Zum Inhalt springen
Zitierfest

ErbStG · Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

§ 16 ErbStG – Freibeträge

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerb

  • 1. des Ehegatten und des Lebenspartners in Höhe von 500 000 Euro;
  • 2. der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 400 000 Euro;
  • 3. der Kinder der Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 in Höhe von 200 000 Euro;
  • 4. der übrigen Personen der Steuerklasse I in Höhe von 100 000 Euro;
  • 5. der Personen der Steuerklasse II in Höhe von 20 000 Euro;
  • 6. (weggefallen)
  • 7. der übrigen Personen der Steuerklasse III in Höhe von 20 000 Euro.

(2) In den Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 3) wird der Freibetrag nach Absatz 1 um einen Teilbetrag gemindert. Dieser Teilbetrag entspricht dem Verhältnis der Summe der Werte des in demselben Zeitpunkt erworbenen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögens und derjenigen, nicht der beschränkten Steuerpflicht unterliegenden Vermögensvorteile, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind, zum Wert des Vermögens, das insgesamt innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallenen ist. Die früheren Erwerbe sind mit ihrem früheren Wert anzusetzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 ErbStG verweisen

Rechtsprechung zu § 16 ErbStG

60 Entscheidungen zitieren § 16 ErbStG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 13.03.2018 – IX R 23/17 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die nach § 35b Satz 1 EStG begünstigten Einkünfte müssen aus der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes herrühren, der sowohl von Todes wegen erworben worden ist als auch tatsächlich der Erbschaftsteuer unterlegen hat; der in Anspruch genommene persönliche Freibetrag (§ 16 ErbStG) ist anteilig abzuziehen . 2. Die auf die begünstigten Einkünfte anteilig entfallende Einkommensteuer ist nach dem …
  • BFH, Urt. v. 10.05.2017 – II R 53/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 € unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu.
  • BFH, Beschl. v. 09.02.2017 – II B 38/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Wird bei einer Grundstücksschenkung ein Nießbrauch zugunsten des Schenkers (Auflage) eingeräumt und ist der Nießbrauch bei der Schenkungsteuer abziehbar, unterliegt die Grundstücksschenkung hinsichtlich des Werts des Nießbrauchs der Grunderwerbsteuer. 2. NV: Der Wert des Nießbrauchs ist nach den für die Grunderwerbsteuer geltenden Vorschriften zu ermitteln. § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG gebietet …
  • BFH, Beschl. v. 27.07.2020 – II B 39/20 (AdV) · 2. Senat

    Leitsatz: Urenkeln steht jedenfalls dann lediglich der Freibetrag in Höhe von 100.000 € nach § 16 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu, wenn Eltern und Großeltern noch nicht vorverstorben sind.
  • BFH, Urt. v. 10.05.2017 – II R 2/16 · 2. Senat

    Leitsatz: NV: Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 € unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu.
  • BVerfG, Beschl. v. 10.11.2011 – 1 BvR 611/07 · 1. Senat

    Gegenstandswertfeststellung im Verfassungsbeschwerdeverfahren - Zur der subjektiven Bedeutung entsprechenden objektiven Bedeutung trotz Relevanz für lediglich geringe Zahl von Erbfällen und bereits außer Kraft getretenes Recht

Weitere Entscheidungen zu § 16 ErbStG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 ErbStG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 ErbStG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten