Rechtsprechung · FG Düsseldorf
FG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2026 – 11 V 1194/26 A (BG)
- Spruchkörper
- 11.Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGD:2026:0929.11V1194.26A.BG.00
Tenor
Der Bescheid vom 30.06.2025 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 00.00.2023 für Zwecke der Erbschaftsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2026 wird bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer das Verfahren 11 K 281/26 BG beendenden Entscheidung dahingehend von der Vollziehung ausgesetzt, dass von einem Grundbesitzwert i.H.v. 504.616 € auszugehen ist.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Beschwerde wird zugelassen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob bereits die Vorlage eines Auftrags zur Erstellung eines Gutachtens im Sinne von § 198 des Bewertungsgesetzes - BewG - und die glaubhafte, weitere Darlegung wertmindernder Umstände „Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzwerts begründen können.
Der Antragsteller ist Alleinerbe des am 00.00.2023 verstorbenen J. F. U.. Zum Nachlass des Verstorbenen gehörte der Grundbesitz an der X.-straße in R.. Auf der insgesamt 5.882 m² umfassenden Liegenschaft befinden sich zur X.-straße liegend eine geschlossene Bebauung mit den Hausnummern N01. Die nicht beheizten Erdgeschosse werden gewerblich genutzt, die darüber liegenden Stockwerke zur Wohnnutzung vermietet. Im hinteren Bereich des Grundstücks befinden sich früher gewerblich genutzte Hallen und eine Reihe unterschiedlicher Anbauten. ... Im Jahr 1998 hatte die Stadt R. auf dem Gelände dementsprechend einen Schaden mit LCKW sowohl in der ungesättigten als auch der gesättigten Bodenzone festgestellt. Als Verursacherin hatte die Stadt die frühere Firma des Erblassers ausgemacht. Aufgrund der Verunreinigungen des Grundwassers mit LCKW ordnete die Stadt seinerzeit entsprechende Sanierungsmaßnahmen an. Noch im Jahr 2019 teilte der Steuerberater des Erblassers mit, dass für eine grundlegende Sanierung eine Auskofferung des Bodens bis zu einer Tiefe von 10 m erforderlich sei.
Die Erbschaft-/Schenkungssteuerstelle des Antragsgegners forderte bei dessen Bewertungsstelle durch Verfügung vom 20.06.2024 die Feststellung eines Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer für die wirtschaftliche Einheit X.-straße in R. an.
Mangels Abgabe einer Feststellungserklärung stellte der Antragsgegner durch Bescheid vom 30.06.2025 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 00.00.2023 für Zwecke der Erbschaftsteuer unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen einen Grundbesitzwert i.H.v. 2.888.088 € fest. Dabei zog er einen Bodenrichtwert für baureifes Land i.H.v. 370 € pro Quadratmeter heran. Hieraus ergab sich ein Bodenwert i.H.v. 2.176.340 €. Der übrige Grundbesitzwert setzte sich aus zwei im Sachwertverfahren bewerteten Gebäudeteilen zusammen. Für die Errechnung des Grundbesitzwerts zog der Antragsgegner zudem eine Wertzahl i.H.v. 0,7 nach Anlage 25 zum BewG heran.
Der Antragsteller legte durch Schreiben vom 29.07.2025 Einspruch ein und beantragte, den festgesetzten Grundbesitzwert auf 503.000 € herab- und die Vollziehung auszusetzen. Zur Begründung verwies er auf eine Wertermittlung des Antragsgegners. Dieser hatte beabsichtigt, den Bescheid über die Feststellung von Einkünften für 2019 gegenüber dem Erblasser aufzuheben, da aus seiner Sicht für dessen Betrieb keine Gewinnerzielungsabsicht mehr bestanden habe. Dementsprechend waren aus Sicht des Antragsgegners wegen des Übergangs zu einem Liebhabereibetrieb die stillen Reserven der einzelnen Wirtschaftsgüter auf den 01.01.2019 festzustellen. Zu diesem Zweck hatte die Bausachverständige des Antragsgegners am 09.10.2023 eine Ortsbesichtigung an der X.-straße durchgeführt und im Ertragswertverfahren unter Berücksichtigung von neun Gebäudeteilen aus unterschiedlichen Baujahren einen überschlägig ermittelten Wert i.H.v. 503.000 € festgestellt. Im Rahmen dieser Ortsbesichtigung hatte die Bausachverständige festgestellt, dass einige Bauteile auf der Liegenschaft X.-straße in R. leer standen und nicht mehr nutzbar waren; auch die Verunreinigung des Bodens war bekannt (für weitere Einzelheiten nimmt der Senat auf das Erörterungsschreiben des Antragsgegners zum Einspruch gegen den Bescheid über die Feststellung von Einkünften 2019 vom 22.03.2024 Bezug).
