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Rechtsprechung · FG Köln

FG Köln, Urteil vom 27.05.2026 – 6 K 486/24

Spruchkörper
6. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGK:2026:0527.6K486.24.00

Tenor

Unter Aufhebung der Ablehnungsbescheide vom 05.04.2022 sowie der Einspruchsentscheidung vom 21.02.2024 wird der Beklagte verpflichtet, Erstattungszinsen für die Erstattungsansprüche aus den Verfahren CZ 1... und CZ 2... in Höhe von insgesamt ... € zugunsten der Klägerin festzusetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 79%, der Beklagte zu 21%.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Beteiligten streiten über die Verzinsung erstatteter Kapitalertragsteuern (KapESt) sowie Solidaritätszuschläge (SolZ) nach dem unionsrechtlichen Zinsanspruch.

Randnummer 3

Die Klägerin ist ein in der Tschechischen Republik ansässiges Unternehmen (in Form einer s.r.o., die mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist). Sie hielt u.a. Kapitalbeteiligungen an der A D GmbH sowie an der A1 GmbH, B, und hatte sich still an der C AG Gesellschaft für Beteiligungen und Immobilien, Erlangen, beteiligt. Aus allen drei Beteiligungen flossen ihr Kapitalerträge zu.

Randnummer 4

Mit Antrag vom 08.03.2019, eingegangen beim Beklagten am 11.03.2019 (Az des Beklagten: CZ 1...), begehrte die Klägerin Erstattung der einbehaltenen deutschen KapESt und SolZ für Zahlungen, die sie im Zeitraum vom 25.07.2017 bis zum 31.12.2018 von ihren Beteiligungen in Deutschland erhalten hatte, in Höhe von insgesamt (... € KapESt und ... € SolZ =) ... €. Diese ergaben sich zusammengefasst wie folgt:

Randnummer 5

Zahlstelle | Zahlungszeitraum | Betrag | KapESt | SolZ

A1 GmbH | 25.07.2017 | ... € | ...€ | ...€

C AG | 21.9.17-28.12.18 | ... € | ... € | ... €

Summe | | ... € | ... € | ... €

Summe KapESt und SolZ | ... €

Randnummer 6

Mit einem weiteren Antrag vom 06.05.2020, eingegangen beim Beklagten am 08.05.2020 (CZ 2...) begehrte die Klägerin Erstattung der einbehaltenen deutschen KapESt und SolZ für weitere Zahlungen, die sie im Zeitraum vom 28.06.2019 bis zum 21.12.2019 von ihren Beteiligungen in Deutschland erhalten hatte, in Höhe von insgesamt (... € KapESt und ... € SolZ =) ... €. Diese ergaben sich zusammengefasst wie folgt:

Randnummer 7

Zahlstelle | Zahlungszeitraum | Betrag | KapESt | SolZ

A1 GmbH | 28.6.19-13.11.19 | ... € | ... € | ... €

A D GmbH | 21.12.2019 | ... € | ... € | ... €

C AG | 15.10.2019 | ... € | ... € | ... €

Summe | | ... € | ... € | ... €

Summe KapESt und SolZ | ... €

Randnummer 8

Beiden Anträgen waren alle erforderlichen Unterlagen beigefügt.

Randnummer 9

Ohne weiteren Schriftwechsel zwischen den Beteiligten erstattete der Beklagte mit Bescheid vom 15.07.2021 über die Freistellung und Erstattung von deutschen Ab-zugssteuern vom Kapitalertrag nach § 44a Abs. 9 EStG bzw. nach § 50c Abs. 3 EStG i.V.m. § 43b EStG bzw. dem Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutsch-land-Tschechische Republik unter dem Aktenzeichen CZ 1... Abzugssteuern in Höhe von insgesamt (... € KapESt und ... € SoliZ =) ... €. Dies entspricht einer Quellensteuerreduktion hinsichtlich der Erträge aus der stillen Beteiligung auf 15% sowie hinsichtlich der Dividende auf 0% und lässt sich wie folgt darstellen:

Randnummer 10

Zahlstelle | KapESt | SolZ | Reststeuer- satz (KapESt) | Erstattung

A1 GmbH | ... € | ... € | 0% | ... €

C AG | ... € | ... € | 15% | ... €

Summe | ... € | | ... €

Randnummer 11

Die Erstattung ging am 16.07.2021 bei der Klägerin ein.

Randnummer 12

Mit einem weiteren Bescheid vom 29.07.2021 erstattete der Beklagte unter dem Aktenzeichen CZ 2... (... € KapESt und ... € SolZ =) ... €. Auch dies entspricht einer Quellensteuerreduktion hinsichtlich der Erträge aus der stillen Beteiligung auf 15% sowie hinsichtlich der Dividenden auf 0% und lässt sich wie folgt darstellen:

Randnummer 13

Zahlstelle | KapESt | SolZ | Reststeuer- satz (KapESt) | Erstattung

A1 GmbH | ... € | ... € | 0% | ... €

A D GmbH | ... € | ... € | 0% | ... €

Zwischensumme | | | | ... €

C AG | ... € | ... € | 15% | ... €

Summe | ... € | | ... €

Randnummer 14

Der Betrag ging am 30.07.2021 bei der Klägerin ein.

Randnummer 15

Beide Bescheide wurden bestandskräftig.

Randnummer 16

Mit zwei Schreiben vom 16.03.2022 beantragte die Klägerin beim Beklagten die Verzinsung der in beiden Antragsverfahren erstatteten Beträge, die der Beklagte mit Bescheiden vom 05.04.2022 ablehnte.

Randnummer 17

Die hiergegen eingelegten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.02.2024 als unbegründet zurück.

Randnummer 18

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer fristgerecht erhobenen Klage.

Randnummer 19

Sie trägt vor, die erstatteten Beträge seien ihr vom Beklagten zu verzinsen. Mangels Verzinsungsanspruch nach nationalem Recht stehe ihr ein Anspruch auf Verzinsung aus dem unionsrechtlichen Zinsanspruch zu. Zwar sei das Steuerabzugsverfahren als solches nicht europarechtwidrig, allerdings verletze der Beklagte mit der überlangen Dauer seiner Erstattungsverfahren zumindest das europäische Effektivitätsprinzip. Der EuGH gewähre den Mitgliedsstaaten gewisse Bearbeitungszeiten. Auch der BFH habe in seinem Urteil vom 25.02.2025, VIII R 32/21 in Fällen, in denen die Erstattung ohne ein vorheriges Freistellungsbescheinigungsverfahren beantragt wird, eine Bearbeitungszeit von drei Monaten zugestanden. Auch sie sehe eine Bearbeitungszeit von drei Monaten entsprechend § 50c Abs 2 Satz 6 EStG als angemessen an und beanstande diese nicht. Ab diesem Zeitpunkt sei jedoch eine Verzinsung durchzuführen. Der Zinslauf beginne daher in dem Verfahren CZ 1... drei Monate nach Eingang des vollständigen Antrags, am 12.06.2019, und ende am Tag der Erstattung, dem 16.07.2021, dauere also 765 Tage. In dem Verfahren CZ 2... beginne der Zinslauf am 09.08.2020 und ende am 30.07.2021, dauere also 355 Tage. Die Verzinsung habe taggenau und mit einem Zinssatz von 0,5% pro Monat zu erfolgen. Es sei nicht nachvollziehbar, einerseits § 233a AO für Abzugssteuern für nicht anwendbar zu halten, aber andererseits für die Verzinsung dann genau den dort genannten Zinssatz (0,15% pro Monat) anzuwenden. Ähnlich wie die Verzinsung einer unrechtmäßig nicht erklärten Steuer, müsse sich der Zinssatz einer unionswidrig über einen längeren Zeitraum einbehaltenen oder nicht ausgezahlten Steuer an dem Grundsatz des § 238 Abs 1 AO ausrichten.

Randnummer 20

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 21

die Einspruchsentscheidung des BZSt vom 21.02.2024 aufzuheben und das BZSt zu verpflichten, Erstattungszinsen für den Erstattungsanspruch aus den Verfahren CZ 1... und CZ 2... in Höhe von insgesamt ... € festzusetzen.

Randnummer 22

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 23

die Klage abzuweisen,

Randnummer 24

hilfsweise,

Randnummer 25

die Revision zuzulassen.

Randnummer 26

Er führt zur Begründung aus, es bestehe kein Anspruch der Klägerin auf Verzinsung. Das nationale Recht sehe gemäß § 233a Abs. 1 Satz 2 AO keine Verzinsung von KapESt vor. Ein allgemeiner Verzinsungsanspruch aus EU-Recht bestehe nicht.

Randnummer 27

Für den begehrten unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch bedürfe es eines konkreten und qualifizierten Verstoßes gegen Vorschriften des Unionsrechts sowie eines Liquiditätsdefizits. Im Falle der Klägerin fehle es an beidem. Die Klägerin habe bereits keinen Liquiditätsnachteil dargelegt. Zudem liege hier lediglich ein Verwaltungshandeln und nicht eine EU-rechtswidrige Anwendung oder Auslegung gesetzlicher Bestimmungen vor. Denn er, der Beklagte, habe die Anträge nicht unionsrechtswidrig abgelehnt. Das Steuerabzugsverfahren als solches sei europarechtskonform. Der nationale Gesetzgeber habe für die Fälle, in denen die Finanzverwaltung aus Sicht des Steuerpflichtigen nicht schnell genug arbeite, die Möglichkeit eines Untätigkeitseinspruchs bzw. einer Untätigkeitsklage vorgesehen, von der die Klägerin keinen Gebrauch gemacht habe. Selbst wenn man das anders sehen wollte, müsste aber eine angemessene Bearbeitungszeit berücksichtigt werden, bevor ein Verstoß gegen EU-Recht überhaupt in Be-tracht gezogen werden könne. Soweit der BFH in seinem Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 32/21) eine Bearbeitung von drei Monaten als angemessen angesehen habe, sei das auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die dort angewandte Bearbeitungsdauer von drei Monaten aus § 50c Abs. 2 EStG 2021 für Anträge auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung sei nicht auf Erstattungsanträge nach § 50c Abs. 3 EStG 2021 übertragbar. So kenne das EStG in § 50c Abs. 4 für unionsrechtliche Erstattungsansprüche aus der Zins- und Lizenzrichtlinie (Richtlinie 2003/49/EG des Rates vom 03.06.2003; „ZLR“) eine Verzinsungspflicht, bei der der Zinslauf zwölf Monate nach Antragstellung und Vorlage aller erforderlichen Unterlagen beginne (vgl. auch Art. 1 Abs. 16 ZLR). Die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 2011/96/EU des Rates vom 30.11.2011; „MTR“), auf der § 43b EStG fuße, behandele grundsätzlich vergleichbare Sachverhalte, so dass keine Gründe bestünden, die vom EU-Normgeber im Rahmen der ZLR festgelegte Bearbeitungsdauer für Erstattungen bei der MTR zu verwehren.

Randnummer 28

Zudem müssten auch Inländer Freistellungsbescheinigungen (rechtzeitig) beantragen und bei deren Verweigerung oder aus deren Sicht zu langer Bearbeitung entsprechende rechtliche Schritte unternehmen, ohne einen Verzinsungsanspruch zu genießen. Die Erstattung von KapESt aufgrund § 43b EStG, § 50g EStG oder DBA setze stets eine individuelle, materiellrechtliche Einzelfallprüfung voraus (z.B. Abzugsteuerentrichtung durch den Dividendenschuldner beim zuständigen Finanzamt, Ansässigkeitsnachweis, Mindestbeteiligung etc.), die alle notwendigen Sachverhaltsinformationen nebst hinreichenden Nachweisen erfordere. Einige dieser Fragen würden sich bei reinen Inlandsanträgen gar nicht stellen, so dass die Verfahren nicht vergleichbar seien.

Randnummer 29

Wollte man einen Zinsanspruch trotzdem dem Grunde nach bejahen, so wäre der Äquivalenzgrundsatz auch für die Bestimmung der Zinshöhe zu berücksichtigen. Da bei Erstattungsansprüchen auf KapESt, die Inlandssachverhalte beträfen, eine Verzinsung ausgeschlossen sei, müsse der anzuwendende Zinssatz ebenfalls 0 % betragen. Allenfalls käme ein Ansatz gemäß § 238 Abs. 1a AO analog von 0,15% pro Monat in Betracht.

Randnummer 30

In der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte seinen Vortrag noch dahingehend ergänzt, dass für den Fall, dass man von einem unionsrechtlichen Zinsanspruch ausgehen wolle, sich dieser nur auf die aufgrund der MTR zu erstattenden, also auf die Dividenden entfallenden KapESt und SolZ beziehen könne. Den aufgrund des DBA Deutschlands mit der Tschechischen Republik (DBA CZ) bis auf einen Reststeuersatz von 15% erstatteten KapESt und SolZ auf die Zahlungen aufgrund der stillen Beteiligung liege jedenfalls kein Verstoß gegen Unionsrecht, sondern allenfalls gegen einen bilateralen Vertrag zugrunde.

