Rechtsprechung · KG
KG, Beschluss vom 29.06.2026 – 23 U 126/24
- Spruchkörper
- 23. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0629.23U126.24.00
- Normenkette
- § 174 InsO, § 175 InsO, § 176 InsO, § 178 InsO, § 179 InsO ... mehr
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 II ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu diesem Beschluss innerhalb eines Monats Stellung zu nehmen.
Gründe
Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 511, 517, 519, 520 ZPO. Der Senat ist aber einstimmig davon überzeugt, dass sie in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
1. Die Berufung hat in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die vom Berufungsgericht zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. Mit Recht und mit vollumfänglich zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Einwendungen der Berufung rechtfertigen keine andere Entscheidung.
a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt ein Feststellungsinteresse nach § 256 I ZPO vor, weil der Beklagte die Feststellung der Forderung in Abrede stellt.
b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Klage hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet ist, weil die von der Klägerin geltend gemachte Forderung nicht als festgestellt gilt.
aa) Nach § 178 I 1 InsO gilt eine Forderung als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Die Feststellung setzt voraus, dass eine Forderung nach § 174 InsO formell ordnungsgemäß angemeldet, nach § 175 in die Insolvenztabelle eingetragen und nach §§ 176, 177 InsO im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren geprüft worden ist (BeckOK-Insolvenzrecht/Zenker, 43. Ed. 01.02.2026, § 178 InsO Rn. 2).
Im Prüfungstermin werden nach § 176 InsO die angemeldeten Forderungen geprüft. Dies gilt jedenfalls für die rechtzeitig angemeldeten Forderungen, jedoch nach § 177 I InsO auch für die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen, soweit nicht der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger der Zulassung widerspricht. Nach § 174 I 1 InsO sind Forderungen bei dem Insolvenzverwalter anzumelden, der diese nach § 175 I 1 InsO in die Insolvenztabelle einzutragen hat.
bb) Nach diesem Maßstab wurde die Forderung der Klägerin (lfd. Nr. 113) im Prüfungstermin nicht geprüft.
(1) Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt sich aus dem Protokoll über den Prüfungstermin nicht ableiten, dass die von ihr angemeldete Forderung tatsächlich geprüft und ihr nicht widersprochen worden ist.
Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die im Protokoll genannten „nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen“ die Forderung der Klägerin nicht umfassen. Dies ergibt sich schon aus dem konkreten Bezug auf die angemeldeten Forderungen der lfd. Nrn. 1 bis 111. Unter diesen befanden sich auch nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen (lfd. Nrn. 106 bis 111). Nur bezogen auf diese stellt das Protokoll fest, dass gegen ihre gleichzeitige Mitprüfung kein Widerspruch erhoben wird. Diese Feststellung war – über die Feststellung der Prüfung der Forderungen hinaus – geboten, weil die Forderungen zu lfd. Nrn. 106 bis 111 andernfalls nach § 177 I 2 InsO in einem gesonderten Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren nach § 177 II InsO hätten behandelt werden müssen.
Anhaltspunkte dafür, dass im Prüfungstermin auch der Mitbehandlung von in der Tabelle nicht aufgeführten Forderungen nicht widersprochen wurde, liegen nicht vor. Im Gegenteil fehlt jeder Hinweis darauf, dass jedenfalls die zum Widerspruch nach § 177 I 2 InsO berechtigten, im Prüfungstermin anwesenden Gläubiger überhaupt Kenntnis von der Forderung der Klägerin und damit die von § 177 I 2 InsO vorausgesetzte Möglichkeit hatten, ihrer Prüfung zu widersprechen. In der vom Insolvenzverwalter am 27.10.2022 an das Insolvenzgericht übersandten Insolvenztabelle (Anlage B2) war die von der Klägerin angemeldete Forderung nicht aufgeführt. Ausweislich des Protokolls wurde für jede angemeldete Forderung in die Tabelle eingetragen, inwieweit die Forderung im Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Eine solche Eintragung für die Forderung der Klägerin fehlt. Gegenstand des Protokolls sind damit offensichtlich nur die in der Tabelle aufgeführten Forderungen.
(2) Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass nach §§ 174 I 1, 175 I 1 InsO der Insolvenzverwalter für die Entgegennahme von Forderungsanmeldungen und das Führen der Insolvenztabelle zuständig ist.
