Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Steuerpflichtigen bei Erstellung seiner Steuererklärung Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.
AO · Abgabenordnung
§ 173a AO – Schreib- oder Rechenfehler bei Erstellung einer Steuererklärung
Amtliche Fassung, Stand 03.07.2026.
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