Randnummer 31

Auf Nachfrage des Gerichts hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.05.2026, auf den Bezug genommen wird, ausgeführt, die näherungsweise ermittelte durchschnittliche Bearbeitungszeit eines Standard-Erstattungsfalls habe 2017 13 Monate, 2018 9, 2019 10 und in den Jahren 2020 und 2021 12 Monate, im Jahr 2022 16 Monate, im Jahr 2023 19 Monate und ab 2024 24 Monate betragen. Gleichzeitig teilte der Beklagte mit, seit 2026 monatlich deutlich mehr Standardfälle zu erledigen (zwischen Januar und April bei ca. 5.500 Eingängen über 17.000 Erledigungen) und so den Rückstand spürbar abzubauen (bis April bereits über 10.000 Fälle). Aktuell betrage für Freistellungsanträge die durchschnittliche Bearbeitungszeit nur 1,7 Monate.

Randnummer 32

Der Senat hat den Beteiligten als Anlage zur Ladung einen Abdruck des Aufsatzes von Prof. Jachmann-Michel, Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer (Steuerrecht an der Schnittstelle von Wissenschaft und Praxis; Festschrift für Peter Brandis, 2025, 487-498) übersandt.

Randnummer 33

Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2026 wird verwiesen.

Gründe

Randnummer 35

Die Klage ist teilweise begründet.

Randnummer 36

Der Klägerin steht der geltend gemachte Zinsanspruch in dem im Tenor aufgeführten Umfang zu. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Ablehnungsbescheide vom 05.04.2022 sowie die Einspruchsentscheidung vom 21.02.2024 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 101 FGO).

Randnummer 37

I. Die Klägerin hat einen unionsrechtlichen Verzinsungsanspruch der KapESt sowie des darauf entfallenden SolZ ab drei Monate nach dem Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen beim Beklagten bis zum Tag der Auszahlung des Erstattungsbetrages, soweit dieser auf die bezogenen Dividenden entfällt. Ein Verzinsungsanspruch hinsichtlich des übrigen Erstattungsbetrags, also soweit dieser auf die Erträge aus der stillen Beteiligung entfällt, besteht nicht.

Randnummer 38

Wie der BFH in seinem Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968) zutreffend ausführt, ist nach nationalem Recht grundsätzlich keine Verzinsung von Erstattungsbeträgen möglich, da es an einer gesetzlichen Normierung fehlt.

Randnummer 39

Der Klägerin steht jedoch unmittelbar aus dem Unionsrecht ein Verzinsungsanspruch aufgrund eines unionsrechtswidrigen Vollzugs der Entlastungsregelungen zu, soweit die Erstattung auf § 43b EStG i.V.m. der MTR beruht. Der erkennende Senat hält dabei die vom BFH (bisher nur: BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968) aufgestellten Grundsätze zur Entstehung, zum Beginn und zur Dauer des unionsrechtlichen Verzinsungsanspruchs für allgemeingültig und auf die weiteren Fälle zu unionsrechtlichen Zinsansprüchen auch außerhalb des dort entschiedenen Falles des § 50d Abs. 3 EStG a.F. übertragbar (vgl. dazu auch das parallel entschiedene Verfahren des erkennenden Senats vom gleichen Tag, Az.: 6 K 2020/22, sowie das Senatsurteil vom 26.03.2026, 6 K 33/22; Revision anhängig unter VIII R 8/26).

Randnummer 40

1. Im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, ein Steuererstattungsanspruch dann zu verzinsen, wenn eine Steuer von einer nationalen Behörde „unter Verstoß gegen das Unionsrecht“ rechtsgrundlos erhoben wird (BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 40 mit Verweis auf EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, Gräfendorfer Geflügel und Tiefkühlfeinkost u.a., ECLI:EU:C:2022:306, BFH/NV 2022, 796, Rn. 60; vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 33). Zur Art des Verstoßes führte zuvor bereits der EuGH aus, dass die unionsrechtlichen Ansprüche auf Erstattung und auf Zahlung von Zinsen Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes sind, dessen Anwendung nicht auf bestimmte Unionsrechtsverstöße beschränkt und nicht bei bestimmten Unionsrechtsverstößen ausgeschlossen ist (EuGH vom 28.04.2022 - C-415/20, C-419/20 und C-427/20, ECLI:EU:C:2022:306, Rn. 62; vom 08.06.2023 - C-322/22, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 35). Dabei ist die Vornahme des Kapitalertragsteuerabzugs im Zeitpunkt der Ausschüttung und das zweigeteilte Verfahren der anschließenden antragsgebundenen Erstattung nach den Vorgaben des Unionsrechts grundsätzlich nicht zu beanstanden (ausführlich BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 41ff.).