Es trifft zu, dass auch nach Ablauf der Anmeldefrist Forderungen beim Insolvenzverwalter, nicht aber beim Insolvenzgericht anzumelden sind. Dies lässt aber nicht den Rückschluss zu, die von der Klägerin am Vortag um 15:21 Uhr beim Insolvenzverwalter angemeldete Forderung sei tatsächlich im Prüfungstermin geprüft und damit festgestellt worden. Dies würde, wie vorstehend ausgeführt, voraussetzen, dass die Forderung nicht nur beim Insolvenzverwalter angemeldet wurde, sondern auch in irgendeiner Form Gegenstand des Prüfungstermins war. Andernfalls hätten Gläubiger keine Möglichkeit, im Termin ihrer Prüfung nach § 177 I 2 InsO zu widersprechen.
Dass der Beklagte, wie die Klägerin meint, verpflichtet war, die von ihr angemeldete Forderung im regulären Prüfungstermin zu prüfen, trifft nicht zu. Im Gegenteil war der Beklagte nach § 177 I 2 InsO berechtigt, der Prüfung dieser nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderung im Prüfungstermin zu widersprechen. Im Übrigen kommt es hierauf auch nicht an, weil die Forderung im regulären Prüfungstermin tatsächlich nicht geprüft worden ist und damit nicht nach § 178 I 1 InsO als festgestellt gilt. Sollte in der unterbliebenen Prüfung eine Pflichtverletzung des Beklagten liegen, würde dies jedenfalls nicht zur Feststellung der Forderung führen.
Die Klägerin kann auch nichts für sie Günstiges daraus ableiten, dass der Beklagte die Forderungen lfd. Nrn. 106 bis 111 in die Tabelle aufgenommen und mitgeprüft hat, die von der Klägerin angemeldete Forderung dagegen nicht. Die Forderungen lfd. Nrn. 106 bis 111 wurden bis zum 21.10.2022, also knapp eine Woche vor dem Prüfungstermin, angemeldet. Die Klägerin hat dagegen ihre Forderung von mehr als 1,7 Mio. EUR am Vortrag des Prüfungstermins um 15:21 Uhr angemeldet. Wie sie angesichts dessen zu der Bewertung gelangt, ein sachlicher Grund für die Differenzierung zwischen den Forderungen lfd. Nrn. 106 bis 111 und ihrer Forderung liege ersichtlich nicht vor, ist nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen würde auch eine pflichtwidrige Nichtaufnahme der Forderung in die Tabelle nicht zur Feststellung der Forderung führen.
c) Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht die Klage hinsichtlich des Hilfsantrages als unzulässig abgewiesen, weil es an einem Feststellungsinteresse fehlt.
Die Klage auf Feststellung zur Tabelle ist eine Feststellungsklage im Sinne von § 256 ZPO und unterliegt deren Sachurteilsvoraussetzungen (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 16. Aufl. 2025, § 179 Rn. 10). Das Feststellungsinteresse folgt daraus, dass nach § 189 I, III InsO eine bestrittene Forderung bei der Verteilung nur berücksichtigt wird, wenn der Gläubiger rechtzeitig nachweist, dass er die Feststellung betreibt (MüKo-InsO/Schumacher/Hidding, 5. Aufl. 2025, § 179 Rn. 9). Zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung ist, dass die Forderung zuvor zur Tabelle angemeldet, geprüft und bestritten worden ist. Eine nicht angemeldete, ungeprüfte Forderung kann nicht im Klageweg durchgesetzt werden (BGH, Urteil vom 21.02.2013 – IX ZR 92/12 Rn. 21).
Nach diesem Maßstab fehlt es der Klage hinsichtlich des Hilfsantrages an einem Feststellungsinteresse. Wie vorstehend ausgeführt, ist die von der Klägerin angemeldete Forderung bislang nicht geprüft worden. Ob das Verhalten des Beklagten als Bestreiten der Forderung ausgelegt werden kann, bedarf deshalb keiner Entscheidung.
2. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts, § 522 II 1 Nr. 2, 3 ZPO.
3. Umstände, die eine mündliche Verhandlung geboten erscheinen ließen, § 522 II 1 Nr. 4 ZPO, liegen nicht vor.
4. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
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