Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 22.07.2026 – 3 ORbs 130/26
- Spruchkörper
- 3. Senat für Bußgeldsachen
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0722.3ORBS130.26.00
- Normenkette
- § 261 StPO, § 344 Abs 2 S 2 StPO, § 79 Abs 3 OWiG
Leitsatz
1. Rügt der Betroffene, dass das erkennende Gericht den Urteilsfeststellungen einen anderen Eichschein als den der tatsächlich verwendeten Videoüberwachungsanlage zugrunde gelegt habe, muss er auch vortragen, ob das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich verwendete Gerät zum Zeitpunkt der Aufnahme gültig geeicht war oder nicht.
2. Sollte dem Betroffenen ein solcher Vortrag nicht möglich gewesen sein, weil ihm entsprechende Unterlagen nicht vorlagen, hätte er sich – damit die Ausnahme von der an sich nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird – jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge um deren Erhalt bemühen und die entsprechenden Anstrengungen dartun müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2022 – 5 StR 191/22 –, und vom 23. Februar 2010 – 4 StR 599/09 –, beide juris; Gericke in: Karlsruher Kommentar StPO, 9. Aufl., § 338 Rn. 101).
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2026 wird als unbegründet verworfen.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Betroffenen am 19. März 2026 wegen „einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung von 46 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften“ zu einer Geldbuße von 800,- Euro verurteilt und ihm für die Dauer von einem Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen und bezüglich dessen eine Wirksamkeitsbestimmung nach § 25 Abs. 2a StVG getroffen.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 20. Mai 2024 in x die Bundesautobahn A 113 zwischen der Anschlussstelle S. und dem Anschlussdreieck N.. Obwohl der Betroffene die durch Zeichen 274 geregelte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h wahrnahm und seine Geschwindigkeit darauf hätte einstellen können, beschleunigte er stark und befuhr diesen Bereich der Autobahn mit einer wesentlich höheren Geschwindigkeit, nämlich mit gemessenen 113 km/h, mithin 106 km/h nach Toleranzabzug.
Gegen das Urteil hat der Betroffene am 26. März 2026 Rechtsbeschwerde eingelegt. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge begründet er insbesondere damit, dass das erkennende Gericht einen anderen Eichschein als den der verwendeten Videoüberwachungsanlage ProVida 2000 modular sowie ein Messprotokoll, welches tatsächlich nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden sei, den Feststellungen zugrunde gelegt habe.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Tiergarten zurückzuverweisen.
II.
Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 OWiG) und auch sonst zulässige (§§ 79 Abs. 3, 110c OWiG, §§ 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) Rechtsbeschwerde hat – entgegen dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft – insgesamt keinen Erfolg.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründungsschrift keinen zur Urteilsaufhebung führenden Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.
a) Soweit die Rechtsbeschwerdebegründung einen Verstoß gegen § 261 StPO rügt, weil das Amtsgericht seine Überzeugung von der Eichung der Videoüberwachungsanlage ProVida 2000 modular auf eine Urkunde gestützt hat, deren Inhalt die festgestellte Tatsache nicht ausweist, dringt der Beschwerdeführer hiermit nicht durch.
Die Rüge ist unzulässig, da sie nicht den Darlegungsanforderungen der § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Danach müssen bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll, so genau dargelegt werden, dass das Rechtsbeschwerdegericht aufgrund dieser Darlegung ohne Rückgriff auf die Akten sein Vorliegen feststellen kann, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (vgl. BVerfG NJW 2005, 1999, 2001, BGH, Beschluss vom 5. Juni 2007 – 5 StR 383/06 –, juris).
Zwar hat die Rechtsbeschwerdebegründung dargetan und durch die Beifügung des verlesenen Eichscheins belegt, dass sich im Hinblick auf die bei der verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsmessung konkret im Polizeifahrzeug verwendete Videoüberwachungsanlage ProVida 2000 modular eine Divergenz zwischen Urteilsinhalt (dort Kennzeichen des Polizeieinsatzfahrzeugs: B-3091) und diesbezüglich in der Hauptverhandlung verlesener Urkunde (dort Kennzeichen des Polizeieinsatzfahrzeugs: B-3891) ergibt.
