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Rechtsprechung · FG Berlin-Brandenburg

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2026 – 3 K 3208/14

Streitwert bei Grundbesitzwertfeststellung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer
Spruchkörper
3. Senat
ECLI
ECLI:DE:FGBEBB:2026:0223.3K3208.14.00
Normenkette
§ 16 ErbStG, § 19 ErbStG, § 40 GKG, § 52 Abs 1 GKG, § 52 Abs 3 GKG ... mehr

Leitsatz

1. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren u.a. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

2. Die Bedeutung eines Rechtsstreits wegen der Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ergibt sich aus den Auswirkungen auf die Höhe dieser Steuer.

3. Diese Auswirkungen sind jedoch nicht konkret zu ermitteln. Vielmehr ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt nach Maßgabe des BFH-Beschlusses vom 11. November 2022 (II E 3/22, BFH/NV 2023, 147) anzusetzen.

Tenor

Auf den Antrag des Prozessbevollmächtigten der Aktivpartei vom 1. Februar 2024 wird der Streitwert auf 100.583,00 € festgesetzt.

Tatbestand

I.

Randnummer 1

Die Beteiligten stritten um die zutreffende Bewertung eines bebauten Grundstücks in C…. Unter dem 25. Januar 2023 erging ein abschließendes Urteil. Nunmehr begehrt die Klägerseite Streitwertfestsetzung.

Randnummer 2

Der Kläger war Alleinerbe seines am … 2009 verstorbenen Onkels. Der Nachlass bestand im Wesentlichen aus einem 1/3-Miteigentumsanteil an einem Grundstück in C….

Randnummer 3

Mit Feststellungsbescheid vom 15. Februar 2013 stellte der Beklagte für Zwecke der Erbschaftsteuer den Grundbesitzwert gemäß den §§ 176 bis 197 des Bewertungsgesetzes (BewG) auf 4.867.500 € und den auf den Kläger übertragenen Anteil auf 1.622.500 € fest. Mit der Klageschrift vom 8. September 2014 begehrte der Kläger unter Bezugnahme auf ein vorgelegtes Verkehrswertgutachten hingegen die Feststellung eines Grundbesitzwertes in Höhe von 1.850.000 € (entspricht anteilig 616.666 €). Nach Vorlage eines weiteren Gutachtens beantragte der Kläger im Laufe des ersten Rechtsganges erstmals mit Schreiben vom 9. Oktober 2017, den festgestellten Grundbesitzwert auf 1.900.000 € (entspricht anteilig 633.333 €) festzustellen. Der Kläger beantragte sodann in der mündlichen Verhandlung des zweiten Rechtsgangs am 25. Januar 2023, den Grundbesitzwert auf 2.086.000 € (entspricht anteilig 695.333 €) festzustellen. Im Ergebnis des Urteils des Senats vom gleichen Tag stellte das Gericht den Grundbesitzwert auf 2.309.475 € und den auf den Kläger entfallenden Anteil auf 769.825 € fest.

Randnummer 4

Die Klägervertreter beantragten nachfolgend mit Schreiben vom 1. Februar 2024 Streitwertfestsetzung. Mit gerichtlichem Schreiben vom 12. Februar 2024 hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Stellung genommen. Der Streitwert wurde danach wie folgt berechnet:

Randnummer 5

Bei Klageerhebung

100.583 €

Ab 10. Oktober 2017

98.917 €

Ab 25. April 2022, jedenfalls nach dem 31. Dezember 2020

92.717 €

Randnummer 6

Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schreibens vom 12. Februar 2024 Bezug genommen.

Randnummer 7

Die Klägervertreter machten daraufhin geltend, dass das finanzielle Interesse der Klägerseite in Höhe der Differenz zwischen zunächst festgestelltem Grundbesitzwert in Höhe von 4.867.500 € und beantragter Feststellung in Höhe von 2.086.000 € genau beziffert werden könne. Die Differenz in Höhe von 2.781.500 € sei auch als Streitwert festzusetzen.

Randnummer 8

Die Urkundsbeamtin erklärte mit Schreiben vom 27. Februar 2024, an ihrer Streitwertbestimmung festhalten zu wollen. Maßstab für die Höhe des Streitwerts sei die Bedeutung der Sache für den Kläger. Diese ergebe sich in Rechtstreitigkeiten wegen der Feststellung von Grundstückswerten aus den Auswirkungen auf die Höhe der Steuer. Diese Auswirkungen seien nach der Rechtsprechung des BFH (unter Bezugnahme auf BFH, Beschluss vom 11. November 2022 – II E 3/05, BFHE 211, 422, BStBl II 2006, 333) nicht konkret zu ermitteln, sondern gestaffelt nach den festgestellten Grundstückswerten mit bestimmten Prozentsätzen der streitigen Wertdifferenz zu schätzen. Bei Wertdifferenzen zwischen 600.000 € und 6.000.000 € seien pauschal 10 % der streitigen Wertdifferenz anzusetzen. Mit Schriftsatz vom 15. Mai 2024 trugen die Klägervertreter vor, dass unter Bezugnahme auf den BFH-Beschluss vom 11. November 2022 (II E 3/22, BFH/NV 2023, 147) zumindest 20 % der streitigen Wertdifferenz anzusetzen seien.

