Rechtsprechung · FG Baden-Württemberg
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 07.10.2025 – 5 K 2009/24
- Spruchkörper
- 5. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:FGBW:2025:1007.5K2009.24.00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
Streitig ist, ob gegen einen Bescheid wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen Einspruch eingelegt wurde bzw. ob dieser infolge einer offenbaren Unrichtigkeit geändert werden kann.
An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, sind als Komplementärin ohne Kapitalbeteiligung die Firma A Verwaltungs-GmbH sowie vier Kommanditisten Frau E mit XXX EUR und (…) F, B und C mit je XXX EUR Kommanditeinlage beteiligt.
Die Erklärungen für das Streitjahr 2018 reichte der steuerliche Berater im Oktober 2019 beim Beklagten (FA) ein.
In der Feststellungserklärung wurden laufende Einkünfte von insgesamt XXX EUR erklärt:
Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage
XXX EUR
Saldo von Sonderbetriebseinnahmen und ausgaben
XXX EUR.
Ein laufender Gesamthandsgewinn war dagegen nicht erklärt.
Aufgrund technischer Probleme bei der Übermittlung der eBilanz wurden ein „Ausdruck" sowie Erläuterungen zur Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns und dessen Verteilung per Mail gesondert übersandt.
Aus der Gesamthandsbilanz der Klägerin waren zu entnehmen:
Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag XXX € (Bilanz)
Jahresüberschuss XXX € (Gewinn- und Verlustrechnung).
In einer Anlage zur „Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns“ (…) wurden Tätigkeitsvergütungen an die Kommanditisten B, C und F i.H.v. jeweils XXX EUR aufgeführt und ein steuerpflichtiger Gewinn mit XXX EUR benannt.
Bei der "Gewinnverteilung G+E 2018" (…) wurde ein Verlust von XXX EUR errechnet, indem „steuerpflichtige Einkünfte gesamt“ i.H.v. XXX EUR vermindert wurden um folgende Beträge:
VerwaltungsGmbH
XXX
E
XXX
B
XXX
C
XXX
F
XXX (vom FA handschriftlich korrigiert auf XXX).
Die B, C und F zugeordneten Zahlen waren jeweils mit dem Zusatz „SBV“ versehen.
In einem handschriftlichen Aktenvermerk, auf den Bezug genommen wird (…), stellte der Beklagte u.a. fest:
„2) Tätigkeitsvergütung F Sond.bilanz ≠ Aufwand Gesamthand Tippfehler?
…
5) KZ XXX = ./. XXX € fehlt in F-Erklärung ! (?)
6) Denkfehler bei Gewinnverteil. lt. Stb.
…“.
Während des Veranlagungsverfahrens erstellte die Bedienstete G am 11.11.2019 eine Übersicht zu den Gewinnanteilen der Beteiligten (…) und ließ diese der Steuerberatung zukommen. Am 12.11.2019 fertige sie einen Aktenvermerk über ein Telefonat mit Fr. H vom Büro des Klägervertreters u.a. über „Verbuchung Jahresergebnisse“ (…). Am 04.12.2019 teilte Frau H mit, in der Sonderbilanz F sei ein doppelter Zahlendreher aufgefallen; versehentlich habe sie als Tätigkeitsvergütung XXX EUR anstatt XXX EUR erfasst.
Die Bedienstete G erstellte am 20.01.2020 einen weiteren Aktenvermerk über ein Telefonat mit Fr. H:
„Veranlagung 2018 ist ja noch offen. Es gibt ja widersprüchliche Zahlen:
Feststellungserklärung (erklärt sind in der Summe Einkünfte mit XXX E) (-) Anlage zur Steuererklärung: XXX €). Übernahmefehler??“ [handschriftlich: „Diff XXX“].
Frau H hat auf Anweisung von J [sc. Klägervertreter] die Erklärungen so gemacht wie sie sind; teilweise ist es für sie selbst nicht nachvollziehbar.
