152

B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Randnummer 153

C. Das Gericht hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für die Beklagte zugelassen. Sie erachtet die Auslegung des Begriffs der Backwaren i.S.v. § 1 b Nr. 1 ZVK-TV 2022 im Hinblick auf die hier streitgegenständliche Snackware für klärungsbedürftig. Betreffend das Unterliegen des Klägers bestand kein gesetzlicher Zulassungsgrund.

Randnummer 154

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Randnummer 155

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei

Randnummer 156

REVISION

Randnummer 157

eingelegt werden.

Randnummer 158

Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Randnummer 159

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Randnummer 160

Bundesarbeitsgericht

Randnummer 161

Hugo-Preuß-Platz 1

Randnummer 162

99084 Erfurt

Randnummer 163

Fax: 0361 2636-2000

Randnummer 164

eingelegt werden.

Randnummer 165

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Randnummer 166

Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 72 Abs. 6 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Revision ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht.

Randnummer 167

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten eingelegt werden. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

Randnummer 168

169Rechtsanwälte,

170Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

171Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Randnummer 172

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Randnummer 173

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Randnummer 174

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.

Randnummer 175

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Randnummer 176

Dr. Gotthardt Stricker Zorn

Randnummer 177

201…

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 5 TVG, § 5 BäAusbV_2004, § 6 BäAusbV_2004

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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