Randnummer 9

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Gericht nunmehr den Antrag auf Streitwertfestsetzung zur Entscheidung vorgelegt.

Randnummer 10

Die Klägervertreter haben nachfolgend mit Schreiben vom 4. August 2025, 20. August 2025 und 4. Dezember 2025 ergänzend gefordert, es müsse eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zwischen Streitwert und Verfahrenskosten des Klägers durchgeführt und der Streitwert nach oben korrigiert werden. Lediglich 10 % der streitigen Wertdifferenz seien im Hinblick auf das vom Beklagten dem Kläger aufgezwungene Verfahren unbillig. Außerdem müsse der Streitwert im Hinblick auf das zwischenzeitlich gelaufene einstweilige Rechtsschutzverfahren erhöht werden, da dort nach telefonischer Mitteilung des Finanzgerichts wegen Vernichtung der Akten keine Streitwertfestsetzung mehr möglich sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Schreiben Bezug genommen.

Gründe

II.

Randnummer 11

Der Antrag auf Festsetzung des Streitwerts des Prozessbevollmächtigten der Aktivpartei ist zulässig und führt zur Festsetzung des Streitwerts im hiesigen Verfahren auf 100.583 €.

Randnummer 12

1. Nach § 63 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) setzt das Prozessgericht den Streitwert u.a. fest, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

Randnummer 13

a) Prozessgericht ist im vorliegenden Fall der Senat aufgrund seiner Vorbefassung. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nur durch das Prozessgericht und für jede Instanz gesondert (vgl. BFH, Beschluss vom 24. November 2010 – IX E 5/10, BFH/NV 2011, 443, Rz. 3, m.w.N.; Morsch in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 283. Lieferung 11/2024, § 139 FGO Rz. 351; Brandis in: Tipke/Kruse, Kommentar zur AO und FGO, 177. Lieferung, 9/2023, § 135 FGO Rz. 127). Über den Streitwert des Revisionsverfahrens vor dem BFH hat das Finanzgericht mithin nicht zu entscheiden.

Randnummer 14

b) Auch das für eine richterliche Streitwertfestsetzung erforderliche Rechtsschutzbedürfnis liegt vor. Zwar ist dieses nicht schon deshalb gegeben, weil die Höhe des Streitwerts zwischen den Beteiligten umstritten ist (BFH, Beschluss vom 17. November 1987 – VIII R 346/83, BFHE 152, 5, BStBl II 1988, 287, Rz. 20). Für die Festsetzung des Streitwerts durch das Gericht ist ein Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn der Streitwert ohne Schwierigkeiten aus den Anträgen der Kläger und den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen ermittelt werden kann. Dies dürfte nach der ergangenen BFH-Rechtsprechung der Fall sein. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn ein Beteiligter substantiiert darlegt, dass wegen Besonderheiten des Falls der Streitwert nicht nach den prozentualen Pauschsätzen der Rechtsprechung des BFH ermittelt werden könne (FG Düsseldorf, Beschluss vom 20. März 2017 – 14 K 2779/14 G, juris, Rz. 2). So liegt der Fall hier. Die Klägervertreter machen eine anderweitige Streitwertfestsetzung aus Verhältnismäßigkeitsgründen aufgrund der Höhe des Streitwerts und der aufgelaufenen Verfahrenskosten geltend. Ob der Vortrag der Klägervertreter insoweit substantiiert ist, kann dahinstehen, denn der Senat hält auch gerichtsseitig eine Streitwertfestsetzung für angemessen. Zur Übertragbarkeit der neuen pauschalen Prozentsätze nach dem BFH, Beschluss vom 11. November 2022 (II E 3/22, BFH/NV 2023, 147) auf Bescheide zur Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaftsteuer nach den §§ 176 ff. BewG fehlt bisher eine Senatsentscheidung.

Randnummer 15

2. Die Höhe des festzusetzenden Streitwerts von 100.583 € ergibt sich aus den §§ 52 Abs. 1, 40, 63 Abs. 2 GKG.

Randnummer 16

a) Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren u.a. vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Für die Wertberechnung ist nach § 40 GKG der Zeitpunkt der den jeweiligen Streitgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet, im Streitfall also der zu Verfahrensbeginn gestellte Klageantrag (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 3 KO 3022/26, n. v., III. 1. a) der Gründe m. w. N.).

