Rechtsprechung · FG Hessen
FG Hessen, Beschluss vom 17.09.2026 – 4 V 1272/26
- Spruchkörper
- 4. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGHE:2026:0917.4V1272.26.00
- Normenkette
- § 137 FGO, § 69 FGO
Orientierungssatz
Ist die Klage wegen Einkommensteuer mangels Einhaltung der Klagefrist unzulässig und weist das Finanzamt den (hier nicht durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt vertretenen) Kläger auf einen erstmals nach Klageerhebung gestellten AdV-Antrag entgegen der nach § 69 Abs. 2 FGO bestehenden behördlichen Erstzuständigkeit darauf hin, dass der AdV-Antrag wegen ordnungsgemäßer Beendigung des Einspruchsverfahren bei dem Gericht zu stellen sei, ist der daraufhin gestellte Antrag auf gerichtliche AdV zwar wegen der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des Einkommensteuerbescheids als unzulässig abzulehnen; die Kosten des gerichtlichen AdV-Verfahrens hat aber wegen der
rechtsfehlerhaften "Verweisung" an das Gericht gemäß § 137 Satz 2 FGO das Finanzamt zu tragen.
Tenor
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung wird abgelehnt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache um die Höhe der Einkommensteuer für 2025 und vorgreiflich darüber, ob der diesbezügliche Steuerbescheid vom 07.04.2026 bereits bestandskräftig ist.
Gegen den von den Angaben in der Steuererklärung abweichenden Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 08.04.2026 „Widerspruch“ ein.
Der Antragsgegner wies zunächst darauf hin, dass die im Bescheid abweichend von der Steuererklärung berücksichtigten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zu den Rentenzahlungen den elektronischen Übermittlungen der Sozialversicherungsträger entsprächen, und forderte den Antragsteller zur Rücknahme des Einspruchs auf.
Der Antragsteller hielt an dem Einspruch fest und wies darauf hin, dass er die voraus-gefüllte Steuererklärung benutzt und lediglich Belastungen wie „Pendlerpauschale, sonstige Versicherungen und Ausgaben“ ergänzt habe. Die Kürzungen im Bescheid seien nicht begründet worden.
Mit Einspruchsentscheidung vom 22.04.2026 (Schreiben mit Datum 24.04.2026 (Freitag) = Bl. 82 ff. d.A. Aktenzeichen) wies der Antragsgegner den Einspruch als unbegründet zurück.
Der Antragsteller schrieb darauf unter dem Betreff „Ihr Schreiben vom 24.04.2026“ den Antragsgegner mit Schreiben vom 27.04.2026 erneut an. Er rügte unter anderem weiterhin, dass der Antragsgegner Abweichungen nicht erläutert habe.
Mit Schriftsatz vom 04.06.2026 (Eingang bei Gericht per Post am 08.06.2026) hat der Antragsteller zudem unter dem Betreff „Einspruchsentscheidung des Antragsgegner vom 24.04.2026“ die seither unter der Geschäftsnummer Aktenzeichen bei dem Gericht anhängige Klage erhoben und rügt ebenfalls, dass der Einkommensteuerbescheid für 2025 von der Ermittlung in der Elster-Software abweiche. Er gab in dem Schriftsatz vom 04.06.2026 zudem an, dass er bereits am 01.06.2026 um 17:45 Uhr die Klage als „Anhang einer Mail“ an das Gericht gesendet habe und erst „Gestern! Um 18:54“ die Information erhalten habe, dass die Mail nicht zustellbar sei. Den Zeitverlust könnte er technisch nicht nachvollziehen.
Auf Frage des Gerichts teilte der Antragsteller unter anderem mit, dass die Einspruchsentscheidung am 27.04.2026 bei ihm eingegangen sei. Den diesbezüglichen Briefumschlag könne er nicht mehr vorlegen.
Der Antragsteller hat im Klageverfahren keinen bezifferten Antrag gestellt.
Der Antragsgegner tritt der Klage entgegen. Die Klage sei wegen verspäteter Erhebung unzulässig. Die Einspruchsentscheidung sei am 24.04.2026 durch einfachen Brief zu Post gegeben worden und gelte daher am 28.04.2026 als bekannt gegeben. Die Klagefrist von einem Monat habe daher am 28.05.2026 geendet. Dass die Einspruchsentscheidung dem Antragsteller am 27.04.2026 zugegangen sei, habe der Antragsteller selbst bestätigt.
Auf eine unstreitige, aber dem Gericht nicht vorgelegte Vollstreckungsankündigung vom 09.07.2026 beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 10.07.2026 zunächst beim Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass der Antrag unzulässig sein dürfte, weil das Einspruchsverfahren formell ordnungsgemäß mit dem „Einspruchsbescheid“ beendet worden sei. Ein entsprechender Antrag wäre beim Finanzgericht zu stellen. Im Hinblick auf das anhängige Gerichtsverfahren sei die Vollstreckungsstelle angewiesen worden, vorläufig weitere Vollstreckungsmaßnahmen zurückzustellen.
Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 02.08.2026 (Eingang bei Gericht am 04.08.2026) den vorliegenden Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Der Antragsgegner habe ihm mitgeteilt, dass über ein solchen Antrag das Finanzgericht entscheide und er den Antrag dort stellen müsse.
Der Antragsgegner meint, der Antragsteller trage keine Gründe vor, die eine Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen könnten. Die Abweichungen zu den erklärten Angaben seien ausführlich erläutert worden. Zudem sei die Klage wie im Klageverfahren dargelegt unzulässig.
II.
Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf gerichtliche Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
a) Ein Antrag auf (hier gerichtliche) AdV gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) setzt unter anderem voraus, dass der angefochtene Verwaltungsakt noch (nur) vorläufig vollziehbar ist. Denn ein AdV-Antrag kann nur dazu dienen, die nach § 251 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) bestehende vorläufige Vollziehbarkeit eines angefochtenen oder (noch) anfechtbaren Verwaltungsakts bis zum Abschluss eines zulässigen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens auszusetzen. Daher besteht kein Rechtschutzinteresse an einem AdV-Antrag, wenn der Verwaltungsakt sicher oder mit hoher Wahrscheinlichkeit bereits unanfechtbar geworden ist, weil der in der Hauptsache eingelegte oder mögliche Rechtsbehelf (Einspruch oder Klage) unzulässig ist oder wäre.
b) So liegt der Fall hier. Denn die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid 2025 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.04.2026 ist nach Ablauf der am 29.05.2026 endenden Klagefrist erhoben worden, so dass die anhängige Klage unzulässig und daher auch der vorliegende AdV-Antrag nicht statthaft ist.
aa) Nach § 47 Abs. 1 FGO beträgt die Klagefrist einen Monat. Sie beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei einer Übermittlung im Inland am vierten Tage nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben, außer wenn er nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO).
bb) Nach diesen Grundsätzen gilt die Einspruchsentscheidung als am 28.04.2026 (Dienstag) bekannt gegeben. Denn sie wurde vom Antragsgegner nach dessen schon wegen des darauffolgenden Wochenendes glaubhaften Angaben am Freitag, dem 24.04.2026 zur Post gegeben. Es liegt auch kein tatsächlicher späterer Eingang beim Antragsteller vor, weil nach dessen eigenen Angaben die Einspruchsentscheidung bereits am 27.04.2026 (Montag) bei ihm eingegangen war, was zum einen die Aufgabe zur Post spätestens am vorhergehenden Freitag, den 24.04.2026 ebenfalls bestätigt und zum anderen die Bekanntgabe nach der sog. 4-Tages-Fiktion (hier) am 28.04.2026 nicht in Frage stellt.
cc) Die Klagefrist von einem Monat lief daher bereits mit Ablauf des 28.05.2026 (Donnerstag) ab. Die Klage ist unstreitig erst danach eingegangen. Denn zum einen lag dem Gericht die mit Post übersandte Klageschrift erstmals am 08.06.2026 vor. Zum anderen wäre aber selbst dann, wenn es – was nicht der Fall ist – auf die vom Antragsteller behauptete Übermittlung mit E-Mail vom 01.06.2026 ankäme, die Klageerhebung auch am 01.06.2026 erst nach Ablauf der Klagefrist erfolgt.
cc) Der Antragsteller war auch in der Einspruchsentscheidung ordnungsgemäß über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist belehrt worden (siehe die Rechtsbehelfsbelehrung auf Bl. 83 d. A. Aktenzeichen), so dass die Klagefrist nicht gemäß § 55 Abs. 2 FGO auf ein Jahr verlängert war.
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 137 Satz 2 FGO. Denn der Antragsgegner hatte den Antragsteller rechtsfehlerhaft auf die Vorrangigkeit des gerichtlichen AdV-Verfahrens hingewiesen und ihn daher überhaupt erst zu dem vorliegenden – auch nach § 69 Abs. 4 FGO unzulässigen – Antrag auf gerichtliche AdV veranlasst.
a) Der sinngemäße Hinweis, dass der AdV-Antrag wegen der erfolgten Beendigung des Einspruchsverfahrens bei Gericht zu stellen sei, war unzutreffend. Vielmehr muss (vorbehaltlich § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO) sich auch ein erstmals während des Klageverfahrens gestellter AdV-Antrag zunächst an die Finanzbehörde richten. Denn nach § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein Antrag auf gerichtliche AdV gemäß § 69 Abs. 3 FGO grundsätzlich nur nach vorheriger Ablehnung der AdV durch die Finanzbehörde statthaft. Diese kann nach § 69 Abs. 2 FGO nämlich auch für die Dauer des nach Abschluss des Einspruchsverfahrens anhängigen Klageverfahrens die Vollziehung aussetzen.
b) Das behördliche AdV-Verfahren wäre auch konkret vorrangig gewesen. Denn ein Fall des § 69 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 FGO lag nicht vor. Nach dieser Vorschrift kann die gerichtliche AdV ohne vorherige Ablehnung durch die Finanzbehörde beantragt werden, wenn die Vollstreckung droht. Der Antragsgegner hatte dem Antragsteller jedoch im Schreiben vom 30.07.2026 auf die Anweisung an die Vollstreckungsstelle, keine weitere Vollstreckung vorzunehmen, hingewiesen und damit konkludent mitgeteilt, dass für die Dauer des Klageverfahrens die angekündigte Vollstreckung nicht erfolgen würde (Bl. 20 d.A. 4 V 1272/26). Dem Antragsteller drohte daher ab dem Schreiben vom 30.07.2026 und somit auch im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht keine Vollstreckung mehr.
c) Rechtsfehlerfrei wäre es daher allein gewesen, die behördliche AdV wegen der Nichteinhaltung der Klagefrist und der damit eingetretenen (formellen) Bestandskraft der Einkommensteuerfestsetzung abzulehnen. Da trotz des bisherigen Festhaltens des Antragstellers an der hiergegen anhängigen Klage nicht auszuschließen ist, dass der Antragsteller bei einer so begründeten Ablehnung der behördlichen AdV von dem vorliegenden Antrag auf gerichtliche AdV abgesehen hätte, erscheint es sachgerecht, dass der Antragsgegner die Kosten des gerichtlichen AdV-Verfahrens trägt.
3. Gründe für die Zulassung der Beschwerde sind nicht ersichtlich.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat FG Hessen in 4 V 1272/26 entschieden?“