Rechtsprechung · KG
KG, Urteil vom 24.09.2026 – 20 U 16/26
- Spruchkörper
- 20. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0924.20U16.26.00
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 21.01.2026 - 44 O 333/22 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil des Senats und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Die Klägerin, ein Dentalfactoringunternehmen, welches gewerbsmäßig Forderungen von Dentallaboren gegenüber Zahnärzten ankauft, sich abtreten lässt und diese vorfinanziert, nimmt den beklagten Zahnarzt aus behauptetem abgetretenem Recht der Z... GmbH (künftig Zedentin) als Betreiberin eines zahntechnischen Labors auf Zahlung in Anspruch, und zwar von Vergütung in Höhe von insgesamt 50.000,00 € für von der Zedentin erbrachte Zahntechnikerleistungen betreffend durch den Beklagten im Ober- und/oder Unterkiefer prothetisch behandelte Patienten. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie der Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Der Tatbestand wird dahin ergänzt, dass nach § 1 des erstinstanzlich als Anlage 1 eingereichten Dienstleistungsvertrages zwischen der Klägerin und der Zedentin aus Februar 2022 diese der Klägerin die Forderungen gegenüber allen von ihr der Klägerin benannten Kunden (hier gegenüber dem beklagten Zahnarzt) abtritt. Nach § 2 Abs. 1 und 2 dieses Dienstleistungsvertrages erhält die Klägerin für die Geltendmachung der Forderungen gegenüber den Kunden die von der Zedentin erstellten Monatsaufstellungen oder die an die Kunden gerichteten Einzelrechnungen, und zwar entweder im Original oder als Telefaxkopie oder als E-Mail oder über ein upload-Portal.
Die Einzelrechnungen der Zedentin gegenüber dem Beklagten enthalten unter anderem Vor- und Nachname des von der Prothetik betroffenen Patienten, die Angabe des Kiefers, in den die Prothetik eingesetzt werden soll, sowie die Zahnfarbe der hergestellten Prothetik und gegebenenfalls die Bezeichnung der Form; ergänzend wird insoweit auf das mit Schriftsatz der Klägerin vom 25.04.2023 eingereichte Anlagenkonvolut (“Anlage“) 6 verwiesen, welches aus diversen Einzelrechnungen besteht. Nach dem Vortrag der Klägerin auf Seite 2 des vorgenannten Schriftsatzes wurde an die jeweilige Einzelrechnung der Zedentin der Bestellzettel aus der Praxis des Beklagten geheftet, woraus sich weitere Einzelheiten zu dem von der Zedentin zu fertigenden Zahnersatz ergaben. Neben Vor- und Nachname des jeweiligen Patienten wurden dort zusätzlich das Geburtsdatum, die Art der Versicherung (Kasse/privat) sowie erneut der prothetisch zu behandelnde Kiefer vermerkt. Teilweise standen dort auch Besonderheiten, die der Patient aufwies. In wenigen Fällen gab es einen entsprechenden Austausch zwischen dem beklagten Zahnarzt und der Zedentin über den herzustellenden Zahnersatz lediglich mündlich oder per Whatsapp. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 25.04.2023 lautet wie folgt:
„Nachdem die Bestellzettel vom Beklagten ... ausgestellt worden waren, wurden die Unterlagen nebst Abdrücken von dem Kurier der Zedentin jeweils abgeholt, der Zahnersatz jeweils im Labor der Zedentin hergestellt und sodann vom Kurier der Zedentin unmittelbar wieder in die Praxis zurücktransportiert unter Beifügung der Rechnung, die für den Patienten bestimmt war. ... Teilweise finden sich auf den Bestellzetteln nähere dezidierte Angaben zu dem zu fertigenden Zahnersatz und auch Angaben zu Fertigstellungsterminen und Lieferterminen. Teilweise wurden die Angaben dem Labor über den Messenger Dienst Whatsapp oder auch telefonisch übermittelt. ... Vielfach gab es bei Nachfragen des Labors ... telefonischen Kontakt zum Beklagten selbst oder zu dessen Mitarbeiterinnen. ... In den wenigen Fällen, in denen der Rechnung kein Bestellzettel beigefügt worden ist, hat der Beklagte die Einzelheiten zum Zahnersatz mit dem Geschäftsführer des Zedenten unmittelbar vor Herstellung des Zahnersatzes meist telefonisch besprochen und/oder diesem eine Whatsapp-Nachricht gesandt.“
