Rechtsprechung · KG
KG, Urteil vom 21.04.2026 – 14 U 137/24
- Spruchkörper
- 14. Zivilsenat
- ECLI
- ECLI:DE:KG:2026:0421.14U137.24.00
- Normenkette
- § 39 Abs 1 Nr 5 InsO, § 135 Abs 1 Nr 2 InsO
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 19. November 2024 - 91 O 105/23 - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 11.850,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10. Februar 2024 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 Prozent und die Beklagte 70 Prozent.
3. Das Urteil und im Umfang der Berufungszurückweisung das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
II.
Die Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet und ist auch im Übrigen zulässig. Die Anschlussberufung ist ebenfalls zulässig.
In der Sache hat die Berufung teilweise Erfolg. Die im Berufungsverfahren nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen rechtfertigen – über den rechtskräftigen Betrag von 570,00 EUR hinaus – nur eine Verurteilung der Beklagten in Höhe von 11.280,00 EUR nebst Zinsen. Soweit das Landgericht die Beklagte darüber hinaus zur Zahlung weiterer (2.320,00 – 570,00 =) 1.750,00 EUR verurteilt hat, hat die Berufung Erfolg.
Die Anschlussberufung ist unbegründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht teilweise abgewiesen. Der im Wege der Anschlussberufung vom Kläger weiterverfolgte Anspruch in Höhe von 3.000,00 EUR steht ihm nicht zu.
A. Die Klage ist insgesamt zulässig und – soweit im Berufungsverfahren noch anhängig – in Höhe von 11.280,00 EUR nebst Zinsen begründet. In dieser Höhe hat der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch aus §§ 143, 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO.
Nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO oder für eine gleichgestellte Forderung Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.
Die Überweisungen der Schuldnerin auf das Privatkonto ihres Geschäftsführers M vom 13. September 2019 in Höhe von 3.570,00 EUR, vom 28. November 2019 in Höhe von 570,00 EUR, vom 12. Dezember 2019 in Höhe von 3.570,00 EUR und vom 20. April 2020 in Höhe von 3.570,00 EUR sowie dessen Überweisungen jeweils vom selben Datum und in der selben Höhe auf das Geschäftskonto der Beklagten stellen Rechtshandlungen in diesem Sinne dar, die gegenüber der Beklagten anfechtbar und daher nach § 143 Abs. 1 InsO von ihr zurückzugewähren sind.
1. Der Anfechtung gegenüber der Beklagten steht zunächst nicht entgegen, dass diese nicht selbst – wie der Wortlaut des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO bestimmt - Gesellschafterin der Schuldnerin ist. Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH kann auch die Rückführung des Darlehens eines nicht an der Gesellschaft beteiligten Dritten anfechtbar sein, wenn letzteres der Darlehensgewährung durch einen Gesellschafter wirtschaftlich entspricht. Dies gilt insbesondere für Darlehen verbundener Unternehmen, wobei die Verbindung unter anderem so ausgestaltet sein kann, dass ein Gesellschafter an der das Darlehen annehmenden und an der das Darlehen gewährenden Gesellschaft beteiligt ist, und zwar an der letztgenannten in maßgeblicher Weise. Eine maßgebliche Beteiligung in diesem Sinn ist gegeben, wenn der Gesellschafter auf die Entscheidungen des hilfeleistenden Unternehmens, nämlich auf die Gewährung oder auf den Abzug der Leistung an das andere Unternehmen, einen bestimmenden Einfluss ausüben kann (BGH, Urteil vom 15. November 2018 – IX ZR 39/18, Rn. 7, juris; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, Rn. 22). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Geschäftsführer der Beklagten C ist mit 51 % an der Schuldnerin und mit 95 % an der Beklagten beteiligt, deren Geschäftsführer er zudem ist. Er hat daher einen bestimmenden Einfluss auf die Entscheidungen der Beklagten.