Der Antragsgegner lehnte die Aussetzung der Vollziehung durch Schreiben vom 19.08.2025 ab und wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 09.01.2026 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die angeforderte Steuererklärung nicht innerhalb der bis zum 05.12.2025 gesetzten Ausschlussfrist eingereicht worden sei.
Der Antragsteller erhob durch Schreiben vom 12.02.2026 Klage, die vor dem Senat unter dem Az. 11 K 281/26 BGB anhängig ist. Aufgrund eines nach Abgabe der Steuererklärung erneut gestellten Aussetzungsantrages setzte der Antragsgegner durch Bescheid vom 23.03.2026 den Grundbesitzwert i.H.v. 711.748 € aus und lehnte den weitergehenden Antrag ab. Aufgrund summarischer Prüfung betrage der Grundbesitzwert 2.176.340 €, welcher sich allein aus dem Bodenwert des Grundstücks ergebe.
Der Antragsteller hat durch Schreiben vom 24.05.2026 die gerichtliche Aussetzung der Vollziehung beantragt und zur Begründung zwischenzeitlich einen Sachverständigenvertrag für die Erstellung eines Wertgutachtens durch den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung bebauter und unbebauter Grundstücke H. N. vom 30.04.2026 vorgelegt.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
den Bescheid vom 30.06.2025 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 00.00.2023 für Zwecke der Erbschaftsteuer in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 09.01.2026 bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer das Verfahren 11 K 281/26 BG abschließenden Entscheidung insoweit von der Vollziehung auszusetzen, dass in Übereinstimmung mit der mittlerweile eingereichten Feststellungserklärung von einem Grundbesitzwert i.H.v. 504.616 € ausgegangen wird.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Zur Begründung weist er darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs - BFH - die vorgelegte Auftragsbestätigung des Gutachters keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids begründen könne. Dies gelte selbst dann, wenn bereits vorher schlüssige Erwägungen, die für einen niedrigeren gemeinen Wert sprechen, - wie vorliegend die Kontamination des Bodens mit Altlasten - vorgebracht würden (BFH Beschluss vom 12.01.2021 II B 61/19, zitiert nach juris).
II.
A) Der Antrag ist begründet.
Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - soll das Gericht der Hauptsache auf Antrag die Vollziehung aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes bestehen, wenn eine summarische Prüfung ergibt, dass neben für die Rechtmäßigkeit sprechende Umstände gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfrage auslösen (BFH Beschluss vom 10.02.1967 III B 9/66, Bundessteuerblatt - BStBl. - III 1967, 182). Der Erfolg braucht nicht wahrscheinlicher zu sein als der Misserfolg (BFH Beschluss vom 30.06.1967 III B 21/66 BStBl. III 1967, 533). Es brauchen insbesondere nicht erhebliche Zweifel in dem Sinne zu bestehen, dass eine Aufhebung des Verwaltungsaktes mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist; vielmehr genügt es, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs im summarischen Verfahren ebenso wenig auszuschließen ist, wie der Misserfolg (vgl. Seer in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 69 FGO Rn. 89 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).
Der Senat hat nach summarischer Prüfung Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids, die trotz der vom Antragsgegner für Aussetzungszwecke vorgenommenen Begrenzung auf den Bodenwert fortbestehen. Dies gilt ungeachtet der entgegenstehenden Rechtsprechung des BFH.