Ich gehe davon aus, dass sich J große Mühe gegeben hat und die erklärten Werte mir zwar nicht nachvollziehbar, aber im Ergebnis korrekt sind. Wer bin ich, diese Werte erheblich nach unten zu korrigieren, ohne dass J sich hierzu äußert?
Wir sind daher übereingekommen, dass die Einkünfte nunmehr wie erklärt festgestellt werden. J steht ggf. das Einspruchsverfahren offen.“
Mit Bescheid vom 30.01.2020 stellte das FA Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von XXX EUR fest und rechnete diese den Feststellungsbeteiligten wie erklärt zu. Eine Feststellung von verrechenbaren Verlusten erfolgte nicht.
Am 21.02.20 erreichte das FA eine Mail von Frau H mit Betreff „verrechenbare Verluste 2017/18": „im G+E-Bescheid 2018 vom 30.01.2020 werden die verrechenbaren Verluste (aus 2017) nicht gesondert gem. §15a Abs. 4 EStG festgestellt. Ich bitte um Stellungnahme!“.
Nach einer weiteren telefonischen Erörterung am 08.06.2020 teilte die Steuerberatung noch am selben Tag per Mail mit, dass zur §15a-EStG-Feststellung „der Wert zu Beginn des Wirtschaftsjahres" dem Wert zum 31.12.2018 entspräche und vorgetragen werden solle.
Unter dem Datum 19.06.2020 erließ der Beklagte einen nach § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Bescheid für 2018 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG, in dem über die unveränderten Feststellung der Höhe der gewerblichen Einkünfte von XXX EUR hinaus nunmehr erstmals verrechenbare Verluste betragsmäßig in gleicher Höhe wie im Bescheid für 2017 vom 24.04.2019 festgestellt wurden. „Hierdurch erledigt sich Ihr Einspruch/Antrag vom 21.02.2020.“
Mit E-Mail vom 07.04.2021 beantragte der Klägervertreter die Korrektur des Bescheides vom 19.06.2020 gemäß § 129 AO. Es liege eine offenbare Unrichtigkeit durch Eingabefehler in der Feststellungserklärung bei den laufenden Einkünften vor. Aus der Gewerbesteuererklärung auf Grundlage der E-Bilanzen und der Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns seien steuerpflichtige Einkünfte in Höhe von XXX EUR ersichtlich, die durch einen Eingabefehler nicht in der Feststellungserklärung eingetragen worden seien.
Mit Bescheid vom 27.10.2022 lehnte der Beklage die Änderung des Feststellungsbescheids für 2018 vom 19.06.2020 wegen formeller Bestandskraft und fehlenden Korrekturgrundes ab.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens wurde ausgeführt, aus den Unterlagen ergäbe sich per Saldo ein Ergebnis von XXX EUR:
laufende Einkünfte nach Schlüssel zu verteilen ./.
XXX EUR
Vergütungen auf gesellschaftsrechtlicher Grundlage
XXX EUR
Sonderbetriebseinnahmen
XXX EUR.
Der Beklagte wies den Einspruch in der Einspruchsentscheidung vom 05.09.2024 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG für das Jahr 2018 als unbegründet zurück.
Die Mail vom 21.02.2020 könne nicht als Einspruch gegen den Bescheid vom 30.01.2020 gewertet werden.Zwar seien auch Äußerungen rechtskundiger Personen nach der Rechtsprechung des BFH auslegungsfähig. Es sei nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften, sondern der wirkliche Wille zu erforschen, § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Auslegung dürfe jedoch nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden ließen. Im Streitfall betreffe dies die Höhe der festgestellten Einkünfte, die nicht beanstandet worden sei. Die Aussage in der Mail sei eindeutig und nicht auslegungsbedürftig, da tatsächlich im Bescheid vom 30.01.2020 keine nach § 15a Abs. 4 EStG verrechenbare Verluste festgestellt worden seien. Mit dem nach § 172 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid sei dem Begehren in der Mail vom 21.02.2020 entsprochen und die Feststellungen nach § 15a Abs. 4 EStG nachgeholt worden.
Die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 129 AO wegen einer offenbaren Unrichtigkeit lägen nicht vor. Im Streitfall sei eine aufwändige Ermittlung der jährlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen einschließlich deren Zuweisung auf die Feststellungsbeteiligten erforderlich gewesen, die auch mit rechtlichen Überlegungen und dem Versuch weiterer Sachaufklärung verbunden gewesen sei.Jedoch sei es auch für einen unvoreingenommenen Dritten nicht klar und eindeutig erkennbar, wie die Unrichtigkeit entstanden sei.
Dagegen richtet sich die Klage. Auf die Klagebegründung vom 23.04.2025 wird Bezug genommen.
Im ersten Feststellungsbescheid sei nicht nur der Verlustvortrag aus dem Jahr 2017 gänzlich unberücksichtigt geblieben, sondern der zu verteilende Gesamthandsgewinn pauschal mit 0 EUR festgesetzt worden, obwohl aus den vorliegenden Unterlagen eindeutig ersichtlich gewesen sei, dass diese Feststellung nicht sachgerecht sei. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, weswegen die im Klageverfahren vorgelegte Version der Feststellungserklärung nicht dem FA übermittelt worden sei. Im geänderten Bescheid vom 19.06.2020 sei der zu verteilende Gesamthandsgewinn unverändert bei 0 EUR, obwohl jede andere Zahl richtiger gewesen wäre. Dass die Zeile fehlte und die Aktenlage (…) würden das Fehlen einer bewussten Rechtsanwendung belegen; die „0“ sei Reflex einer Leerstelle. Zusätzliche Ermittlungen zur exakten Höhe schlössen § 129 AO nicht aus.
Während des Klageverfahrens legte der Klägervertreter Unterlagen vor, die im Archiv der Steuerberatung archiviert und so nicht an das FA übermittelt worden seien:
Anlage FE 1 (…), in deren Zeile 5 „laufende Einkünfte – abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilen“ ein Betrag von ./. XXX EUR eingetragen ist
-
„Feststellungserklärung 2018 Besteuerungsgrundlagen“ (…), die unter „laufender Einkünfte“ in der Zeile „abweichend vom allgemeinen Schlüssel zu verteilen)“ ./. XXX EUR und eine Summe zurechnender laufender Einkünfte von XXX EUR ausweist
-
„Gewinnverteilung G+E“ (…) als korrigierte Version zu Bl. 18 der Feststellungs-Akten: Darin werden bzgl. F nunmehr ./. XXX EUR (anstatt bisher ./. XXX EUR) berücksichtigt und ein „verbleibender Verlust zur Verteilung Gesamthand“ i.H.v. ./. XXX EUR errechnet.
Die Klägerin beantragt,
die Einspruchsentscheidung vom 05.09.2024 aufzuheben und den Feststellungsbescheid 2018 dahin zu ändern, dass die laufenden Einkünfte (Gesamthand) mit ./. XXX EUR festgestellt und verteilt werden
hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid 2018 nach § 129 AO dahingehend zu berichtigen, dass die laufenden Einkünfte (Gesamthand) mit ./. XXX EUR festgestellt und verteilt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Rechtsstreit ist mit Beschluss vom 22.08.2025 auf den Einzelrichter übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze, die sich in der finanzgerichtlichen Akte befinden, die vom Beklagten vorgelegten Steuerakten sowie die Niederschriften über den Erörterungstermin vom 01.07.2025 bzw. den Verhandlungstermin vom 07.10.2025 Bezug genommen.
Gründe
Die Klage ist unbegründet.
I. Der Bescheid vom 30.01.2020 wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2018 wurde bestandskräftig, ohne dass Einspruch eingelegt worden wäre.