2. Die genannten Zahlungen fallen auch in den sachlichen Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 Nr 2 InsO. Dieser erstreckt sich auf die Befriedigung von Forderungen, die nach § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO nachrangig sind, nämlich Forderungen auf Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens oder Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem solchen Darlehen wirtschaftlich entsprechen. Bei der Beantwortung der Frage, welche Rechtshandlungen im Sinne der Vorschrift einem Darlehen entsprechen, ist deren Sinn und Zweck zu berücksichtigen. Nachrang und Anfechtbarkeit beruhen auf der Bereitschaft des Gesellschafters - ggf. wie hier über eine Drittgesellschaft, auf deren Entscheidungen er maßgeblichen Einfluss hat - der Gesellschaft Mittel zur Finanzierung zur Verfügung zu stellen. Der tragende Grund der Nachrangigkeit - und zu ihrer praktischen Durchsetzung auch der Anfechtbarkeit - liegt darin, dass der Gesellschafter mit seiner Finanzierungsentscheidung die Kapitalausstattung der eigenen Gesellschaft verbessert hat, was ihm mittelbar über seine Stellung als Gesellschafter zugutekommt (BGH, Urteil vom 27. Juni 2019 - IX ZR 167/18, Rn. 24f.; Urteil vom 25. Juni 2020 - IX ZR 243/18, Rn. 27f.). Ob eine solche Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters vorliegt, bestimmt sich im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände nach objektiven Kriterien, nicht dem Willen oder den subjektiven Vorstellungen des Gesellschafters.
a) Der Senat folgt dem Landgericht nicht darin, dass die als Entgelt für die Nutzung des Betriebsgrundstücks geleisteten Zahlungen generell in den Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 InsO fallen, da die Nutzungsüberlassung als solche bereits einem Darlehen gleichzustellen sei. Die so lautende, vom Landgericht zitierte Rechtsprechung des BGH zum früheren Kapitalersatzrecht kann auf die Gesetzeslage nach dem am 1. November 2008 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (im Folgenden: MoMiG), also auch auf die Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO, nicht übertragen werden. Nach dem gesetzgeberischen Konzept des MoMiG kann bei einer Nutzungsüberlassung die Kreditgewährung nur das Entgelt betreffen und sich nicht schon in der vorausgehenden Nutzungsüberlassung selbst äußern. Daher kann die Tilgung von Nutzungsentgelten nicht als Darlehensrückzahlung, sondern nur im Falle einer vorherigen Stundung oder eines Stehenlassens als Befriedigung einer darlehensgleichen Forderung gemäß § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO der Anfechtung unterworfen sein (BGH, Urteil vom 29. Januar 2015 – IX ZR 279/13, BGHZ 204, 83, Rn. 69; Versäumnisurteil vom 11. Juli 2019 - IX ZR 210/18, Rn. 13). Nur dann liegt die für den Anfechtungstatbestand charakteristische Finanzierungsentscheidung im oben dargelegten Sinne vor. Eine maßgebliche Stundung, die dazu führt, dass von einer Kreditgewährung ausgegangen werden kann, liegt nach der Rechtsprechung des BGH jedenfalls ab einem Zeitraum von drei Monaten vor (BGH a.a.O. Rn. 18); bei Zeiträumen unter drei Monaten kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, wobei der zeitliche Abstand beim Austausch von Leistung und Gegenleistung den von markt- oder verkehrsüblichen Regelungen gesteckten Rahmen eindeutig überschreiten muss (BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 – IX ZR 250/20, Rn. 45, juris).
Die Fälligkeit der Pachtforderungen der Beklagten für das mit einer Werkstatt bebaute und von der Schuldnerin genutzte Betriebsgrundstück richtet sich in Ermangelung einer abweichenden vertraglichen Regelung nach § 581 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 579 Abs. 2, 556b Abs. 1 BGB und tritt danach jeweils zum dritten Werktag eines Monats ein. Die vorgetragenen Verwendungszweckangaben bei den streitgegenständlichen Zahlungen lassen den Schluss zu, dass sich die Überweisungen vom 13. September 2019 („Miete G Mai 2019“), vom 28. November 2019 („Rest Pacht Monat Juli“) und vom 12. Dezember 2019 („Pacht G Monat August“) jeweils auf Pachtforderungen bezogen, deren Fälligkeitsdatum mehr als 3 Monate zurücklag.