Jedoch hat der Betroffene nicht alle Tatsachen dazu vortragen, anhand derer der Senat hätte prüfen können, ob das Urteil auf dem Verfahrensfehler auch beruhen kann, obschon er sich auch dazu hätte verhalten müssen (vgl. BGH, NStZ 1998, 369 und NStZ 1996, 400, Senat, Beschluss vom 13. Juni 2018 – 3 Ws (B) 141/18 –, juris). Beruhen könnte das Urteil hier auf dem festgestellten Verfahrensfehler, wenn das Amtsgericht zu Unrecht von einer gültigen Eichung des zum Einsatz gelangten ProVida-Geräts ausgegangen wäre. In einem solchen Fall hätte das Amtsgericht die ProVida-Aufnahme individuell prüfen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2018 a.a.O., OLG Bamberg, Beschluss vom 2. Dezember 2016 – 2 Ss OWi 1185/16 -, juris).
Dazu, ob das nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme tatsächlich verwendete Gerät zum Zeitpunkt der Aufnahme gültig geeicht war oder nicht, trägt der Betroffene in der Rechtsbeschwerdebegründung jedoch nichts vor. Sollte dem Beschwerdeführer ein solcher Vortrag nicht möglich gewesen sein, weil ihm entsprechende Unterlagen nicht vorlagen, hätte er sich – damit die Ausnahme von der an sich nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO bestehenden Vortragspflicht gerechtfertigt und belegt wird – jedenfalls bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung der Verfahrensrüge um deren Erhalt bemühen und die entsprechenden Anstrengungen dartun müssen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. September 2022 – 5 StR 191/22 –, und vom 23. Februar 2010 – 4 StR 599/09 –, beide juris; Gericke in: Karlsruher Kommentar StPO, 9. Aufl., § 338 Rn. 101).
b) Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO mit der Behauptung, das im Urteil genannte Messprotokoll sei nicht in die Hauptverhandlung eingeführt worden, ist jedenfalls unbegründet. Der Senat kann ausschließen, dass das Urteil hierauf beruht. Zwar zählen die Urteilsgründe das Messprotokoll im Rahmen der Beweiswürdigung auf. Diese teilen jedoch nicht mit, welche Tatsachen auf dem Messprotokoll – tragend – beruhen. Auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich nicht entnehmen, welche Feststellungen das Amtsgericht auf das Messprotokoll gestützt hat. Die Feststellung der von dem Betroffenen am Tattag gefahrenen Geschwindigkeit beruht ausschließlich auf den Angaben des Sachverständigen.
2. Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.
a) Die in dem Urteil festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung beruht auf einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung.
Bei dem Messgerät ProVida 2000 modular handelt es sich um eine zusammen mit dem Einsatzfahrzeug der Polizei, in dem es Verwendung findet, Videoüberwachungsanlage (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26. November 2019 – 2 Rb 35 Ss 795/19 –, juris), die vorliegend die in Rede stehende Fahrt des Betroffenen aufgezeichnet hat. Die eigentliche Geschwindigkeitsermittlung wurde hier jedoch nicht mit der als standardisiertes Messverfahren anerkannten ProVidA 2000 modular – Anlage (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 302/17 –; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 11. Juni 2019 – (2 B) 53 Ss-Owi 132/19 [95/19] –; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2013 – 2 Ss-OWi 1003/12 –, jeweils juris), sondern nachträglich mit Hilfe des softwarebasierten Auswertungsverfahrens ViDistA2006 durchgeführt.
