Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern.
InsO · Insolvenzordnung
§ 176 InsO – Verlauf des Prüfungstermins
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 176 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 176 InsO? Zitiere den Wortlaut.“