Bei den Zahlungen vom 20. April 2020 in Höhe von 3.570,00 EUR („G Pacht Febr. 2020“), sowie vom 25. („Anzahlung Pacht Apr“) und 29. Mai 2020 („Anzahlung Pacht April“) in Höhe von jeweils 1.500,00 EUR lassen die Verwendungszweckangaben den Schluss zu, dass Pachtforderungen getilgt werden sollten, die weniger als 3 Monate fällig waren, nämlich im Falle der Zahlung vom 20. April 2020 zwei Monate und 15 Tage und im Falle der Zahlungen vom 25. und 29. Mai 2020 einen Monat und 22 Tage bzw. einen Monat und 26 Tage. Umstände, die dazu führen, dass auch diese kürzeren Zeiträume einer faktischen Stundung der Pachtforderungen gleichkommen, liegen nur bezüglich der Zahlung vom 20. April 2020 in Höhe von 3.570,00 EUR vor. Der Umgang der Beklagten mit den Pachtforderungen war nicht markt- und verkehrsüblich. Im streitgegenständlichen Zeitraum ist die Pacht immer wieder unpünktlich und häufig nur unvollständig gezahlt worden. Die Beklagte hat nicht vorgetragen, in diesem Zeitraum Aktivitäten entfaltet zu haben, um die Pacht beizutreiben oder eine pünktliche Zahlung durchzusetzen. Eine gerichtliche Durchsetzung gegenüber dem Geschäftsführer der Beklagten M erfolgte erst im Jahr 2022. Vor diesem Hintergrund kommt auch das Stehenlassen der Forderung für zweieinhalb Monate einer faktischen Stundung gleich.
Anders beurteilt dies der Senat in Bezug auf die Zahlungen vom 25. und 29. Mai 2020. Hier hat die Schuldnerin jeweils noch kurz vor Ende des auf die Fälligkeit folgenden Monats Teilzahlungen auf die Pacht für April 2020 geleistet. Diese sind deshalb vom Anwendungsbereich des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO nicht erfasst und ein Rückgewähranspruch des Klägers scheidet insoweit aus.
Gleiches gilt für die Zahlung vom 21. November 2019 in Höhe von 1.500,00 EUR („Pacht G “). Der Verwendungszweck der Zahlung lässt keinen Rückschluss darauf zu, welche Pachtforderung hiermit getilgt werden sollte. Der Kläger hat auch keine sonstigen Umstände vorgetragen, die dafür sprechen, dass mit dieser Zahlung eine seit mehreren Monaten fällige Forderung bedient werden sollte. Eine Anfechtung nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO scheidet daher aus. Auf die Frage, ob der erst in der Berufungsinstanz zur Begründung der Anschlussberufung erfolgte konkretisierende Vortrag des Klägers zur Weiterleitung dieser Zahlung an die Beklagte unter Hinweis auf den als Anlage A 1 eingereichten Kontobeleg Berücksichtigung finden kann, kommt es nicht an.