aa) Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch einmal darauf hin, dass für standardisierte Messverfahren Erleichterungen bei der Abfassung des Urteils gelten. Dies setzt voraus, dass das eingesetzte Messgerät von seinem Bedienungspersonal standardgemäß, das heißt in geeichtem Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller herausgegebenen Bedienungsanleitung verwendet worden ist (vgl. BGH NZV 1993, 485; Senat NStZ-RR 2022, 619). Der Tatrichter muss sich daher im Grundsatz die Überzeugung von diesen Umständen verschaffen (§ 77 Abs. 1 OWiG). Allerdings kann, wenn nicht ausnahmsweise etwas dagegenspricht, davon ausgegangen werden, „dass von der Polizei eingesetzte Messgeräte grundsätzlich geeicht sind“ (vgl. Cierniak, zfs 2012, 664). Gleiches gilt für die Einhaltung der Bedienungsanleitung (Cierniak, a.a.O.). Daraus folgt, dass sich die Beweisaufnahme auf ein Minimum beschränken kann, wenn ein als standardisiert anerkanntes Verfahren zur Geschwindigkeitsmessung angewandt worden ist und sich dem Tatgericht im Rahmen der Amtsermittlung keine Zweifel an der Richtigkeit der Messung aufdrängen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Juli 2024 – 3 ORbs 126/24 –, juris).
Liegt der Verurteilung daher eine Messung mit einem standardisierten Verfahren zugrunde, so muss im Regelfall nur das Messverfahren und ggf. der Toleranzabzug mitgeteilt werden. Nicht mitzuteilen sind hingegen regelmäßig die Umstände, welche die Standardisierung tatsächlich tragen, also die Vorbedingungen oder materiellrechtlichen Voraussetzungen. Haben sich in der Hauptverhandlung keine Hinweise auf z. B. eine bedienungsanleitungswidrige Verwendung des Geräts ergeben, ist es unnötig, wenn das Urteil hierzu Einzelheiten wiedergibt (Senat, Beschluss vom 25. Juli 2024 a.a.O.).
bb) Solche Anhaltspunkte haben im vorliegenden Fall aus Sicht des Amtsgerichts offensichtlich nur hinsichtlich der Auswertung mit der Software ViDistA2006 vorgelegen, weil es sich ausweislich der Urteilsgründe veranlasst gesehen hat, ein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob eine ordnungsgemäße Auswertung auch im konkreten Fall vorgelegen hat. Zwar ergibt sich aus den Urteilsgründen nicht eindeutig, welche Auffälligkeiten das Amtsgericht überhaupt dazu veranlasst haben, das Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben. Die Darstellung der Ausführungen des Sachverständigen ist jedoch nicht zu beanstanden.
b) Auch im Übrigen ist gegen die Beweiswürdigung nichts zu erinnern. Insbesondere lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe entnehmen, dass die Feststellung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h im maßgeblichen Streckenabschnitt auf dem in Augenschein genommenen Messvideo beruht.
c) Ferner dringt der Betroffene mit seiner Auffassung nicht durch, die getroffenen Feststellungen rechtfertigten die Annahme vorsätzlicher Tatbegehung nicht. Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsüberschreitung vorsätzlich begangen hat. Bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung handelt vorsätzlich, wer sie kannte und bewusst dagegen verstoßen hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Oktober 2020 – 3 Ws (B) 221/20 – und vom 25. März 2015 – 3 Ws (B) 19/15 –, beide juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 26. April 2013 – 2 Ss OWi 349/13 –, juris). Ausdrücklicher Feststellungen dazu, dass der Rechtsbeschwerdeführer das die zulässige Höchstgeschwindigkeit begrenzende Zeichen 274 bemerkt hat, bedurfte es nicht. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Verkehrsteilnehmer geschwindigkeitsbegrenzende Vorschriftszeichen, die ordnungsgemäß aufgestellt worden sind, auch wahrnehmen (vgl. BGHSt 43, 241; Senat, Beschluss vom 19. November 2018 – 3 Ws (B) 258/18 – m.w.N.). Von dem Regelfall, dass der Betroffene die Anordnung einer Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen hat, dürfen die Bußgeldstellen und Gerichte grundsätzlich ausgehen. Die Möglichkeit, dass der beschuldigte Verkehrsteilnehmer das die Beschränkung anordnende Vorschriftszeichen übersehen hat, brauchen sie nur dann in Rechnung zu stellen, wenn sich hierfür Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (BGH a.a.O.; Senat, Beschluss vom 19. November 2018 a.a.O. und Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 3 Ws (B) 325/17 –). Das Amtsgericht hat die Einlassung des Betroffenen, nicht auf die Geschwindigkeitsbegrenzung geachtet zu haben, in nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und als nicht glaubhaft befunden.