Randnummer 41

a. Es ist nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung von einer unionsrechtswidrigen Erhebung der Kapitalertragsteuer auszugehen, wenn im Erstattungsverfahren ein mit dem Unionsrecht nicht mehr vereinbarer Vollzug der Entlastungsregelungen stattfindet (BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 43). Ein unionsrechtswidriger Vollzug der Entlastungsregelungen im Erstattungsverfahren kann - wie bei der Erhebung der Steuerbeträge - auf einer fehlerhaften Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts beruhen, wobei der Verstoß jede Vorschrift des Unionsrechts, sei es eine Bestimmung des Primär- oder Sekundärrechts oder einen allgemeinen Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, zum Gegenstand haben kann (ausführlich: BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 44; vgl. EuGH vom 08.06.2023 - C-322/22, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej we Wroclawiu, ECLI:EU:C:2023:460, Rn. 7).

Randnummer 42

Ein unionsrechtlicher Liquiditätsentzug liegt im Rahmen des Erstattungsverfahrens (noch) nicht vor, solange sich die Bearbeitung und Prüfung der Erstattung durch das BZSt als ordnungsgemäßer Vollzug der steuerrechtlichen Entlastungsregelungen darstellt (vgl. BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 51 m.w.N.).

Randnummer 43

b. Nach diesen Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein unionsrechtswidriger Vollzug der Entlastungsregelung gegeben, soweit die Erstattung auf § 43b EStG i.V.m. der MTR beruht. Denn die Dauer der Bearbeitungszeit des Beklagten für die Anträge von mehr als zwei Jahren (CZ1..., 857 Tage) bzw. mehr als einem Jahr (2..., 447 Tage) stellt sich nicht mehr als ordnungsgemäßer Vollzug der steuerlichen Entlastungsregelungen dar.

Randnummer 44

Mit Überschreiten der angemessenen Bearbeitungszeit von drei Monaten liegt hinsichtlich der aufgrund § 43b EStG erstatteten Beträge und des insoweit bestehenden Zusammenhangs zum europäischen Sekundärrecht ein unionsrechtswidriger Einbehalt der zunächst unionsrechtsgemäß erhobenen KapESt sowie des darauf entfallenden SolZ vor (vgl. Jachmann-Michel, Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer; Steuerrecht an der Schnittstelle von Wissenschaft und Praxis; Festschrift für Peter Brandis, 2025, 487, 495).

Randnummer 45

Für die Dauer der Bearbeitungszeit kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Zeitraum bei Hinwegdenken des Unionsrechtsverstoßes eine Entscheidung über die Erstattungsanträge und die Auszahlung der Erstattungsbeträge hätte erwartet werden können. Der BFH hat in seinem Urteil vom 25.02.2025 (VIII R 32/21, Rn. 53 ff) einen typisierenden Bearbeitungszeitraum von drei Monaten nach Eingang eines formal ordnungsgemäßen Erstattungsantrags beim Beklagten für ausreichend und sachgerecht gehalten. Der erkennende Senat überträgt diesen Grundsatz auch auf andere Zinsansprüche aufgrund einer unionsrechtswidrigen Vorenthaltung der KapESt.

Randnummer 46

Soweit der Beklagte ausgeführt hat, dass in einem Erstattungsverfahren - anders als in einem Freistellungsbescheinigungsverfahren - zusätzlich die Abführung der (gegebenenfalls zu Unrecht bescheinigten) einbehaltenen Kapitalertragsteuer zu prüfen sei, sieht der Senat hierin keinen Umstand, der gegen das Heranziehen der Dreimonatsfrist für das Freistellungsbescheinigungsverfahren als angemessenen Bearbeitungszeitraum für die Bemessung des Verzinsungszeitraums spricht. Der Senat orientiert sich insoweit nur typisierend an der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für das Freistellungsbescheinigungsverfahren, da es sich in beiden Verfahren um ein weitgehend übereinstimmendes materielles Prüfungsprogramm handelt (vgl. BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 57 f). Soweit der Beklagte entsprechend § 50c Abs. 4 Satz 3 EStG auf eine Frist von 12 Monaten abstellen möchte, teilt der Senat diese Auffassung nicht. § 50c Abs. 4 Satz 3 EStG ist nur für Erstattungen nach § 50g EStG i.V.m. der ZLR anwendbar, dessen Voraussetzungen hier nicht erfüllt sind. Eine Regelung für § 43b EStG i.V.m. der MTR hat der Gesetzgeber nicht getroffen.

