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Rechtsprechung · KG

KG, Beschluss vom 17.07.2026 – 3 ORbs 121/26

Verfahrensrüge bei trotz Nichteinhaltung der Ladungsfrist abgelehntem Terminsverlegungsantrags
Spruchkörper
3. Senat für Bußgeldsachen
ECLI
ECLI:DE:KG:2026:0717.3ORBS121.26.00
Normenkette
§ 46 Abs 1 OWiG, § 71 Abs 1 OWiG, § 74 Abs 2 OWiG, § 79 Abs 3 S 1 OWiG, § 217 Abs 1 StPO ... mehr

Leitsatz

1. Ist die Ladungsfrist nicht eingehalten worden, ist einem Terminsverlegungsantrag stattzugeben; auf die Begründung kommt es nicht an.

2. Für die zulässige Erhebung der auf die fehlerhafte Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Aussetzungsantrags gestützten Verfahrensrüge bedarf es in der Regel weder der Mitteilung der Begründung des Antrags noch des Inhalts der ablehnenden Entscheidung.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 10. September 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Polizei Berlin hat gegen den Betroffenen mit Bescheid vom 31. März 2025 wegen einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften ein Bußgeld in Höhe von 350,00 Euro verhängt und gegen ihn ein einmonatiges Fahrverbot angeordnet. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene form- und fristgerecht Einspruch eingelegt.

Randnummer 2

Der Verteidiger hat sodann seine Vertretung der Bußgeldbehörde unter Vorlage der entsprechenden Vollmacht am 21. Mai 2025 angezeigt, wobei diese nicht an das Gericht weitergeleitet worden ist. Am 9. September 2025 erlangte der Verteidiger Kenntnis von der für den Folgetag anberaumten Hauptverhandlung und beantragte noch am selben Tag unter Hinweis auf die fehlende Ladung und seine Verhinderung schriftlich beim Amtsgericht dessen Aufhebung und Verlegung, gleichzeitig beantragte er hilfsweise die Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen.

Randnummer 3

Nachdem der Betroffene und sein Verteidiger im Hauptverhandlungstermin am 10. September 2025 nicht erschienen waren, hat das Amtsgericht Tiergarten seinen Einspruch mit Urteil vom selben Tage nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Mit Beschluss vom selben Tag lehnte das Amtsgericht ebenfalls den Antrag auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen ab. Zur Begründung verweist das Gericht insbesondere auf die ordnungsgemäße Ladung des Betroffenen und die fehlende Entschuldigung desselben. Er habe von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gewusst und keine Sorge getragen, dieser nachzukommen. Auf eine ordnungsgemäße Ladung seines Verteidigers komme es nicht an, zumal das Gericht diesem am Vortag mitgeteilt habe, dass es an dem Termin festhalten werde. Überdies hätten die Voraussetzungen für eine Entbindung nicht vorgelegen, da zum einen keine schriftliche Vertretervollmacht vorliege, zum anderen könne aus dem zur Begründung eingereichten E-Mail-Verkehr zwischen dem Verteidiger und dem Betroffenen keine dahingehende Erklärung des Betroffenen entnommen werden, es könne ohne ihn verhandelt werden oder sein Verteidiger könne für ihn die Entpflichtung beantragen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Urteilsgründe verwiesen.

Randnummer 4

Wegen der Versäumung des Hauptverhandlungstermins hat der Betroffene am 19. September 2025 einen Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, den das Amtsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2026 als unzulässig verworfen hat. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Landgericht Berlin I in seiner Entscheidung vom 28. April 2026 zurückgewiesen.

Randnummer 5

Die zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Betroffene im selben Schriftsatz begründet und die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. In der Begründungsschrift wird u.a. vorgetragen, dass der Verteidiger trotz rechtzeitiger Vertretungsanzeige unter Einreichung der Vollmacht gegenüber der Bußgeldbehörde am 21. Mai 2025 nicht zur Hauptverhandlung am 10. September 2025 geladen worden sei und erst am Vortag durch den Betroffenen von dem Termin erfahren habe. Es wird gerügt, dass der Verlegungsantrag vom 9. September 2025 zu Unrecht abgelehnt wurde, sowie dass der Betroffene vom persönlichen Erscheinen hätte entbunden werden müssen.

Randnummer 6

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Im Wesentlichen führt sie aus, dass die Verfahrensrüge nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG entspricht. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 10. März 2026 verwiesen.

II.

