Rechtsprechung · LAG Bremen
LAG Bremen, Beschluss vom 08.03.2024 – 2 Ta 2/24
Gründe
I.
Der Kläger und Beschwerdeführer hat mit seiner Klageschrift Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für die am 27.10.2023 beim Arbeitsgericht eingegangene Klage beantragt. Zu seinem Prozesskostenhilfeantrag hat er mitgeteilt, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen, sobald ihm der Arbeitslosengeldbescheid zugegangen sei. In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht am 05.12.2023 schlossen die Parteien des Hauptsacheverfahrens einen für die Parteien bis zum 11.12.2023 widerruflichen Vergleich. Ein Widerruf erfolgte nicht. Mit Beschluss vom 18.12.2023 - zugestellt am 18.12.2023 - lehnte das Arbeitsgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Der Kläger habe die erforderlichen Unterlagen - insbesondere die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen - nicht vorgelegt. Er sei damit seiner gesetzlichen Verpflichtung aus § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht nachgekommen.
Gegen diesen Beschluss hat der Kläger mit einem am 18.12.2023 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt und eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Anlagen eingereicht. Er habe die Erklärung vorher noch nicht einreichen können, weil er seinen Arbeitslosengeldbescheid erst später erhalten habe.
Mit Beschluss vom 29.01.2024 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Der Kläger habe weder im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses am 05.12.2023 noch im Zeitpunkt des Ablaufs der Widerrufsfrist am 11.12.2023 die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht. Eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen sei weder beantragt noch gesetzt worden. Damit habe bei Abschluss des Rechtsstreits in der Hauptsache kein ordnungsgemäßer Prozesskostenhilfeantrag vorgelegen.
Im weiteren Beschwerdeverfahren macht der Kläger geltend, dass er bereits in der Klageschrift darauf hingewiesen habe, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einzureichen, sobald die Einkommensunterlagen vorlägen. Damit habe er eine Frist zur Nachreichung beantragt.
II.
Die sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit zutreffender Begründung abgelehnt. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers ist unbegründet, weil er im Zeitpunkt, als der Rechtsstreit in der Hauptsache durch Vergleich sein Ende fand, lediglich ohne die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag. Die Einreichung entsprechender Unterlagen im Beschwerdeverfahren war verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.
Nach § 114 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Eine Rückwirkung der Bewilligung ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Rückwirkung kann allenfalls bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat. Nach Abschluss der Instanz ist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht mehr möglich, es sei denn, es liegt die Ausnahmesituation vor, dass das Gericht eine noch nach dem Ende der Instanz auslaufende Nachfrist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat (siehe BAG, Beschluss vom 16. Februar 2012 - 3 AZB 34/11 -, juris Rn. 13; Beschluss vom 03. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 -, juris Rn. 10). Grundsätzlich muss der vollständige Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit dem ordnungsgemäß ausgefüllten Antragsvordruck (§ 117 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO) und allen Unterlagen bis zum Abschluss der Instanz oder des Verfahrens beim zuständigen Gericht vorliegen. Regelmäßig kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet worden. Eine Rückwirkung bedarf der Rechtfertigung und ist nur insoweit sachgerecht, als der Antragsteller das für die Bewilligung Erforderliche und Zumutbare getan hat. Falls der Antragsteller über Informationen und Belege noch nicht verfügt, obwohl er sich im Rahmen des Zumutbaren um deren Beschaffung bemüht hat, steht die unverzügliche Ergänzung der Erklärung oder das unverzügliche Nachreichen der Belege einer Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Antragstellung nicht entgegen.
Eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe war im vorliegenden Fall vor dem Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht möglich. Eine Nachfrist zur Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat das Arbeitsgericht nicht gesetzt. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens über Informationen oder Belege noch nicht verfügt hätte, obwohl er sich im Rahmen des Zumutbaren um deren Beschaffung bemüht hat. Der im Beschwerdeverfahren vorgelegte Arbeitslosengeldbescheid datiert vom 30.11.2023. Auch die vom Kläger unterschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weist das Datum 30.11.2023 aus. Die für den Prozesskostenhilfeantrag notwendigen Unterlagen haben daher vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens vorgelegen. Es ist nicht dargelegt, weshalb diese Unterlagen nicht bis zum 11.12.2023 beim Arbeitsgericht eingereicht werden konnten. Das Arbeitsgericht war dabei nicht verpflichtet, vor Ablauf der Widerrufsfrist des Vergleichs auf das Fehlen der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen. Der Kläger hatte in der Klageschrift vom 27.10.2023 angekündigt, die Formularerklärung nachreichen zu wollen. Dem Kläger war damit die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bekannt. Eines Hinweises bedurfte es daher nicht (BAG, Beschluss vom 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 -, juris Rn. 13; grds. gegen eine Hinweispflicht bei anwaltlich vertretenen Parteien: BAG, Beschluss vom 31.07.2017 - 9 AZB 32/17 -, juris Rn. 6).
Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt daher nicht mehr in Betracht. Die Einreichung der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen Unterlagen kann nicht im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit der sofortigen Beschwerde grundsätzlich neue Tatsachen vorgetragen werden können. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO sind spezieller als § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Der Vorrang dieser Regelung ergibt sich aus deren Sinn und Zweck. Es wäre sinnwidrig, dem Ausgangsgericht eine Ablehnung des Antrags zwingend gesetzlich vorzuschreiben, dem Beschwerdegericht aber eine solche Berücksichtigung ausdrücklich zu eröffnen. Etwas anderes kann gelten, wenn das Hauptsacheverfahren im Zeitpunkt der Beibringung der Belege und Unterlagen noch nicht abgeschlossen ist. Dann könnte in ihrer Einreichung ggf. ein neuer Antrag zu sehen sein (BAG, Beschluss vom 03.12.2003 - 2 AZB 19/03 -, juris Rn. 13 f.). Vorliegend war jedoch durch den gerichtlichen Vergleich vom 05.12.2023 nach Ablauf der Widerrufsfrist die Instanz und der Rechtsstreit beendet. Die danach eingegangene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konnte deshalb nicht mehr berücksichtigt werden.
III.
Der Kläger trägt, da die Beschwerde erfolglos ist, die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO i.V.m. Nr. 8614 der Anlage 1 zum GKG).
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
Bremen, den 08.03.2024
Der Vorsitzende des Landesarbeitsgerichts
- 2. Kammer -
Zitierte Vorschriften
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