Randnummer 47

2. Der erkennende Senat generalisiert auch hinsichtlich des Zinszeitraums die Maßstäbe des BFH, nach der der maßgebliche Verzinsungszeitraum der Erstattungsbeträge für Fälle, in denen eine nachträgliche Entlastung von der Kapitalertragsteuer im Wege der Erstattung begehrt wird, nach Ablauf einer angemessenen Bearbeitungszeit von drei Monaten mit der Vorlage aller für die vom Antragsteller beizubringenden und für die Bearbeitung des Antrags erforderlichen Nachweise beim Beklagten beginnt (BFH vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 57). Der Zinslauf endet an dem Tag, an dem der Betreffende die Steuer erstattet erhalten hat (Rn. 62). Dabei ist der Zinszahlungszeitraum im Fall von Erstattungsanträgen taggenau zu berechnen (Rn. 63).

Randnummer 48

3. Der Zinssatz beträgt entsprechend § 238 Abs. 1a AO 0,15% pro Monat, also 1,8% pro Jahr.

Randnummer 49

a. Für die Höhe des Zinssatzes für den unionsrechtlichen Zinsanspruch hat der BFH für Zeiträume vor dem 01.01.2019 entsprechend § 238 Abs. 1 Satz 1 AO a.F. 0,5% pro Monat, also 6% pro Jahr angewendet.

Randnummer 50

Soweit ersichtlich ist noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorhanden, die sich mit dem Zinssatz für Zeiträume ab dem 01.01.2019 beschäftigt. In der Literatur gibt es unterschiedliche Auffassungen dazu (vgl. z.B. Gosch in: Kirchhof/ Seer, Einkommensteuergesetz, 25. Auflage, 3/2026, § 50a EStG Rn. 37; Adam/ Klein, in Herrmann/ Heuer/ Raupach, EStG KStG, § 50c EStG Rn. 51; Nagler/ Patzner, IStR 2024, 734, Wagenblast/ Sommer, IStR 2022, 197). Der Senat hält es für geboten, für diesen Zeitraum entsprechend § 238 Abs. 1a AO einen Zinssatz von 0,15% pro Monat, also 1,8% pro Jahr anzuwenden (vgl. auch FG Köln, Urteil vom 26.03.2026, 6 K 2820/20, Revision anhängig unter VIII R 10/26). Denn mit dem unionsrechtlichen Zinsanspruch soll eine Benachteiligung des beschränkt Steuerpflichtigen gegenüber dem inländischen Steuerpflichtigen vermieden werden. Eine Bevorteilung ist aber nicht notwendig. Ein inländischer Steuerpflichtiger würde die Verzinsung der Kapitalertragsteuer über eine Anrechnung auf die Körperschaftsteuer und damit nach § 238 Abs. 1a AO mit 0,15% pro Monat verzinst bekommen.

Randnummer 51

b. Der Zinsanspruch der Klägerin errechnet sich taggenau und ohne Abrundung wie folgt:

Randnummer 52

Antrags-Aktenzeichen | CZ1... | CZ2... |

Antrag vom | 08.03.2019 | 06.05.2020 |

Eingang beim Beklagten | 11.03.2019 | 08.05.2020 |

Erstattungsbescheid vom | 15.07.2021 | 29.07.2021 |

Geldeingang bei Klägerin | 16.07.2021 | 30.07.2021 |

begünstigter Erstattungsbetrag | ... € | ... € |

Beginn des Zinslaufs | 12.06.2019 | 09.08.2020 |

Ende des Zinslaufs | 16.07.2021 | 30.07.2021 |

Zinslauf in Tagen | 765 | 355 |

Zinssatz pro Monat | 0,15% | 0,15% |

Zinssatz pro Jahr (x12) | 1,80% | 1,80% |

Zinssatz pro Tag (/365) | 0,00493151% | 0,00493151% |

Zinssatz pro Tag x Tage | 3,773% | 1,751% |

Zinsbetrag | ... € | ... € |

Summe | | | ... €

Randnummer 53

4. Ein darüberhinausgehender Verzinsungsanspruch besteht nicht.

Randnummer 54

a. Insbesondere kommt nicht bereits wegen des Vorliegens eines Vollzugsdefizits eine Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Abführung der KapESt in Betracht. Ein Vollzugsdefizit sieht der erkennende Senat nicht. Vielmehr hält er das zweistufige Verfahren der Vornahme des KapESt-Abzugs im Zeitpunkt der Ausschüttung bzw. Zinszahlung und der anschließenden Erstattungsmöglichkeit - wie auch der BFH (Urteil vom 25.02.2025 - VIII R 32/21, BFH/NV 2025, 968, Rn. 42) und die Beteiligten - jedoch unter Einbeziehung der hier gewährten Verzinsung nach wie vor für grundsätzlich europarechtskonform.

Randnummer 55

Die vorhandenen Urteile sind vor dem Hintergrund funktionierender Verfahren ergangen; auch das zitierte Urteil des VIII. Senats vom 25.02.2025 befasste sich noch mit Anträgen aus den Jahren 2009 und 2011. Derzeit funktioniert das zweistufige Verfahren insbesondere wegen einer intensiven, inhaltlich aber nicht klar definierten Missbrauchskontrolle durch den Beklagten jedoch faktisch nicht hinreichend. Die Wartezeiten im Streitjahr und danach erscheinen unverhältnismäßig und mit dem Effektivitätsprinzip nicht mehr zu vereinbaren. Der Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass die Antragsprüfungen hier aus konkreten Gründen nur ausnahmsweise so lange Zeiträume benötigt hätten. Anhaltspunkte dafür ergeben sich auch nicht aus den Akten. Vielmehr ergibt sich unter Einbeziehung der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU - Drucksache 20/10715 vom 02.04.2024 - zum Stand der Abzugsteuerentlastungsverfahren (zuletzt hierzu Unterrichtung durch den Bundesrechungshof, Bemerkungen 2025 zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des Bundes -Ergänzungsband - Drucksache 21/5600 vom 29.04.2026, S. 39ff.), dass mit den dort aufgeführten seinerzeit über 60.000 (zuletzt 122.000, vgl. BT-Drs. 21/5600, S. 39ff.) registrierten elektronischen Kapitalsteuererstattungsanträgen bei (bezogen auf 2020 bis 2023) durchschnittlich 16.200 Erledigungen pro Jahr in den für den hier streitgegenständlichen Verzinsungsanspruch maßgeblichen Jahren ein grundsätzlicher Bearbeitungsstau bestehen dürfte. Dies bestätigen auch die mangels hinreichend umfangreicher statistischer Erfassung wohl nur als beispielhaft zu betrachtenden Bearbeitungszeiten, die der Beklagte im Schriftsatz vom 26.05.2026 aufgeführt hat (10 Monate im Jahr 2019 und jeweils 12 Monate in den Jahren 2020 und 2021). Nach der Erfahrung des Gerichts aus den verschiedensten Verfahren dürften in vielen Fällen wohl auch deutlich höhere Bearbeitungszeiten durchaus realistisch sein. Eine eventuell bestehende Knappheit der personellen und technischen Ressourcen als Grund für den Bearbeitungsstau hätte jedenfalls der Beklagte zu verantworten.

Randnummer 56

Eine sich durch den Bearbeitungsstau ergebende generelle Unionsrechtswidrigkeit des gesamten zweistufigen Verfahrens der Kapitalertragsteuer (vgl. Jachmann-Michel, Verzinsung unionsrechtswidrig einbehaltener Kapitalertragsteuer; Steuerrecht an der Schnittstelle von Wissenschaft und Praxis; Festschrift für Peter Brandis, 2025, 487, 496), sieht der Senat jedoch nicht. Vor dem Hintergrund diverser vom Beklagten gerichtsbekannt zu betreuender cum/ex-Verfahren ist eine gewisse inhaltlich intensive Prüfung im Einzelfall geboten (wohl wissend, dass die cum/ex-Gestaltungen überhaupt nur auf Grundlage des zweistufigen Verfahrens der Kapitalertragsteuer funktionieren konnten). Zudem ist derzeit nicht ersichtlich, dass der Bearbeitungsstau zu einem dauerhaften Vollzugsdefizit führen wird. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beklagte zukünftig in die Lage kommen wird, angemessene Bearbeitungszeiten zu gewährleisten, da er z.B. seit 2026 deutlich mehr Standardfälle monatlich erledigt als neu eingehen und somit den Rückstand beginnt abzubauen; sowohl durch Personalaufstockung bzw. anderen Personaleinsatz als auch durch Nutzung zeitgemäßer technischer Ausstattung. Außerdem erscheint der hier gewährte Verzinsungsanspruch als eine noch ausreichende Kompensation der Nachteile, die eine Erstattung beantragende Person, wie die Klägerin, erleidet. Im Übrigen hat die Klägerin sich selbst auch erst einen Zinsanspruch nach dem Ablauf einer dreimonatigen Bearbeitungszeit berechnet und damit das zweistufige Verfahren konkludent als weiterhin unionsrechtskonform akzeptiert.

