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Zitierfest

ErbStG · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

§ 19 ErbStG – Steuersätze

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben:

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … EuroProzentsatz in der SteuerklasseProzentsatz in der SteuerklasseProzentsatz in der Steuerklasse
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (§ 10) bis einschließlich … EuroIIIIII
75 00071530
300 000112030
600 000152530
6 000 000193030
13 000 000233550
26 000 000274050
über 26 000 000304350

.

(2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf Grund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung entzogen, ist die Steuer nach dem Steuersatz zu erheben, der für den ganzen Erwerb gelten würde.

(3) Der Unterschied zwischen der Steuer, die sich bei Anwendung des Absatzes 1 ergibt, und der Steuer, die sich berechnen würde, wenn der Erwerb die letztvorhergehende Wertgrenze nicht überstiegen hätte, wird nur insoweit erhoben, als er

  • a) bei einem Steuersatz bis zu 30 Prozent aus der Hälfte,
  • b) bei einem Steuersatz über 30 Prozent aus drei Vierteln,

des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann.

Verweise

Vorschriften, die auf § 19 ErbStG verweisen

Rechtsprechung zu § 19 ErbStG

53 Entscheidungen zitieren § 19 ErbStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 07.11.2006 – 1 BvL 10/02 – · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die durch § 19 Abs. 1 ErbStG angeordnete Erhebung der Erbschaftsteuer mit einheitlichen Steuersätzen auf den Wert des Erwerbs ist mit dem Grundgesetz unvereinbar, weil sie an Steuerwerte anknüpft, deren Ermittlung bei wesentlichen Gruppen von Vermögensgegenständen (Betriebsvermögen, Grundvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) den …
  • BFH, Beschl. v. 21.11.2013 – II B 46/13 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Vollziehung eines auf § 19 Abs. 1 ErbStG ab 2009 beruhenden Erbschaftsteuerbescheids ist wegen des beim BVerfG anhängigen Normenkontrollverfahrens 1 BvL 21/12 auf Antrag des Steuerpflichtigen auszusetzen oder aufzuheben, wenn ein berechtigtes Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht. 2. Ein berechtigtes Interesse liegt jedenfalls vor, wenn der …
  • BFH, Beschl. v. 17.09.2012 – II B 13/12 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Auf eine im Jahr 2000 ausgeführte gemischte Schenkung ist weiterhin die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärte Norm des § 19 Abs. 1 ErbStG vom 17. April 1974 i.d.F. der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (ErbStG a.F.) anwendbar . 2. NV: Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das FG im Urteil ohne gesonderte Begründung davon ausgeht, dass ein …
  • BVerfG, Urt. v. 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Art. 3 Abs. 1 GG verleiht Steuerpflichtigen keinen Anspruch auf verfassungsrechtliche Kontrolle steuerrechtlicher Regelungen, die Dritte gleichheitswidrig begünstigen, das eigene Steuerrechtsverhältnis aber nicht betreffen. Anderes gilt jedoch, wenn Steuervergünstigungen die gleichheitsgerechte Belastung durch die Steuer insgesamt in Frage stellen. 2. Im gesamtstaatlichen Interesse …
  • BVerfG, Beschl. v. 10.11.2011 – 1 BvR 611/07 · 1. Senat

    Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur der subjektiven Bedeutung entsprechenden objektiven Bedeutung trotz Relevanz für lediglich geringe Zahl von Erbfällen und bereits außer Kraft getretenes Recht

  • BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 – 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar.

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