1. Der Klägervertreter legte mit der Mail vom 21.02.2020 lediglich Untätigkeitseinspruch bzgl. eines nicht erlassenen Bescheides über die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG zum 31.12.2018 ein. Diesem Einspruch half der Beklagte durch den Bescheid vom 19.06.2020 vollumfänglich ab, nachdem klägerseits in der Mail vom 08.06.2020 mitgeteilt worden war: „Zur § 15a-EStG-Feststellung habe ich mit Herrn J telefoniert. Der Wert zu Beginn des Wirtschaftsjahres entspricht dem Wert zum 31.12.2018 und sollte vorgetragen werden“.
a) Der Einspruch vom 21.02.2020 ist bereits nicht auslegungsbedürftig.
aa) Ein Einspruch, der nach Wortlaut und Zweck einen eindeutigen Inhalt hat, ist nicht auslegungsbedürftig (BFH-Urteil vom 9. November 1988 I R 202/84, BFH/NV 1989, 616; BFH-Beschluss vom 29. Juli 1992 IV B 44/91, BFH/NV 1993, 2). Die Auslegungsbedürftigkeit folgt nicht schon daraus, dass der Einspruch sich gegen einen Sammelbescheid richtet und theoretisch alle darin enthaltenen Festsetzungen (bzw. im Streitfall Feststellungen) angefochten sein könnten (BFH-Urteil vom 11. Februar 2009 X R 51/06, BStBl II 2009, 892, Rn. 29).
bb) Die von einem fachkundigen Berufsträger abgegebene Einspruchserklärung der Klägerin vom 21.02.2020 hat nach Wortlaut und Zweck einen klaren und eindeutigen Inhalt gehabt. Sie benennt im Betreff unzweideutig und abschließend die verrechenbaren Verluste 2017/2018 und enthält im Begründungsteil lediglich den Hinweis, die Verluste (aus 2017) seien nicht gesondert festgestellt. Der Einspruchserklärung ist kein Anhalt dafür zu entnehmen, dass zusätzlich zu der fehlenden Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG auch noch die Höhe der festgestellten Besteuerungsgrundlagen angefochten werden sollte.
b) Selbst bei unterstellter Auslegungsbedürftigkeit wäre der Einspruch vom 21.02.2020 nicht als solcher gegen den Bescheid wegen gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2018 auslegungsfähig.
aa) Die Auslegung darf nicht zur Annahme eines Erklärungsinhalts führen, für den sich in der Erklärung selbst keine Anhaltspunkte finden lassen (BFH-Urteil vom 18. März 1998 II R 41/97, BFH/NV 1998, 1235).
bb) Die Höhe der festgestellten Einkünfte wurde in der Mail vom 21.02.2020 nicht beanstandet. Für den damaligen Willen des Klägervertreters, mit dem Einspruch nur die fehlende Verlustfeststellung rügen zu wollen, spricht im Übrigen der weitere Geschehensablauf. Auch die Mail vom 08.06.2020 enthält keine Hinweise auf eine Anfechtung der Höhe von Gewinnfeststellungen. Es wird lediglich noch ausgeführt, dass „beim Kirchenaustritt…keine weiteren Nachweise angefordert werden sollten“.
II. Der Ablehnungsbescheid vom 27.10.2022 verletzt die Klägerin nicht in deren Rechten, § 101 Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Bedienstete des Beklagten übernahm weder vor/bei Erlass des Bescheides vom 30.01.2020 noch des inhaltlich unveränderten Bescheides vom 19.06.2020 eine ähnliche offenbare Unrichtigkeit des Klägervertreters.
Nach § 129 Satz 1 AO kann die Finanzbehörde Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die beim Erlass eines Verwaltungsakts unterlaufen sind, jederzeit innerhalb der Verjährungsfrist berichtigen.