I. Nach dieser bestehen bis zur Vorlage eines Sachverständigengutachtens bei der Finanzverwaltung zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Bescheids zur Feststellung eines Grundbesitzwerts, selbst wenn bereits vorher schlüssige Erwägungen, die für einen niedrigeren gemeinen Wert sprechen, vorgebracht wurden (BFH Beschluss vom 12.01.2021 II B 61/19, zitiert nach juris).
Zur Begründung hat der BFH ausgeführt, dass für die Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Wirkungen der Vollziehung eines Steuerbescheids aufzuheben sind, maßgeblich ist, ab wann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids erkennbar vorlagen. Aus dem Sinn und Zweck von Säumniszuschlägen i.V.m. der Regelung von § 240 Abs. 1 S. 4 der Abgabenordnung - AO - folge, dass die - im Fall des BFH streitige - Aufhebung der Vollziehung von Säumniszuschlägen unter anderem in Fällen, in denen zumindest für eine gewisse Zeit keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Steuerbescheids bestehen, wie bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen und Abgabe der Steuererklärung im Rechtsbehelfsverfahren, nicht in Betracht komme (BFH Beschluss vom 12.01.2021 II B 61/19, zitiert nach juris unter Verweis auf BFH Beschluss vom 10.12.1986 I B 121/86, BStBl. II 1987, 389). Die Bewertung eines unbebauten Grundstücks erfolge gemäß § 179 S. 1 BewG regelmäßig nach ihrer Fläche und den Bodenrichtwerten (§ 196 des Baugesetzbuchs - BauGB -). Die Kontamination des Bodens mit Altlasten werde im Rahmen der Wertermittlung sowohl nach der geltenden Verwaltungsauffassung als auch der Kommentarliteratur nicht als ein rechtfertigender Faktor für eine Wertkorrektur angesehen (R B 179.2 Abs. 8 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019; BFH Beschluss vom 12.01.2021 II B 61/19, zitiert nach juris mit weiteren Nachweisen aus der Kommentarliteratur). So schreibt auch § 177 Abs. 4 S. 1 BewG fest, dass, soweit in den §§ 179 und 182-196 BewG nichts anderes bestimmt ist, Besonderheiten, insbesondere die den Wert beeinflussenden Belastungen privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art, bei der Bewertung nicht berücksichtigt werden.
Nach dieser Rechtsprechung käme eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht, da das beauftragte Gutachten bisher nicht vorliegt.
II. Der Senat hält es dessen ungeachtet für erforderlich, antragsgemäß eine weitergehende Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.
Die Anforderung des BFH, für Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzwerts bereits ein Gutachten vorzulegen, steht im Widerspruch zu den vom BFH selbst gestellten, allgemeinen Voraussetzungen für die Annahme von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit i.S.v. § 69 Abs. 3 S. 2 FGO (1.). Sie überspannt zudem die Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes i.S.v. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - (2.).
1. Um eine Aussetzung der Vollziehung zu rechtfertigen, bedarf es nicht der Vorlage von Nachweisen, sondern lediglich deren Darlegung und Glaubhaftmachung (§ 155 S. 1 FGO i.V.m. § 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Es handelt sich um eine Ausnahme von den für das Hauptsacheverfahren geltenden Maßstäben des Strengbeweises. Anders als in der Hauptsache genügt ein gewisser Grad von Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen einer Tatsache, die volle Überzeugung des Gerichts ist nicht notwendig (Birkenfeld in Hübschmann/Hepp/Spitaler AO/FGO § 69 FGO Rn. 823).
Die vollständige Überzeugung des Gerichts vom Vorliegen eines niedrigeren gemeinen Werts kann erst gelingen, wenn ein ordnungsgemäßes Gutachten vorliegt. Der Erfolg eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache erscheint aber bereits dann mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit möglich, wenn der Steuerpflichtige ein Gutachten zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts beauftragt hat. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH obliegt dem Steuerpflichtigen im Anwendungsbereich von § 198 BewG keine bloße Darlegungs- sondern eine Nachweislast (BFH Urteil vom 05.12.2019 II R 9/18, BStBl. II 2021, 135; BFH Urteil vom 11.09.2012 II R 60/11, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2014, 297; BFH Urteil vom 10.11.2004 II R 69/01, BStBl. II 2005, 259). Die Gutachterkosten für einen solchen Nachweis sind in der Praxis vom Steuerpflichtigen zu tragen und nach überwiegender Auffassung nicht erstattungsfähig (Mannek in Stenger/Loose BewG, ErbStG und GrStG § 198 BewG Rn. 34; Sievert/Gohlisch in Daragan Praxiskommentar ErbStG und BewG § 198 BewG Rn. 8; Niedersächsisches Finanzgericht - FG - Beschluss vom 31.08.2007 1 KO 6/07, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1814; FG Hamburg Beschluss vom 28.10.2021 3 K 65/20, EFG 2022, 562; a.A. Niedersächsisches FG Beschluss vom 24.03.2015 1 K 204/13, EFG 2015, 1010). Will der Steuerpflichtige den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten führen, muss er abwägen, ob die Gutachterkosten sich im Verhältnis zu einer möglichen Erbschaftsteuerersparnis lohnen. Entschließt sich der Steuerpflichtige trotz des Kostenrisikos dazu, ein Gutachten zu beauftragen, spricht dies für eine glaubhafte Darlegung von Tatsachen, die zumindest offene Erfolgsaussichten in der Hauptsache begründen. Die Glaubhaftmachung für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts kann daher schon durch Vorlage des Gutachtervertrags oder einer entsprechenden Auftragsbestätigung erfolgen. Die Einreichung des späteren Gutachtens gehört nicht mehr zur Glaubhaftmachung, sondern dem eigentlichen Nachweis zur vollen Überzeugung des Gerichts i.S.v. § 198 BewG. Das Einreichen eines Gutachtens führt unmittelbar oder zumindest zeitnah zur Entscheidungsreife der Hauptsache, die Vorlage des Gutachterauftrags zur Aussetzungsreife.
Bei der Beurteilung, ob im vorliegenden Einzelfall ernstliche Zweifel i.S.d. § 69 FGO vorliegen, ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass nach summarischer Prüfung der Rechtsbehelf (teilweise) Erfolg und der angefochtene Bescheid in seiner derzeitigen Gestalt voraussichtlich keinen Bestand haben wird. Die nach den Umständen des Einzelfalles dargelegten und glaubhaft gemachten Erfolgsaussichten in der Hauptsache dürfen nicht in einer Weise unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller bis zum Einreichen eines Gutachtens schutzlos gestellt ist. Der Antragsgegner hat kein berechtigtes Vollzugsinteresse an einem (zunächst rechtmäßigen) Bescheid, wenn dieser, wie vorliegend, wahrscheinlich zu ändern sein wird. Hingegen besteht in einem solchen Fall ein schutzwürdiges Aussetzungsinteresse des Antragstellers, sobald dieser alle Möglichkeiten ergreift, die Änderung des Bescheids herbeizuführen.
2. Dem lässt sich nach Auffassung des Senats nicht entgegenhalten, dass bis zur Vorlage des Gutachtens ein Grundbesitzwert festgestellt ist, der den Vorgaben des BewG entspricht. Eine solche Deutung steht im Widerspruch zu den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zur Auslegung von Verfahrensvorschriften im Lichte von Art. 19 Abs. 4 GG.
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm gemäß Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG der Rechtsweg offen. Diese Rechtsweggarantie umfasst insbesondere auch den vorläufigen Rechtsschutz. Nach der Rechtsprechung des BVerfG verbietet Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG, den Zugang zu einem Rechtsbehelf - dazu gehört auch die Aussetzung der Vollziehung - in aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (BVerfG Beschluss vom 11.10.1978 2 BvR 1055/76, Entscheidungssammlung des BVerfG - BVerfGE - 89, 329, 341; BVerfG Beschluss vom 22.09.2009 1 BvR 1305/09, zitiert nach juris). Die jeweils geltende Prozessordnung muss Vorkehrungen dafür treffen, dass der einzelne seine Rechte auch tatsächlich wirksam durchsetzen kann. Ein Rechtsbehelf darf nicht wirkungslos gemacht werden und für den Beschwerdeführer „leerlaufen“ (BVerfG Beschluss vom 30.04.1997 2 BvR 817/90, BVerfGE 96, 27, 39). Wirksamer vorläufiger Rechtsschutz bedeutet immer auch Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit. Daraus folgt, dass gerichtlicher Rechtsschutz namentlich in Eilverfahren soweit wie möglich der Schaffung solcher vollendeter Tatsachen zuvorzukommen hat, die dann, wenn sich eine Maßnahme bei (endgültiger) richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist, nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Hieraus ergeben sich für die Gerichte Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen Gesetzesbestimmungen über den Eilrechtsschutz (BVerfG Beschluss vom 22.09.2009 1 BvR 1305/09, zitiert nach juris). Sind dem Richter im Interesse einer angemessen Verfahrensgestaltung Ermessensbefugnisse eingeräumt, so müssen diese im konkreten Fall im Hinblick auf die Grundrechte ausgelegt und angewendet werden. Sie dürfen nicht zu einer Verkürzung des grundrechtlich gesicherten Anspruchs auf einen effektiven Rechtsschutz führen (BVerfG Beschluss vom 22.09.2009 1 BvR 1305/09, zitiert nach juris; BVerfG Beschluss vom 27.09.1978 1 BvR 361/78, BVerfGE 49, 220).
Anhand dieser Vorgaben hält der Senat es für mit Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG unvereinbar, „Zweifel“ an der Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzwerts davon abhängig zu machen, dass bereits ein Gutachten vorliegt. Eine solche Auslegung des Begriffs „Zweifel“ verschiebt den Zeitpunkt, ab dem vorläufiger Rechtsschutz möglich ist, in unvertretbarer Weise. Für den Steuerpflichtigen bliebe die Möglichkeit, eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen, für einen Großteil der Verfahrenslaufzeit unmöglich.
Dem Steuerpflichtigen drohen irreversible Nachteile. Diese bestehen zunächst in dem Anfall von Säumniszuschlägen, welche sich allein durch die Stellung eines Aussetzungsantrags nicht verhindern lassen (FG Köln Urteil vom 19.02.1992 6 K 1199/89, zitiert nach juris; Schaumburg/Bozza-Splitt in Schaumburg/Hendricks Steuerrechtsschutz Kapitel 2 Rn. 2.271). Da bis zur Gewährung einer Aussetzung des Grundbesitzwerts aus dem Grundlagenbescheid die Zahlungspflicht für die Erbschaftsteuer aus dem Folgebescheid bestehen bleibt, drohen ferner Vollstreckungsmaßnahmen, die den Steuerpflichtigen in seiner wirtschaftlichen Existenz bedrohen. Auch die Prüfung einer unbilligen Härte wäre nicht mehr möglich, da jedwedes Fehlen von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eine Aussetzung der Vollziehung ausschließt (BFH Beschluss vom 09.01.1996 VII B 189/95, BFH/NV 1996, 589).
„Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ i.S.v. § 69 Abs. 3 S. 1 i.V.m. Abs. 2 S. 2 FGO stellen einen unbestimmten Rechtsbegriff im vorläufigen Rechtsschutz dar. Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG gebietet es, dass die Gerichte im Rahmen ihres „richterlichen Ermessens“ diesen Begriff durch eine grundrechtsfreundliche Auslegung ausfüllen.
Der Senat vermag sich der Auffassung des BFH, der Steuerpflichtige habe es durch rechtzeitige Vorlage eines Gutachtens in der Hand, die dargestellten Nachteile zu vermeiden, nicht anzuschließen.
Die Situation ist mit einem rechtmäßigen Schätzungsbescheid, der vor der Einreichung einer Steuererklärung rechtmäßigen Bestand hat, nicht vergleichbar. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass ein Schätzungsbescheid vor Abgabe der Steuererklärung nicht zwingend rechtmäßig sein muss. Überdies wäre auch die Aussetzung der Vollziehung eines solchen Bescheides nicht automatisch ausgeschlossen, auch wenn in Fällen einer verletzten Mitwirkungspflicht in der Praxis regelmäßig die Aussetzung der Vollziehung versagt wird. Anders als bei einem Bescheid unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (§ 149 Abs. 1 S. 4 AO) ist der Steuerpflichtige auch nicht verpflichtet, den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts durch ein Gutachten zu führen.
Die Frage, ob ein Gutachten zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts sinnvoll ist, stellt sich häufig erst, nachdem ein Bescheid zur Feststellung des Grundbesitzwerts vorliegt. In dieser Situation muss der Steuerpflichtige ermitteln, ob die Gutachterkosten in einem wirtschaftlich vernünftigen Verhältnis zu einer möglichen Steuerersparnis stehen. Lässt sich diese Frage bejahen, bedarf es des Auffindens und der Beauftragung eines ausreichend qualifizierten Gutachters. Die Bearbeitungszeiten zur Erstellung solcher Wertgutachten - bei denen es sich nach der Rechtsprechung nicht um bloße Kurzgutachten handeln darf (Mannek in Stenger/Loose BewG, ErbStG und GrStG § 198 BewG Rn. 97) - beträgt erfahrungsgemäß 6 bis 12 Monate. In Einzelfällen sind dem Senat auch längere Bearbeitungszeiten bekannt.
Zudem erscheint die Erstellung des Gutachtens im Streitfall nicht einfach. Es handelt sich um ein Bewertungsobjekt mit untypischem Zuschnitt und einer Reihe in unterschiedlichen Baujahren gefertigter Gebäudeteile. Für die Erstellung des Gutachtens dürften - in Anlehnung an die Ausführungen der Bausachverständigen - insgesamt neun unterschiedliche Bauteile, die teilweise nicht mehr nutzbar sein könnten, zu besichtigen und fachgerecht zu bewerten sein. Ein wesentlicher, zu begutachtender Punkt dürfte sich auf die Bodenkontamination beziehen. Will der Steuerpflichtige in einem Gutachten hierfür einen Abschlag geltend machen, bedarf es der ordnungsgemäßen Darstellung eines besonderen objektspezifischen Grundstücksmerkmals. Hierfür muss der Gutachter die wertbeeinflussenden Umstände objektivierbar und grundstücksbezogen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach ermitteln und nachvollziehbar darlegen (BFH Urteil vom 03.12.2008 II R 19/08, BStBl. II 2009, 403). Das Problem in Bezug auf Altlasten im Boden liegt darin, dass der Sachverständige für die Grundstücksbewertung von seiner Ausbildung her nicht in der Lage ist, Wertminderungen aufgrund einer Bodenkontamination fachlich selbständig zu ermitteln (Kleiber Marktwertermittlung nach der ImmoWertV § 5 Rn. 333). Sollten bereits konkrete, toxikologische Vorarbeiten vorhanden sein, erscheint es möglich, auf diese zurückzugreifen. Fehlen solche „Hilfsquellen“, wird der Sachverständige die fachgutachterliche Stellungnahme eines Bodensachverständigen einholen müssen (Kleiber Marktwertermittlung nach der ImmoWertV § 5 Rn. 334). Die Bewertung eines toxikologischen Gefährdungspotenzials ist in der Verkehrswertermittlung noch heute mit erheblichen Schwierigkeiten belastet (Kleiber Marktwertermittlung nach ImmoWertV § 5 Rn. 337). Das Einholen einer fachgutachterlichen Stellungnahme zur Ermittlung der „Wiederinwertsetzungskosten“ des Bodens dürfte die Nachweisführung im Sinne von § 198 Abs. 2 BewG weiter verzögern.
Für die Höhe der Aussetzung macht der Senat von seiner eigenen, auch für Aussetzungszwecke bestehenden Schätzungsbefugnis aus § 96 Abs. 1 S. 1 FGO i.V.m. § 162 Abs. 1 AO Gebrauch. Danach bestehen keine Bedenken, eine Aussetzung auf Basis der eingereichten Steuererklärung zu gewähren, zumal sich diese in etwa mit der Wertermittlung durch die Bausachverständige des Antragsgegners deckt.
Der Senat lässt gemäß § 128 Abs. 3 i.V.m. 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Beschwerde zu. Da das Gericht von den dargelegten Grundsätzen zur Begründung von Zweifeln an der Rechtmäßigkeit eines Grundbesitzwerts des BFH abweicht (BFH Beschluss vom 12.01.2021 II B 61/19, zitiert nach juris), ist eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat FG Düsseldorf in 11 V 1194/26 A (BG) entschieden?“