Randnummer 57

b. Soweit sich die Erstattung der Kapitalertragsteuer hinsichtlich der Erträge aus der stillen Beteiligung letztendlich aus dem DBA CZ (Art. 10 Abs. 2 Buchstabe b, Abs. 4 DBA CZ) ergibt, fehlt es an dem für den unionsrechtlichen Zinsanspruch erforderlichen Bezug zum Unionsrecht.

Randnummer 58

Zwar hat der EuGH in seinem Urteil vom 12.09.2017 ausgeführt, dass in Anbetracht der positiven Wirkung, die eine Abmilderung der Doppelbesteuerung auf das Funktionieren des Binnenmarkts habe, dessen Verwirklichung die Union gemäß Art. 3 Abs. 3 EUV und Art. 26 AEUV zum Ziel habe, auch bei einer Fehlanwendung einer Regelung eines DBA ein objektiv feststellbarer Bezug zum Gegenstand der Verträge vorliegen könne. Denn der Abschluss eines DBA zwischen zwei Mitgliedstaaten bezwecke und bewirke, einige Folgen der nicht abgestimmten Ausübung ihrer Besteuerungsbefugnisse zu beseitigen oder abzumildern, die naturgemäß die Inanspruchnahme der im AEU-Vertrag vorgesehenen Verkehrsfreiheiten einschränken würden, von ihr abschrecken oder sie weniger attraktiv machen könnten (vgl. EuGH vom 12.09.2017, C-648/15, Österreich / Deutschland, ECLI:EU:C:2017:664, Rn. 22-26). Auf dieser Grundlage hat der erkennende Senat auch bereits einmal einen Zinsanspruch bejaht (vgl. Urteil vom 26.03.2026, 6 K 2820/20; Revision anhängig unter VIII R 10/26). In dem dort entschiedenen Einzelfall ging es aber um eine - hier weder vorgetragene noch nach Lage der Akten festzustellende - Fehlanwendung der Regelungen eines DBA sowie eine Vorenthaltung zu erstattender Kapitalertragsteuern für einen Zeitraum zwischen 10 und 14 Jahren und damit um einen außergewöhnlichen Ausnahmefall. Eine generelle Anwendbarkeit des unionsrechtlichen Zinsanspruchs bei Fehlanwendung der Regelungen eines DBA oder - wie hier - über das erforderliche Maß hinausgehender Bearbeitungszeiten von Erstattungsanträgen sieht der erkennende Senat nicht. Um zu einer zu einem Zinsanspruch führenden Verletzung der Kapitalverkehrsfreiheit zu kommen, bedarf es mehr, als einer das erforderliche Maß übersteigenden Bearbeitungsdauer von nicht ganz 29 Monaten, wie hier hinsichtlich des unter dem Aktenzeichen CZ1... geführten Antrags, bzw. von nicht ganz 15 Monaten hinsichtlich des unter dem Aktenzeichen CZ2... geführten Antragsverfahrens.

Randnummer 59

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 FGO.

Randnummer 60

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

Randnummer 61

IV. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Finanzgerichtsordnung zur Fortbildung des Rechts zugelassen. Bisher ist weder höchstrichterlich entschieden, ob ein unionsrechtlicher Zinsanspruch ausschließlich aufgrund einer langen Bearbeitungszeit der Finanzverwaltung bestehen kann, noch wann der Zinslauf in einem solchen Fall beginnt und in welcher Höhe der unionsrechtliche Zinsanspruch ab dem 01.01.2019 verzinst wird.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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