1. Die Klägerin trug bereits nicht vor, welche (ähnliche) offenbare Unrichtigkeit in der Sphäre des Klägervertreters wem wann unterlaufen sein soll, die dann vom Beklagten übernommen worden sein könnte.
a) Offenbare Unrichtigkeiten in diesem Sinne sind mechanische Fehler, die ebenso mechanisch, d.h. ohne weitere Prüfung, erkannt und berichtigt werden können (BFH-Beschluss vom 27. Mai 1998 IV B 151/97, BFH/NV 1998, 1452), wie beispielsweise Eingabe- oder Übertragungsfehler (BFH-Urteil vom 03. Mai 2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415). Es muss sich um Versehen handeln, die grundsätzlich nichts mit einem Überlegen und Prüfen zu tun haben (BFH-Urteil vom 24. Mai 1977 IV R 44/74, BStBl II 1977, 853).
b) Der Klägervertreter hat keinen (konkreten) mechanischen Fehler benannt, der bei Erstellung der Erklärung dazu geführt hätte, dass keine nach Quote zu verteilenden laufenden Einkünfte aus dem Gesamthandsgewinn in der Erklärung und demzufolge im Feststellungsbescheid erschienen sind. Vielmehr wurde im Termin vorgetragen, es sei nicht mehr nachvollziehbar, weswegen die mit Schriftsatz vom 06.10.2025 vorgelegte Version der Feststellungserklärung nicht dem FA übermittelt worden sei. Eine offenbare Unrichtigkeit vermag das Gericht anhand der Aktenlage auch nicht zu erkennen. Gegen eine solche und für ein Überlegen und Prüfen auf Seiten der Steuerberatung spricht der Austausch mit dem Beklagten über die von Frau G übersandten Entwürfe zur Gewinnermittlung/-verteilung und der (finale) Aktenvermerk des Beklagten vom 20.01.2020 über ein Telefonat mit Frau H, wonach diese auf Anweisung von J die Erklärungen so gemacht habe wie sie seien; teilweise sei es für sie selbst nicht nachvollziehbar.
2. Aber selbst wenn ein mechanisches Versehen seitens des Klägervertreters unterlaufen wäre, hätte der Beklagte dieses nicht übernommen (sog. doppelter mechanischer Fehler). Vielmehr entschloss sich dessen Bedienstete bewusst dazu, infolge inhaltlich unschlüssiger Unterlagen einen laufenden Verlust nicht anzusetzen.
a) Die Berichtigungsmöglichkeit nach § 129 AO setzt grundsätzlich voraus, dass die offenbare Unrichtigkeit in der Sphäre der den Verwaltungsakt erlassenden Finanzbehörde entstanden ist (z.B. BFH-Urteil vom 16. September 2015 IX R 37/14, BStBl II 2015, 1040, Rz 17). Fehler in der Steuererklärung rechtfertigen für sich allein keine Berichtigung nach § 129 AO. Denn diese Vorschrift gilt nach ihrem Wortlaut und Sinn nicht für Versehen des Steuerpflichtigen (Urteil in BStBl II 1984, 785, m.w.N.). Da die Unrichtigkeit aber nicht aus dem Bescheid selbst erkennbar sein muss, ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn das FA offenbar fehlerhafte Angaben des Steuerpflichtigen als eigene übernimmt (z.B. BFH-Urteil vom 3. Mai 2017 X R 4/16, BFH/NV 2017, 1415, Rz 13).
b) Fehler bei der Auslegung oder (Nicht-)Anwendung einer Rechtsnorm, eine unrichtige Tatsachenwürdigung oder die unzutreffende Annahme eines in Wirklichkeit nicht vorliegenden Sachverhalts schließen eine offenbare Unrichtigkeit aus (BFH, Urteil vom 16. September 2015 – IX R 37/14 –, BStBl II 2015, 1040, Rn. 19; vom 22. Mai 2019 – XI R 9/18 –, BStBl II 2020, 37, Rn. 18).
(aa) Die Auslegung oder Nichtanwendung einer Rechtsvorschrift ist kein mechanisches Versehen (BFH-Urteil vom 13. Februar 1979 VIII R 53/77, BStBl II 1979, 458). Eine offenbare Unrichtigkeit im Sinne des § 129 AO liegt nicht vor, wenn die Sachverhaltsumstände es jedenfalls als möglich erscheinen lassen, dass das FA aufgrund einer ihm vorliegenden Erklärung rechtliche Schlüsse gezogen oder mögliche rechtliche Schritte unterlassen hat (BFH-Urteil vom 23. Oktober 2001 IX R 75/98, BFH/NV 2002, 467).
