Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.
FGO · Finanzgerichtsordnung
§ 137 FGO
Amtliche Fassung, Stand 29.06.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 137 FGO verweisen
- § 138 FGO
- § 236 AO – Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
- Art. 13 BayKAG – Anwendung von Vorschriften der Abgabenordnung; besondere Vorschriften
- Art. 95 BayWG – Erhebungsverfahren
Rechtsprechung zu § 137 FGO
37 Entscheidungen zitieren § 137 FGO, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BFH, Beschl. v. 16.12.2014 – X B 114/14 · 10. Senat
Leitsatz: 1. NV: Das FG verstößt gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme, wenn es ein Protokoll über eine --in anderer Besetzung durchgeführte-- Zeugenvernehmung aus einem anderen Verfahren verwertet, in dem der dortige Senat den Zeugenaussagen "nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck" ohne nähere Beschreibung dieses Eindrucks nicht gefolgt ist, und sich der anders …
BFH, Urt. v. 06.12.2022 – IV R 22/19 · 4. Senat
Leitsatz: 1. NV: Erlischt eine Personengesellschaft durch Vollbeendigung ohne Abwicklung, kann ein Gewinnfeststellungsbescheid nur noch von den früheren Gesellschaftern angefochten werden, deren Mitgliedschaft die Zeit berührt, die der anzufechtende Gewinnfeststellungsbescheid betrifft. Nicht klagebefugt sind nur solche Gesellschafter, die unter keinem denkbaren Gesichtspunkt von dem Ausgang des …
BFH, Beschl. v. 22.06.2012 – IX B 123/11 · 9. Senat
Leitsatz: 1. NV: Soweit ein Änderungsbescheid dem Klagebegehren entspricht und zu einer kostenmäßigen Teilerledigung des Rechtsstreits führt, sind dem FA die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. 2. NV: Im Übrigen richtet sich die Kostenentscheidung nach § 135 bis § 137 FGO, so dass der unterlegene Beteiligte die Kosten des Nichtzulassungs-Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.
BFH, Beschl. v. 30.09.2013 – III B 20/12 · 3. Senat
Leitsatz: 1. NV: Die Rüge einer fehlerhaften Kostenentscheidung kann nicht zur Zulassung der Revision führen, wenn der Nichtzulassungsbeschwerde in der Hauptsache der Erfolg zu versagen ist oder in Bezug auf die Hauptsache gar keine Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 FGO geltend gemacht werden. 2. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei Gehörs- und Sachaufklärungsrügen.
BFH, Beschl. v. 28.02.2012 – III B 55/10 · 3. Senat
Leitsatz: 1. NV: Die Revision ist nicht zuzulassen, wenn Zulassungsgründe nur im Hinblick auf die vom FG getroffene Kostenentscheidung gegeben sind. 2. NV: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist dagegen nicht ausgeschlossen bei solchen Verfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind, wie etwa Klageverfahren wegen der Erstattung der Vorverfahrenskosten in …
BFH, Urt. v. 09.07.2025 – XI R 25/23 · 11. Senat
Leitsatz: 1. Eine Revision kann bereits nach Verkündung (und vor Zustellung) des finanzgerichtlichen Urteils eingelegt werden. 2. Ist eine Gefährdung des Steueraufkommens vollständig ausgeschlossen, finden § 14c des Umsatzsteuergesetzes (UStG), Art. 203 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) keine Anwendung. 3. Die Berichtigung eines in …