Der Inhalt eines Bestellzettels, der außerdem die Anschriften des Beklagten und der Zedentin umfasst, lautet beispielsweise unter der Überschrift „Laborauftrag“: „Patient: R..., I..., geb. 1..., Kasse - pflicht. Laborauftrags-Nr.: vom 8. Juni 2022. Zahnfarbe: Bleaching - weiß. Behandlungsplan: Kronen & Veneers nach Rücksprache. ... Termin adj. Schiene 15. Juni 13 Uhr“. Der Bestellzettel bezüglich der Patientin T... N..., geboren am 01...., enthält ein individuelles Zahnschema sowie die Angabe „OK-Interimsprothese Termin 14.7.22 10 Uhr“. Betreffend die Patientin S... K..., geboren am 15...., ist auf dem Bestellzettel vermerkt, dass bei ihr eine „adj. Schiene zur Bisshebung, UK“ gefertigt werde und der Termin am 27.07.2022 sei. Der Bestellzettel betreffend die Patientin T... P..., geboren am 17...., enthält den Zusatz: „Sorry, dass UK nicht so gut geworden ist, Patient hatte starken Würgereiz“. In Bezug auf die am 26....- geborene Patientin C... Z... ist auf dem Bestellzettel notiert, dass es einer neuen Anprobe bedürfe; Biss und die Ästhetik der UK-Front müssten angepasst werden; der Löffel sei im dritten Quadranten zu kurz gewesen, dagegen zu lang im Vestibulum. Bezüglich des am 08.... geborenen Patienten E... B... ist auf dem Bestellzettel niedergelegt, dass die Krone 11 nicht zur natürlichen Zahnkrone passe und deshalb erneuert werden müsse. In Bezug auf den am 29.... geborenen Patienten H... S... ist auf dem Bestellzettel vermerkt, dass er privat versichert sei, im Oberkiefer rechts in regio 24 eine Zirkon Implantatkrone erhalte; zur Zahnfarbe heißt es „Bleaching 1“. Als weiteres Beispiel für den Inhalt eines Bestellzettels ist derjenige betreffend die am 27.... geborene Patientin V... M... zu nennen, auf welchem steht: „Laborauftrag: OK K1a gewünscht, aber Pat. hatte sehr dollen Würgereiz, wenn nicht OK machbar ist, dann UK K1a bitte/TP“.
Nach § 5 Abs. 4 des Dienstleistungsvertrages ist die Klägerin zum Zwecke der Refinanzierung berechtigt, die von der Zedentin erworbenen Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten uneingeschränkt an Dritte abzutreten und zu verkaufen.
Der Beklagte hat die Wirksamkeit der Abtretung erstinstanzlich in Abrede gestellt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil der zwischen der Zedentin und dem Beklagten bestehende Werkvertrag nach § 134 BGB im Hinblick auf das Schwarzarbeitsgesetz nichtig sei. Ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheitere an § 817 Satz 2 BGB. Auch seien grundsätzlich die Patienten bereichert, nicht der Beklagte, sofern er die Werklöhne nicht selbst inkassiert habe. Wegen der näheren Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Die Berufung der Klägerin ist rechtzeitig eingegangen und begründet worden. Sie macht geltend: Das Landgericht habe verkannt, dass der Beklagte für die Tatbestandsvoraussetzungen der Nichtigkeit des Vertrages beweispflichtig sei. Hier sei streitig, dass der Betriebsleiter des Labors im fraglichen Zeitraum seiner Präsenzpflicht nicht genügt habe. Beide Parteien hätten Zeugen für ihre gegenläufigen Behauptungen benannt. Letztlich komme es auf den Vortrag des Beklagten und die Beweisangebote nicht an. Denn selbst wenn es richtig sei, was der Beklagte vortrage, wäre der Werkvertrag nicht nichtig. Es sei davon auszugehen, dass der Beklagte die Vergütung für die Zahntechnikerleistungen von seinen Patienten erhalten habe und diese ihr nun vorenthalte.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landgerichts zu ändern und dem erstinstanzlich gestellten Antrag stattzugeben.