(bb) § 129 AO ist ferner nicht anwendbar, wenn auch nur die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass die Nichtbeachtung einer feststehenden Tatsache in einer fehlerhaften Tatsachenwürdigung oder einem sonstigen sachverhaltsbezogenen Denk- oder Überlegungsfehler begründet ist oder auf mangelnder Sachverhaltsaufklärung beruht (vgl. dazu insgesamt BFH-Urteil vom 17. Mai 2017 X R 45/16, BFH/NV 2018, 10, Rz 25, m.w.N.).
(cc) Eine aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen erforderliche, vom Sachbearbeiter jedoch unterlassene Sachverhaltsermittlung ist kein mechanisches Versehen i.S.d. § 129 AO. Das FA hat zwar möglicherweise damit seine Amtsermittlungspflicht verletzt, eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht zuungunsten des Steuerpflichtigen ist aber nicht mit einer offenbaren Unrichtigkeit gleichzusetzen (vgl. z.B. Urteile vom 23. Januar 1991 I R 26/90, BFH/NV 1992, 359, und vom 12. April 1994 IX R 31/91, BFH/NV 1995, 1).
(dd) Die entscheidende Frage, ob ein offenbares mechanisches Versehen vorlag oder ob insoweit eine bewusste Entscheidung bei der Rechtsanwendung oder der Sachverhaltsermittlung nicht ausgeschlossen werden kann, ist anhand des objektiv gegebenen Sachverhalts zu beantworten (BFH, Urteil vom 6. November 2012 – VIII R 15/10 –, BStBl II 2013, 307, Rn. 22). Es ist grundsätzlich vom Akteninhalt Steuererklärung, deren Anlagen sowie die Unterlagen für das betreffende Veranlagungsjahr auszugehen (BFH-Urteil vom 03. August 2016 X R 20/15, BFH/NV 2017, 438).
c) Nach diesen Grundsätzen hätte das FA eine etwaige ähnliche offenbaren Unrichtigkeit seitens des Klägervertreters nicht als eigenen (mechanischen) Fehler übernommen.
Dessen Angaben führten bei der Bediensteten G zu dem Versuch, das Zahlenwerk schlüssig zusammenzufügen und die korrekten Zahlen in den Feststellungsbescheid zu übernehmen, mithin zu einer bewussten Denkleistung und letztlich zur Entscheidung, keinen laufenden Gesamthandsverlust anzusetzen. Auf die klägerseits vorgenommene Abgrenzung, die Beklagte sei nicht in Rechtsüberlegungen eingetreten, kommt es dagegen nicht an, da es ausreicht, dass sachverhaltsbezogene Überlegungen angestellt wurden (vgl. II 2. b) bb)).
aa) Im Schriftverkehr mit den Beschäftigten des Klägervertreters zu der Frage der Ermittlung des steuerlichen Gewinns vor Erlass des Bescheids am 20.01.2020 wurde das Zahlenwerk bzgl. des Gewinns und dessen Verteilung auf die Kommanditisten erörtert. So teilte Frau H in der Mail vom 04.12.2019 an Frau G mit, die Übersicht zu den Gewinnanteilen erhalten zu haben. In der Sonderbilanz F sei ein doppelter Zahlendreher aufgefallen; versehentlich habe sie als Tätigkeitsvergütung XXX EUR anstatt XXX EUR erfasst.
bb) Insbesondere der Aktenvermerk auf Bl. 19 der Feststellungsakten belegt, dass seitens des Beklagten Überlegungen zu der Frage angestellt wurden, ob nicht ein Verlust von XXX EUR in der Feststellungserklärung enthalten sein und Eingang in die Gewinnverteilung nehmen müsste.
cc) Mit dieser Frage beschäftigte sich Frau G nochmals im Aktenvermerk vom 20.01.2020:
„Es gibt ja widersprüchliche Zahlen:
Feststellungserklärung (erklärt sind in der Summe Einkünfte mit XXX E) (-) Anlage zur Steuererklärung: XXX €). Übernahmefehler??“ [handschriftlich: „Diff XXX“].