Randnummer 17

(1) § 52 Abs. 3 GKG, wonach bei einem Antrag auf eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt deren Höhe maßgebend ist, findet auf Feststellungsbescheide hingegen keine Anwendung. Ein Feststellungsbescheid bezieht sich nicht unmittelbar auf eine bezifferte Geldleistung, sondern ist nur Grundlage für Bescheide, mit denen eine bezifferte Geldleistung festgesetzt wird (vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 2022 – II E 3/22, BFH/NV 2023, 147, Rz. 8; FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 3 KO 3022/26, n. v., III. 1. a) der Gründe).

Randnummer 18

(2) Die Bedeutung eines Rechtsstreits wegen der Feststellung des Grundstückswerts für Zwecke der Erbschaft- oder Schenkungsteuer ergibt sich aus den Auswirkungen auf die Höhe dieser Steuer. Diese Auswirkungen sind jedoch nicht konkret zu ermitteln. Vielmehr ist der Streitwert pauschal, aber gestaffelt anzusetzen (vgl. BFH, Beschluss vom 9. April 2009 – II E 2/09, BFH/NV 2009, 1138, Rz. 7).

Randnummer 19

(3) Bei Streitigkeiten über die Feststellung von Grundstückswerten besteht die Besonderheit, dass im Rahmen der Anfechtung eines derartigen Feststellungsbescheids nicht unmittelbar über einen Steuerbetrag, sondern lediglich über die Höhe einer Bemessungsgrundlage gestritten wird. Tatsächlich (wirtschaftlich) nachteilig getroffen wird der Steuerpflichtige erst durch die Höhe der sich nach dieser Bemessungsgrundlage erhobenen Steuer. Angesichts der Komplexität, welche eine Erbschaftsteuer- oder Schenkungsteuerfestsetzung nicht nur in Ausnahmefällen erreichen kann, rechtfertigt es das Interesse an einer Vereinfachung bei der Bestimmung des Streitwerts in diesen Fällen, diesen nicht nur zu schätzen, sondern sich sowohl einer Schematisierung als auch einer Pauschalierung zu bedienen (BFH, Beschluss vom 11. Januar 2006 – II E 3/05, BFHE 211, 422, BStBl II 2006, 333, Rz. 5). Infolgedessen ist der BFH für Bewertungsfeststellungen nach den §§ 138 ff BewG in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung bezüglich des anzunehmenden Streitwertes pauschal von folgender Staffelung ausgegangen:

Randnummer 20

Grundstückswerte bis einschließlich 512.000 €

10 % der streitigen Wertdifferenz

Grundstückswerte über 512.000 € bis einschließlich 12.783.000 €

20 % der streitigen Wertdifferenz

Grundstückswerte über 12.783.000 €

25 % der streitigen Wertdifferenz

Randnummer 21

(4) Der dargestellten Rechtsprechung lagen indes die Freibeträge und Steuersätze nach den §§ 16, 19 ErbStG der bis Ende des Jahres 2008 geltenden Fassung zu Grunde. Deshalb hat der BFH seine Rechtsprechung zur Bemessung des Streitwerts für die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Erbschaftsteuer zwischenzeitlich an die bis heute (und auch schon am hier maßgeblichen Bewertungsstichtag 1. Juni 2009) geltenden Freibeträge und Steuersätze angepasst, und zwar wie folgt (vgl. BFH, Beschluss vom 11. November 2022 – II E 3/22, BFH/NV 2023, 147):

Randnummer 22

Festgestellter Betrag bis 600.000 €

5 % der streitigen Wertdifferenz

Festgestellter Betrag bis 6.000.000 €

10 % der streitigen Wertdifferenz

Festgestellter Betrag bis 13.000.000 €

15 % der streitigen Wertdifferenz

Festgestellter Betrag bis 26.000.000 €

20 % der streitigen Wertdifferenz

Festgestellter Betrag über 26.000.000 €

25 % der streitigen Wertdifferenz

Randnummer 23

(5) Die pauschalierten Prozentsätze sind auch für die Feststellung von Grundbesitzwerten nach den §§ 176 ff. BewG anwendbar. In seiner Entscheidung vom 1. November 2022 (II E 3/22, BFH/NV 2023, 147) hat der BFH die Rechtsprechung zur Streitwertsetzung bei der Grundbesitzbewertung nach den §§ 138 ff. BewG ausdrücklich in Bezug genommen und auf die Feststellung der erforderlichen Werte zum Betriebsvermögen nach den §§ 13a, 13b ErbStG übertragen. Er hat lediglich die Prozentsätze an den aktualisierten Steuertarif angepasst. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, diese Prozentsätze nicht auch auf die Grundbesitzbewertung nach den §§ 176 ff. BewG anzuwenden (ebenso FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 3 KO 3022/26, n. v., III. 2. der Gründe). Auf die Prozentsätze aus dem BFH, Beschluss vom 11. Januar 2006 (II E 3/05, BFHE 211, 422, BStBl II 2006, 333, Rz. 7) kann – anders als die Klägervertreter meinen – hingegen nicht mehr abgestellt werden, da diese noch auf dem Steuertarif nach den §§ 16, 19 ErbStG der bis Ende des Jahres 2008 geltenden Fassung beruhen.