Hilfsweise beantragt sie,
das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und trägt weiter zur Sache vor. Es sei Sache der Klägerin darzulegen und zu beweisen, dass ein wirksamer Vertrag abgeschlossen worden sei. Er selbst habe keinen Werklohn von seinen Patienten erhalten. Er verweist auf einen vor dem Güterichter des Landgerichts Berlin II am 30.10.2025 abgeschlossenen Vergleich zwischen der Zedentin und ihm, wonach mit einer Zahlung von 45.000,00 € durch ihn an die Zedentin sämtliche Ansprüche der Zedentin und des Herrn D...-- ihm gegenüber ausgeglichen seien. Dies gelte auch für bereicherungsrechtliche Ansprüche. Die Werke der zwischenzeitlich insolventen Zedentin seien sämtlich mangelhaft. Ohnehin seien die Aufträge nicht unterschrieben worden.
Wegen des näheren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Klägerin sind unter dem 26.06.2026 und dem 14.07.2026 schriftliche Hinweise erteilt worden, dass der Senat sie mangels wirksamer Abtretungsvereinbarung mit der Zedentin für nicht aktivlegitimiert hält.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die in dem Dienstleistungsvertrag aus Februar 2022 enthaltene Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin ist nichtig. Die Abtretungsvereinbarung ist unwirksam, weil sie sich auf eine unerlaubte Verarbeitung von Gesundheitsdaten bezieht. Die Nichtigkeit führt zur Verneinung der Aktivlegitimation der Klägerin. Eine Einziehungsermächtigung hat die Zedentin der Klägerin nicht erteilt.
1. Die Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
1.1. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass wegen der aus § 402 BGB folgenden umfassenden Informationspflicht gegenüber dem neuen Gläubiger die Abtretung von Honorarforderungen von Ärzten in aller Regel die Preisgabe von anvertrauten Geheimnissen zur Folge hat und deshalb bei fehlender Einwilligung der Patienten wegen Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB gemäß § 134 BGB nichtig ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner (der Zahnarzt/Arzt) seine Verpflichtung, dem neuen Gläubiger die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweis der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitz befinden, auszuliefern, ohne Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht erfüllen kann (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 - IX ZR 272/17 - juris Rn. 11). Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis, offenbart, das ihm als Arzt, Zahnarzt oder Angehöriger eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, anvertraut oder sonst bekanntgeworden ist. Durch die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit eines solchen Vertrags sollen die Patienten vor einer Weitergabe von Geheimnissen, die sie einem Angehörigen der in § 203 Abs. 1 StGB genannten Berufsgruppen anvertraut haben, ohne Vorliegen einer entsprechenden Zustimmungserklärung geschützt werden. Auf diese Weise wird zugleich dem durch Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung Rechnung getragen (vgl. BGH, Urteil vom 06.06.2019 - IX ZR 272/17 - juris Rn. 11). Der Bereich der der ärztlichen Schweigepflicht unterfallenden Tatsachen ist nicht auf den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen und die Behandlung als solche beschränkt, sondern erstreckt sich schon auf die Frage, ob ein Betroffener einen Arzt aufgesucht hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.02.2010 - VIII ZR 53/09 - juris Rn. 18). Angesichts dessen ist die in der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 18.07.2011 - 5 U 42/11 - vertretene Ansicht, prothetische Behandlungen und die hierzu erforderlichen zahntechnischen Leistungen würden die Persönlichkeit und den Intimbereich des Patienten nicht in besonderer Weise betreffen (juris Rn. 4), schwerlich haltbar.