Randnummer 7

Die form- und fristgerecht erhobene Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet.

Randnummer 8

Wie die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausgeführt hat, ist es ist unschädlich, dass der Rechtsmittelführer keine ausdrückliche Rechtsmittelbegründung eingereicht hat, sondern sich insoweit im Wesentlichen auf die Begründung des Wiedereinsetzungsantrages bezieht (vgl. Senat VRS 129, 15 m.w.N.).

Randnummer 9

1. Soweit die Rechtsbeschwerde die Verfahrensrüge erhebt, ist diese zulässig und begründet und führt zur Aufhebung des Urteils.

Randnummer 10

a. Der Rechtsbeschwerde ist eine noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG genügende Verfahrensrüge der Verletzung der §§ 217 Abs. 1, Abs. 2, 218 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG zu entnehmen. Zwar führt die Rechtsbeschwerde nur aus, dass der Verlegungsantrag am 9. September 2025 gestellt und damit begründet wurde, dass der Verteidiger – mangels eigener Ladung - erst am Vortag von dem Termin erfahren und am Terminstag wegen eines zeitgleich stattfindenden anderen Gerichtstermins im Amtsgericht Rostock verhindert sei, jedoch ergeben sich die weiteren Tatsachen hierzu und insbesondere die Tatsache, dass der Aussetzungsantrag dem Richter vor der Hauptverhandlung zugegangen ist und er diesen abgelehnt hat, aus den Urteilsgründen, die sich dem Senat aufgrund der Sachrüge eröffnen. Entgegen der Meinung der Generalstaatsanwaltschaft bedurfte es insoweit für eine wirksame Rüge keiner weitergehender Ausführungen. Ist die Ladungsfrist nach § 217 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG nicht eingehalten, ist einem Aussetzungsantrag nach § 217 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG in jedem Falle stattzugeben, ohne dass es auf die Begründung des Antrages und der – jedenfalls fehlerhaften – Ablehnung ankommt. Zwar kann die Rechtsbeschwerde nicht darauf gestützt werden, dass die in § 217 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG vorgeschriebene Ladungsfrist nicht eingehalten worden ist (vgl. BGHSt 10, 143), jedoch ist die fehlerhafte Ablehnung eines rechtzeitig gestellten Aussetzungsantrages nach § 217 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG ein Aufhebungsgrund (vgl. BayObLG OLGSt § 212 Nr. 1; BGHSt, a.a.O.).

Randnummer 11

b. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg, da der Verteidiger nicht geladen worden ist, erst während der Ladungsfrist nach § 217 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG von dem Termin Kenntnis erlangt hat und ein daraufhin von ihm gestellter Verlegungsantrag vom Amtsrichter zu Unrecht abgelehnt worden ist.

Randnummer 12

aa. Der Verteidiger, der rechtzeitig vor dem Termin seine Wahl angezeigt und nicht auf Ladung verzichtet hat, muss nach § 218 Satz 1 StPO i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 71 Abs. 1 OWiG zur Hauptverhandlung geladen werden. Der geltend gemachte Verstoß gegen § 218 Satz 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG begründet die Rechtsbeschwerde. Unterlässt ein Gericht die (ordnungsgemäße) Ladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung, obwohl dieser sich als Verteidiger angezeigt hatte, liegt ein objektiver Verfahrensverstoß vor, der auf die Rechtsbeschwerde hin zur Aufhebung des Urteils führt (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19. August 2010 - 1 SsBs 26/09 1 Ss Bs 26/09 -, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 30. November 2006 - 2 Ss OWi 1521/06 -, juris). Wegen der unterbliebenen Ladung des Verteidigers darf ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG objektiv nicht ergehen (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2000 - 3 Ws (B) 403/00 -), ungeachtet des Umstandes, dass diese Vorschrift allein auf das Nichterscheinen des Betroffenen abstellt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 5. Oktober 2011 - III-3 RBs 271/11 -, beck-online). Dem steht auch nicht entgegen, dass dem Amtsgericht eine unvollständige Akte übermittelt oder jedenfalls die Vertretungsanzeige nebst Vollmacht nicht weitergeleitet wurde. Auf ein - hier nicht gegebenes – Verschulden des Gerichts kommt es dabei nicht an (vgl. OLG Bamberg, a.a.O.).