b) Die Zahlungen vom 13. September 2019 in Höhe von 3.570,00 EUR, vom 28. November 2019 in Höhe von 570,00 EUR, vom 12. Dezember 2019 in Höhe von 3.570,00 EUR und vom 20. April 2020 in Höhe von 3.570,00 EUR sind gegenüber der Beklagten anfechtbar, und diese ist zur Rückgewähr verpflichtet, obwohl die Überweisungen vom Konto der Schuldnerin auf das Privatkonto ihres Geschäftsführers M erfolgt sind und obwohl dieser persönlich ab Februar 2018 Pächter des Betriebsgrundstücks war. Nach der Rechtsprechung des BGH sind als Rechtshandlungen des Schuldners auch mittelbare Zuwendungen anfechtbar, bei denen der Schuldner Vermögensbestandteile mit Hilfe einer Mittelsperson an den gewünschten Empfänger verschiebt, ohne mit diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten. Für den Dritten muss dabei erkennbar gewesen sein, dass es sich um eine Leistung des Schuldners gehandelt hat (BGH, Urteil vom 19. Februar 2009 – IX ZR 16/08, Rn. 7). Auf die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen der einzelnen Zahlungsvorgänge kommt es nicht an; entscheidend ist der vorgefasste und auch verwirklichte Plan der Schuldnerin und ob dieser der Beklagten bekannt war (BGH, Urteil vom 9. Oktober 2008 – IX ZR 59/07, Rn. 25).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs agierte der Geschäftsführer der Schuldnerin lediglich als eine solche Mittelsperson und handelte es sich bei den Pachtzahlungen - für die Beklagte erkennbar - um Leistungen der Schuldnerin an die Beklagte als Empfängerin. Der Beklagten war bekannt, dass das Betriebsgrundstück weiterhin - wie zuvor - von der Schuldnerin genutzt wurde und die Pachtzahlungen nicht aus dem Privatvermögen des Herrn M stammten. Wie die Beklagte über den ihre Entscheidungen bestimmenden Gesellschafter der Schuldnerin C wusste, kam nicht nur die Nutzungsüberlassung an dem Grundstück, sondern gerade auch die Stundung der Pachtforderungen nicht Herrn M persönlich, sondern der Schuldnerin zugute. Das Stehenlassen der Forderungen, das die Vergleichbarkeit mit der Darlehensgewährung im Sinne des § 135 Abs. 1 InsO begründet, wirkte sich zugunsten der Schuldnerin aus. Bei ihr sind die Verzögerungen mit der Zahlung eines Entgelts für die Nutzung ihres Betriebsgrundstücks eingetreten. Von dem Konto des Herrn M wurden sie jeweils umgehend nach Eingang weitergeleitet. Dies war für die Beklagte aufgrund der Umstände mindestens erkennbar. Die Beklagte trägt nicht vor, aus welchem Grund im Zeitraum 2019 bis Anfang 2020 die pünktliche Zahlung der Pachtforderungen nicht eingefordert wurde. Das Stehenlassen der Forderungen kam dem Geschäftsbetrieb der Schuldnerin zugute und damit mittelbar dem Geschäftsführer der Beklagten in seiner Eigenschaft als Gesellschafter der Schuldnerin. Der Gesellschafter C hat - dies ergibt eine Gesamtwürdigung der Umstände - zugunsten der Schuldnerin eben eine solche Finanzierungsentscheidung getroffen, wie sie § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO voraussetzt. Hieran ändert der Umstand, dass Herr M vertraglich die Rolle des Pachtschuldners übernommen hat, nichts; selbst wenn - wie die Beklagte vorträgt - dies gerade auf dem Ansinnen der Beklagten beruhte, ein mögliches Ausfallrisiko der Schuldnerin bei der Pacht nicht mehr tragen zu wollen. Denn die in dem Stehenlassen der Forderungen zum Ausdruck kommende Finanzierungsentscheidung des Gesellschafters C kam nach den maßgeblichen objektiven Umständen der Schuldnerin zugute.
3. Dem Anspruch aus §§ 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1 InsO steht nicht entgegen, dass der Kläger in dem Verfahren 5 O 155/22 vor dem Landgericht X zunächst die Anfechtung - unter anderem - derselben Zahlungen gegen Herrn M verfolgt hat, und die Parteien im dortigen Verfahren einen Vergleich geschlossen haben. Der Vergleich zwischen dem Kläger und Herrn M entfaltet hinsichtlich der hier streitgegenständlichen Ansprüche keine materielle Rechtskraft (Zöller/Vollkommer, ZPO 35. Aufl. Vor § 322 ZPO Rn. 8a) und steht einer Verurteilung der Beklagten im hiesigen Verfahren nicht entgegen.
4. Der Zinsanspruch beruht auf § 291 BGB. Die Beklagte schuldet Prozesszinsen ab dem auf die Zustellung der Klage am 9. Februar 2024 folgenden Tag. Soweit das Landgericht die Klage wegen weitergehender Zinsen ab dem 26. Mai 2022 auf die zugesprochenen Beträge abgewiesen hat, hat der Kläger dies mit seiner Anschlussberufung nicht angegriffen.
B. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
C. Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes. Der Senat hat die in der Rechtsprechung gefestigten Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall angewandt.
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