Schließlich übernahm sie die erklärten Werte nach einem nunmehr über Wochen währenden Denkprozess nach Rücksprache mit der Steuerberatung nicht infolge eines mechanischen Versehens, sondern bewusst in den Feststellungsbescheid:
„Ich gehe davon aus, dass … die erklärten Werte mir zwar nicht nachvollziehbar, aber im Ergebnis korrekt sind. Wer bin ich, diese Werte erheblich nach unten zu korrigieren, ohne dass J sich hierzu äußert?
Wir sind daher übereingekommen, dass die Einkünfte nunmehr wie erklärt festgestellt werden.“
d) Diese bewusste Denkleistung auf Seiten der Behörde unterscheidet den Streitfall von den Tatbeständen der vom Klägervertreter zitierten Urteile vom
8. Dezember 2021 – I R 47/18 –, BStBl II 2022, 827:
Dort erkannte der BFH keine (Rechts-)überlegungen bei der Angabe des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2012 in Höhe von 0 EUR (Rn. 27).
22. Mai 2019 – XI R 9/18 –, BStBl II 2020, 37:
Anhaltspunkte dafür, dass das FA bezüglich der fehlenden Eintragungen in Zeile 44a rechtliche Überlegungen angestellt haben könnte, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich (Rn. 30).
3. Somit kann die zwischen den Beteiligten kontrovers erörterte Frage offenbleiben, ob eine etwaiges mechanisches Versehen auf Seiten der Steuerberatung, das ohne weitere Überlegungen vom FA übernommen worden wäre, offenbar gewesen wäre.
Um den Betrag von ./. XXX EUR zu ermitteln, hätte von der Position „steuerpflichtigen Einkünften gesamt“, bezogen auf das Sonderbetriebsvermögen des Kommanditisten F, anstatt des Betrages von XXX EUR (der zum Ergebnis ./. XXX EUR führt) ein solcher von XXX EUR abgezogen werden müssen. Diese Differenz resultiert letztlich aus dem Ansatz einer Tätigkeitsvergütung von XXX EUR anstatt von XXX EUR.
III. Die Klägerin berief sich im Änderungsverfahren nicht auf § 173a AO. Diese Vorschrift die sich im Gegensatz zu § 129 AO allein auf Fehler in der Sphäre des Steuerpflichtigen bezieht, so dass es auf eine Übernahme der Unrichtigkeit durch den Beklagten nicht ankäme wäre im Streitfall auch dann nicht anwendbar, wenn die Klägerin eine ähnliche Unrichtigkeit schlüssig vorgetragen hätte. Das Vergessen eines Übertrags von Besteuerungsgrundlagen, die der Steuerpflichtige ermittelte, in die Erklärung lässt sich nicht unter den Begriff des Schreibfehlers subsumieren (Klein/Rüsken, AO, § 173a Rz. 7).
Der eindeutige Gesetzeswortlaut der Vorschrift lässt nur die Korrektur von Schreib- oder Rechtsfehlern, nicht aber die von ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zu (BFH-Urteil vom 26.05.2020 IX R 30/19, Rz 37). Eine analoge Anwendung ist mangels einer hierfür erforderlichen planwidrigen Regelungslücke ausgeschlossen (BFH-Beschluss vom 27.04.2022 IX B 57/21, Rz 7).Der Gesetzgeber hat den Änderungsumfang in § 173a AO bewusst auf Schreib- und Rechenfehler begrenzt und eine Änderung wegen anderer Fehler ausgeschlossen (BTDrucks 18/7457, S. 87). Aus diesem Grund fehlt jeglicher Anhaltspunkt, dass die Erweiterung des Tatbestands auf "ähnliche offenbare Unrichtigkeiten" vom Gesetzgeber nur versehentlich nicht geregelt wurde (BFH, Urteil vom 18. Juli 2023 – IX R 17/22 –, BStBl II 2024, 90, Rn. 56).
IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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