Randnummer 13

bb. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Verteidiger einen Tag vor dem Termin Kenntnis von diesem erlangt hat, unabhängig von der Frage, ob dies eine ordnungsgemäße Ladung darstellt oder den Ladungsmangel heilt. Die Nichteinhaltung der Ladungsfrist für sich allein gesehen, stellt zwar keinen Rechtsbeschwerdegrund dar. Denn durch das in § 217 Absatz 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG niedergelegte Recht, bis zum Beginn der Vernehmung zur Sache die Aussetzung der Verhandlung zu verlangen, wird der Betroffene ausreichend geschützt (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Oktober 1997 - 3 Ws (B) 555/97 -; KG, Beschluss vom 19. Dezember 1980 - 2 Ws (B) 371-375/80 -; OLG Celle, Beschluss vom 2. April 2012 - 322 SsBs 84/12 -, juris).

Randnummer 14

Hier hatte der Verteidiger aber von diesem Recht rechtzeitig Gebrauch gemacht. Denn er hat sich daraufhin noch am selben Tag an das Gericht gewendet und einen Terminsverlegungsantrag, der einem Aussetzungsantrag gemäß § 217 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG gleichsteht, gestellt. Dem Begehren auf Verlegung hätte der Amtsrichter entsprechen müssen (vgl. OLG Köln VRS 71, 449). Zwar hat der Verteidiger sich in seinem Antragsvorbringen nicht ausdrücklich darauf gestützt, dass er wegen der Verkürzung der Ladungsfrist sich nicht ausreichend auf seine Verteidigung habe vorbereiten können, sondern - unter Hinweis auf die fehlende Ladung und zu kurzfristige anderweitige Kenntniserlangung - geltend gemacht, am Terminstag bereits zu einem anderweitigen Gerichtstermin geladen worden sei. Abgesehen davon ist, wenn die Ladungsfrist nicht eingehalten ist, einem Aussetzungsantrag nach § 217 Absatz 2 StPO in jedem Fall stattzugeben, ohne dass es auf die Begründung des Antrags ankommt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 139, und Beschluss vom 15. März 1999 - 1 Ws 210/99 -, juris). Der Antrag hätte auch nicht zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden müssen. Es reicht aus, wenn er vor dem Termin dem Richter - wie vorliegend - schriftlich vorgelegt wird (vgl. BGHSt 10, 143; OLG Celle NJW 1974, 1258). Es wäre reiner Formalismus, wollte man verlangen, dass der Betroffene bzw. sein Verteidiger vor Gericht erscheinen muss, nur um diesen Antrag wirksam anbringen zu können. Das fordert weder der Wortlaut noch der Sinngehalt des § 217 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt a.a.O.), zumal die Ladungsfrist auch dazu dient, dem Betroffenen und seinem Verteidiger zu ermöglichen, sich terminlich auf den Termin einzurichten, was – wie vorliegend – mangels rechtzeitiger Ladung des Verteidigers gerade nicht möglich war.

Randnummer 15

cc. Auf dem geltend gemachten Verstoß beruht das angefochtene Urteil, da jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Verteidiger bei rechtzeitiger Ladung das Erscheinen des Betroffenen zum Termin veranlasst, sein eigenes Erscheinen oder das eines Vertreters ermöglicht oder Entschuldigungsgründe vorgebracht hätte und somit den Erlass des Verwerfungsurteils hätte verhindern können (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2000, a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.; BayObLG DAR 2001, 37). Dabei ist unerheblich, dass ein Verwerfungsurteil auch bei Ladung und Anwesenheit des Verteidigers und gleichzeitigem Nichterscheinen des – ordnungsgemäß geladenen – Betroffenen hätte ergehen müssen (vgl. Senat, Beschluss vom 3. Juni 2026 – 3 ORbs 110/26 -; OLG Bamberg, a.a.O.; KK-OWiG/Senge/ Hadamitzky, 6. Auflage, § 74 Rdnr. 25).

Randnummer 16

b. Es kann daher dahinstehen, ob das Nichterscheinen des Betroffenen im Hinblick auf den fehlerhaft abgelehnten Terminsverlegungsantrag bereits als entschuldigt im Sinne des § 74 Abs. 2 OWiG anzusehen wäre.

Randnummer 17

c. Einer Entscheidung über die – wohl unzulässig - erhobene Rüge gegen die Ablehnung des Antrags auf Entbindung des Betroffenen vom persönlichen Erscheinen bedurfte es vorliegend daher nicht mehr.

Randnummer 18

2. Ebenso bedurfte es keiner Entscheidung über die ebenfalls erhobene – unbegründete – Sachrüge.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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