Weiterhin hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Rechtsgeschäfte, die gegen die Vorgaben des § 302 Abs. 2 Satz 3 SGB V verstoßen, nicht anders als im Falle eines Verstoßes gegen § 203 Abs. 1 StGB nichtig sind, was zu bejahen ist, wenn ein Leistungserbringer für Heil- und Hilfsmittel dem Rechenzentrum eine Weiterabtretung der abgetretenen Ansprüche gestattet; denn es findet keine Grundlage im Sozialgesetzbuch, wenn Rechenzentren über die Abrechnung hinaus die ihnen abgetretenen Forderungen ihrerseits an Dritte abtreten; eine Nutzung der den Rechenzentren zugänglich gemachten Daten als Kreditunterlage für ihre Refinanzierung ist von § 302 SGB V nicht gedeckt (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2025 - IX ZR 182/23 - juris Rn. 17, 18, 22). Der Schutz von sensiblen höchstpersönlichen Daten ist verfassungsrechtlich geboten. Jeder Missbrauch muss praktisch ausgeschlossen werden. Der Gebrauch von solchen Daten ist auf das unverzichtbare Mindestmaß zu beschränken, was angesichts der modernen Datenverarbeitung einen Schutz gegen Zweckentfremdung durch Weitergabe- und Verwertungsverbote erforderlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2025 - IX ZR 182/23 - juris Rn. 19).
1.1. Die Vorschrift des § 203 StGB enthält des Weiteren, und zwar bereits in der im Februar 2022 gültigen Fassung, im vierten Absatz, dort Satz 1, folgende Regelung:
„Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist.“
Die mitwirkenden Personen im Sinne von § 203 Abs. 4 Satz 1, 1. Alt. StGB werden im dritten Absatz aufgeführt, der wie folgt lautet:
„Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.“
Vom ersten Halbsatz des zweiten Satzes des Absatzes 3 von § 203 StGB sind externe Personen betroffen. Hierzu gehören zum Beispiel Mitarbeitende eines zahntechnischen Labors (vgl. Fischer/Anstötz in: Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 203 Rn. 44 bis 46). Soweit die Klägerin die vorzitierte Kommentarstelle auf den Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes vom 09.07.2026 im Gegenteil dahin versteht, dass die Mitarbeitenden eines Zahnlabors keiner Geheimhaltung unterlägen, ist das nicht nachvollziehbar. Denn die Kommentarstelle lautet wie folgt:
„Offenbarung an Dritte (Abs. 3 S. 2). I. Anwendungsbereich. Die Neuregelung (-> Rn. 1) betrifft externe Personen, denen im Rahmen ihrer Mitwirkung an beruflichen oder dienstlichen Tätigkeiten von primär Geheimnisverpflichteten fremde Geheimnisse bekannt werden ... . Betroffen sind nach Hs. 1 insbes. externe Dienstleister. Hierzu zählen nach hM z.B. Mitarbeiter zahntechnischer Labore; ...“
Zum Zeitpunkt des Erlasses der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 18.07.2011 - 5 U 42/11 -, wonach Zahnlabore und ihre Inhaber nach den gesetzlichen Regelungen nicht unter die zur Wahrung von Privatgeheimnissen verpflichteten Berufsgruppen des § 203 StGB fielen, enthielt die Norm des § 203 StGB noch keine Regelungen zu externen Personen, die an der Behandlung von Angehörigen der in Absatz 1 genannten Berufsgruppen mitwirken.
1.3. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gewährt das Grundgesetz dem einzelnen Bürger einen unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung. Angaben eines Arztes über Anamnese, Diagnose und therapeutische Maßnahmen betreffen zwar nicht die unantastbare Intimsphäre, jedoch den privaten Bereich des Patienten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob derartige Feststellungen Krankheiten, Leiden oder Beschwerden beinhalten, deren Offenbarung dem Betroffenen peinlich oder seiner sozialen Geltung abträglich ist. Es verdient ganz allgemein der Wille des Einzelnen Achtung, so höchstpersönliche Dinge wie die Beurteilung seines Gesundheitszustandes durch einen Arzt vor fremdem Einblick zu bewahren. Wer sich in (zahn-)ärztliche Behandlung begibt, muss und darf erwarten, dass alles, was der Arzt im Rahmen seiner Berufsausübung über seine gesundheitliche Verfassung erfährt, geheim bleibt und nicht zur Kenntnis Unberufener gelangt. Nur so kann zwischen Patient und Arzt jenes Vertrauen entstehen, das zu den Grundvoraussetzungen ärztlichen Wirkens zählt. Angesichts dessen schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundsätzlich vor der Erhebung und Weitergabe von Befunden über den Gesundheitszustand, die seelische Verfassung und den
Charakter (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 06.06.2006 - 2 BvR 1349/05 - juris Rn.
32).
1.4. Auch das Unionsrecht erkennt die Notwendigkeit des Schutzes sensibler Gesundheitsdaten gemäß Art. 9 DSGVO (vgl. BGH, Urteil vom 06.02.2025 - IX ZR 182/23 - juris Rn. 19). Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten wie Gesundheitsdaten einer natürlichen Person grundsätzlich untersagt. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass der Zweck von Art. 9 Abs. 1 DSGVO darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten, die Gegenstand der Verarbeitungen sind, einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können, wozu Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO zählen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2023 - C667/21 - juris Rn. 40 f.).
Aus dem Recht der Europäischen Union lassen sich Verbotsgesetze im Sinne von § 134 BGB ableiten (vgl. Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 85. Auflage 2026, § 134 Rn. 3). Der Grundsatz der praktischen Wirksamkeit (effet utile) und der Vorrang des Unionsrechts fordern eine wirksame Durchsetzung von Verboten unionsrechtlicher Bestimmungen, wie sie § 134 BGB ermöglicht (vgl. Armbrüster in: Münchener Kommentar, BGB, 10. Auflage 2025, § 134 Rn. 53). Art. 9 Abs. 1 DSGVO enthält ausdrücklich eine Untersagung der Verarbeitung von Gesundheitsdaten (“Die Verarbeitung personenbezogener Daten ... sowie die Verarbeitung von ... Gesundheitsdaten ... ist untersagt“). Der Begriff der Verarbeitung im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten ist legal definiert. Dazu zählt das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung, die Anpassung oder Veränderung, das Auslesen, das Abfragen, die Verwendung, die Offenlegung durch Übermittlung, die Verbreitung oder andere Form der Bereitstellung, der Abgleich, die Verknüpfung, die Einschränkung sowie das Löschen oder die Vernichtung von Daten (Art. 4 Nr. 2 DSGVO).
Nach dem dritten Absatz von Art. 9 DSGVO ist eine Verarbeitung von Gesundheitsdaten zum Zwecke der medizinischen Behandlung (Absatz 2 lit. h) erlaubt durch Fachpersonal oder unter dessen Verantwortung Handelnder, wenn das Fachpersonal dem Berufsgeheimnis unterliegt, oder durch eine andere Person, wenn auch diese einer Geheimhaltungspflicht unterfällt. Einem Berufsgeheimnis unterworfen sind Auftragsverarbeiter (Art. 28 DSGVO) von Berufsgeheimnisträgern. Ein Auftragsverarbeiter ist nach Art. 4 Nr. 8 DSGVO jede Person, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Hierbei kann ein Auftragsverarbeiter nur eine im Verhältnis zu der Organisation des Datenverantwortlichen eigenständige Stelle sein, d.h. eigene Mitarbeitende des Datenverantwortlichen sind keine Auftragsverarbeiter (vgl. Hartung in: Kühling/Buchner, DSGVO, 4. Auflage 2024, Art. 4 Nr. 8 Rn. 6).
2. Dies vorausgeschickt muss zum Schutz der Patientenrechte die Unwirksamkeit der Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin festgestellt werden. Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche würden den betroffenen Patienten nicht hinreichend schützen, zumal die Patienten keine Kenntnis von der Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin erhalten haben.
2.1. Bei den Daten, die den der Klägerin im Sinne von § 2 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrages aus Februar 2022 zur Verfügung gestellten Einzelrechnungen nebst angehefteten Bestellzetteln zu entnehmen sind, handelt es sich ohne jeden Zweifel um Gesundheitsdaten, da aus den Einzelrechnungen und den Bestellzetteln neben Vor- und Nachname des jeweiligen Patienten des beklagten Zahnarztes auch der von den zahntechnischen Leistungen betroffene Kiefer (Ober- oder Unterkiefer) und die erbrachten Leistungen (Art der Arbeit, zum Teil die Zahnfarbe) sowie weitere die Behandlung betreffende Daten hervorgehen und, wie unter Ziffer 1.1. ausgeführt, bereits der Fakt, dass ein Patient einen (Zahn-)Arzt aufsucht, der Schweigepflicht unterfällt.