Randnummer 24

b) Nach diesen Grundsätzen ist der Streitwert auf 100.583 € festzusetzen.

Randnummer 25

(1) Für den Streitfall ist angesichts des Bewertungsstichtags im Juni 2009 der zu bestimmende Streitwert anhand der pauschalierten Prozentsätze im BFH, Beschluss vom 11. November 2022 (II E 3/22, BFH/NV 2023, 147) zu berechnen. Mit der Klageschrift begehrte der Kläger abweichend von der Feststellung im Bescheid vom 15. Februar 2013 in Höhe von 4.867.500 € eine Feststellung in Höhe von 1.850.000 €, woraus sich eine Differenz in Höhe von 3.017.500 € ergibt. Von diesen Werten, die sich auf das gesamte Grundstück beziehen, ist dem Kläger entsprechend seinem Miteigentumsanteil jeweils 1/3 zuzurechnen. Da der festgestellte Wert (maßgeblich ist diesbezüglich der 1/3-Anteil von 4.867.500 €, also 1.622.500 €) unterhalb von 6.000.000 € jedoch oberhalb von 600.000 € liegt, sind 10 % der anteiligen streitigen Wertdifferenz (1/3 von 3.017.500 € = 1.005.833 €), mithin 100.583 € als Streitwert anzusetzen.

Randnummer 26

(2) Der Streitwert ändert sich wegen § 40 GKG nicht dadurch, dass der Kläger im Verfahrensverlauf geringere Werte festgestellt haben wollte. Die Streitwertfestsetzung erfolgt für die gesamte jeweilige Instanz einheitlich (FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. Januar 2026 – 3 KO 3022/26, n. v., III. 1. a) der Gründe m. w. N.). Aus demselben Grund scheidet auch eine Erhöhung des Streitwerts wegen des ebenfalls betriebenen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens aus. Eine hier unterbliebene Streitwertfestsetzung kann nicht im Rahmen der Streitwertfestsetzung des Klageverfahren nachgeholt werden.

Randnummer 27

(3) Eine Erhöhung des Streitwerts ist auch nicht deshalb vorzunehmen, weil dem Kläger der Rechtsstreit mutwillig aufgezwungen worden sei. Der Grund für einen Rechtstreit hat keinen Einfluss auf die allein maßgebliche Bedeutung der Sache für den Kläger, die sich aus den Auswirkungen auf die Höhe der Erbschaftsteuer ergibt. Zudem wird die Streitwertfestsetzung durch den Gedanken der Vereinfachung und Pauschalisierung beherrscht. Dem steht die Berücksichtigung von subjektiven Empfindungen der Klägerseite oder gar die Annahme eines Sanktionscharakters entgegen. Ungeachtet dessen ließe sich auch kein halbwegs handhabbarer Maßstab für die Bemessung von derlei Gesichtspunkten finden.

Randnummer 28

(4) Eine Erhöhung des Streitwerts hat auch nicht aus Verhältnismäßigkeitserwägungen zu erfolgen. Dem Senat erschließt sich schon nicht, warum die dem Kläger entstandenen Verfahrenskosten, die er, soweit sie notwendig sind, im Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen kann, streitwerterhöhend wirken sollten. Der Streitwert dient in erster Linie dazu, die Höhe der Gerichtskosten zu bestimmen. Die Argumentation der Klägervertreter erscheint dem Senat tautologisch, würde ein höherer Streitwert seinerseits zu höheren Verfahrenskosten führen, die nach der Argumentation der Klägervertreter wiederum zu einem höheren Streitwert führen sollen.

Randnummer 29

(5) Schließlich kommt eine Erhöhung des Streitwerts auch nicht deshalb in Betracht, weil der Erwerb des Klägers in die Steuerklasse III fällt. Der BFH hat in seinem Beschluss vom 11. November 2022 (II E 3/22, BFH/NV 2023, 147, Rz. 22) ausdrücklich die gestiegenen Tarife der Steuerklassen II und III aus Vereinfachungsgründen bei der Ermittlung der Prozentsätze außer Acht gelassen. In den meisten Fällen sind die Erwerber größerer Vermögen solche der Steuerklasse I. Eine Berücksichtigung der Steuerklassen II und III außerhalb der schematisierten und pauschalierten Ansätze würde den Vereinfachungseffekt konterkarieren.

Randnummer 30

Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 68 Abs. 3 Satz 1 GKG). Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 Satz 2 GKG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 138 BewG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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