Es entspricht zudem ständiger Rechtsprechung des Senats, dass jedenfalls bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 40% – vorliegend mehr als 75% – von Vorsatz auszugehen ist, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Wertung veranlassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 9. Juli 2018 – 3 Ws (B) 154/18 –, juris; NStZ 2019, 530 m.w.N.). Solche besonderen Umstände lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.
d) Die Rechtsfolgenentscheidung ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die Bemessung der Rechtsfolgen liegt grundsätzlich im Ermessen des Tatgerichts, so dass sich die Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht darauf beschränkt, ob das Tatgericht von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist und von seinem Ermessen rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2019 – 3 Ws (B) 53/19 –, juris m.w.N.).
aa) Zutreffend hat das Amtsgericht den sich aus lfd. Nr. 11.3.7 BKat ergebenden Regelsatz von 400,- Euro gemäß § 3 Abs. 4a BKatV aufgrund der vorsätzlichen Begehungsweise verdoppelt.
Dass die Urteilsgründe trotz der Höhe der verhängten Geldbuße keine weitergehenden Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen ausweisen, gefährdet den Bestand des Urteils nicht. Lassen sich die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht feststellen, zwingt die Aufklärungspflicht das Tatgericht auch dann nicht zu weiteren Ermittlungen, wenn beabsichtigt ist, eine Geldbuße von mehr als 250,- Euro zu verhängen. Denn die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände sind aufgrund der Regel-Ausnahme-Systematik der Bußgeldkatalog-Verordnung nicht von vornherein Gegenstand der Amtsaufklärung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 6. Mai 2022 – 3 Ws (B) 70/22 – und vom 24. März 2022 – 3 Ws (B) 53/22 –, juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17. Dezember 2018 – 1 Rb 10 Ss 644/18 –, juris). Es obliegt vielmehr dem Betroffenen, konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein Abweichen vom Regelsatz nahelegen, um so die tatrichterliche Aufklärungspflicht auszulösen (vgl. Senat, Beschluss vom 27. April 2020 – 3 Ws (B) 49/20 –, juris). Dies hat der Betroffene in der Hauptverhandlung laut den Urteilsgründen nicht getan. Er hat es vorgezogen, lediglich anzugeben „über ein geregeltes monatliches Einkommen“ zu verfügen (UA S. 2). Daraus ergeben sich gerade keine konkreten Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen.
bb) Die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbots begegnet ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Das Fahrverbot ist nachvollziehbar begründet worden.
Schließlich hat sich das Amtsgericht auch mit der Frage befasst, ob es der Verhängung eines Fahrverbots unter dem Gesichtspunkt des Zeitablaufs noch bedarf (UA S. 5). Nachdem zwischen Tat und letzter tatrichterlicher Entscheidung weniger als zwei Jahre liegen, hat der Senat von vornherein keinen Anlass, die tatrichterliche Bewertung, das durch die BKatV indizierte Fahrverbot sei erforderlich, zu beanstanden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. April 2017 – 3 Ws (B) 31/17 –, juris). Die Grenze von zwei Jahren war hier bei Erlass des amtsgerichtlichen Urteils noch nicht erreicht. Nach Würdigung der Gesamtumstände war das Amtsgericht trotz der mehr als ein Jahr und zehn Monate zurückliegenden Tatbegehung auch nicht gehalten, den erzieherischen Zweck des Fahrverbots noch näher zu prüfen. Zumal der Betroffene seit der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung ausweislich der Urteilsgründe nicht beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat.
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