2.2. Sowohl der Beklagte als auch die Zedentin verarbeiteten seinerzeit Gesundheitsdaten der Patienten des Beklagten. Die Verarbeitung seitens des Beklagten erfolgte unter anderem durch das Erheben der Daten über die Person des Patienten und den zu behandelnden Kiefer sowie durch die Übermittlung von Gesundheitsdaten an die Zedentin. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten durch die Zedentin geschah unter anderem durch das Erfassen und Verwenden dieser Gesundheitsdaten.
2.3. Die Abtretungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der Zedentin schützt den jeweiligen Patienten und dessen Gesundheitsdaten nicht.
a) Die Abtretungserklärung zielt vielmehr auf eine unerlaubte Tätigkeit der Zedentin im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO und § 203 Abs. 4 Satz 1 StGB ab. Denn die durch die Zedentin geschuldete Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 des Dienstleistungsvertrages, der Klägerin zum Zwecke der Abrechnung gegenüber dem Beklagten Abrechnungsunterlagen mit sensiblen personenbezogenen Patientendaten zur Verfügung zu stellen, war der Zedentin nicht ohne Verstoß gegen die aus der Auftragsverarbeitung (Art. 4 Nr. 8 DSGVO) und der externen Mitwirkung an der Behandlung der Patienten des Beklagten (§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB) folgende Geheimhaltungsverpflichtung möglich. Nach ihrem eigenen Vorbringen auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 10.09.2026 ist die Klägerin der Meinung, dass sie selbst nicht einer Geheimhaltungspflicht unterliegt. Tatsächlich ist die Klägerin keine extern mitwirkende Person im Sinne von § 203 Abs. 3 Satz 2 StGB, da dies eine Mitwirkung an der Tätigkeit der in den ersten beiden Absätzen Genannten erforderte, was bei der Klägerin nicht der Fall ist. Erschwerend tritt vorliegend hinzu, dass in § 5 Abs. 4 des Dienstleistungsvertrages sogar geregelt ist, dass die Klägerin zum Zwecke der Refinanzierung berechtigt ist, die erworbenen Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten uneingeschränkt weiter an Dritte abzutreten und zu verkaufen. Dass die von den Einzelrechnungen der Zedentin betroffenen Patienten in eine Abtretung, geschweige denn in eine Weiterabtretung eingewilligt haben, behauptet die Klägerin nicht, so dass es an der notwendigen Einwilligung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. a) DSGVO fehlt.
b) Selbst wenn der rechtlichen Würdigung der hiesigen Fallgestaltung unter a) nicht gefolgt werden sollte, widerspräche die nach der getroffenen Abtretungsvereinbarung beabsichtigte (und sodann vollzogene) Übermittlung der Gesundheitsdaten seitens der Zedentin an die Klägerin den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und wäre deshalb von vornherein zu unterbinden. Art. 5 Abs. 1 DSGVO sieht vor, dass personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden müssen. Die Abtretungsvereinbarung aus Februar 2022 berücksichtigt die Rechte der Patienten in keiner Weise. Es gibt keine Regelung in der Vereinbarung, die vorsieht, dass der betroffene Patient von der Übermittlung seiner sensiblen Daten an die Klägerin in Kenntnis gesetzt wird. Der einzelne Patient wird als bloßes Objekt ohne eigene Rechte behandelt.
III.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1 ZPO (Kosten) sowie §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und Satz 2, 709 Satz 2 analog, 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).
Die Revision ist mangels Gründen im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen. Die Entscheidung des Senats orientiert sich an der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts, die den Schutz der Gesundheitsdaten in den Mittelpunkt stellen. Entgegenstehende obergerichtliche Entscheidungen, die vor Inkrafttreten der DSGVO und vor Neufassung der Absätze 3 und 4 der Vorschrift des § 203 StGB gefällt wurden, sind überholt.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat KG in 20 U 16/26 entschieden?“