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Zitierfest

Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union

EuGH, Urteil vom 16.07.2026 – C-559/23 P

International Management Group (IMG) gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Außervertragliche Haftung – Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) – Vertraulichkeit – Unbefugte Verbreitung des Untersuchungsberichts in der Presse – Zurechenbarkeit von Indiskretionen – Art. 10 Abs. 3 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 – Materieller und immaterieller Schaden – Beweislast – Verjährung der Schadensersatzklage – Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union – Vertraulichkeit von Rechtsgutachten.
Spruchkörper
Fünfte Kammer
ECLI
ECLI:EU:C:2026:598

Tenor

1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Juni 2023, IMG/Kommission (T-752/20, EU:T:2023:366), wird aufgehoben.

2. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, soweit sie sich auf jeglichen der Rechtsmittelführerin entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden bezieht, der sich vor dem 21. Dezember 2015 konkretisiert hat.

3. Die Rechtssache wird an das Gericht zurückverwiesen, damit es über die Klage befindet, soweit sie den der Rechtsmittelführerin entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden betrifft, der sich ab dem 21. Dezember 2015 konkretisiert hat.

4. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Gründe

Randnummer 1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die International Management Group (IMG) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 28. Juni 2023, IMG/Kommission (T-752/20, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:366), mit dem das Gericht ihre Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr durch die Rechtswidrigkeit des Verhaltens der Europäischen Kommission und des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) im Anschluss an einen IMG betreffenden Bericht des OLAF entstanden sein soll, abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Randnummer 2

Die Art. 3 und 4 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. 2013, L 248, S. 1) betreffen jeweils vom OLAF durchgeführte externe Untersuchungen, die aus Kontrollen und Überprüfungen vor Ort in den Mitgliedstaaten und – gemäß den geltenden Vereinbarungen über Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung und sonstigen geltenden Rechtsinstrumenten – in Drittstaaten und in den Räumlichkeiten internationaler Organisationen bestehen, sowie interne Untersuchungen, die in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Europäischen Union durchgeführt werden.

Randnummer 3

Art. 9 Abs. 4 dieser Verordnung sieht vor, dass nach Abschluss der Untersuchung und bevor sich namentlich auf eine Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden, dieser Person Gelegenheit zu geben ist, sich zu den sie betreffenden Sachverhalten zu äußern.

Randnummer 4

Art. 10 Abs. 1 bis 3 der Verordnung bestimmt:

„(1) Informationen, die im Rahmen externer Untersuchungen übermittelt oder erlangt werden, sind, unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen, durch die einschlägigen Bestimmungen geschützt.

(2) Informationen, die im Rahmen interner Untersuchungen übermittelt oder erlangt werden, fallen – unabhängig davon, in welcher Form sie vorliegen – unter das Berufsgeheimnis und genießen den Schutz, der durch die für die Organe der Union geltenden einschlägigen Bestimmungen gewährleistet ist.

(3) Die betroffenen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen stellen sicher, dass die Vertraulichkeit der durch das [OLAF] durchgeführten Untersuchungen und die legitimen Rechte der Betroffenen gewahrt und im Fall von Gerichtsverfahren die einschlägigen nationalen Bestimmungen eingehalten werden.“

Randnummer 5

Art. 11 Abs. 1 und 3 bis 6 dieser Verordnung sieht vor:

„(1) Nach Abschluss einer vom [OLAF] durchgeführten Untersuchung wird unter der verantwortlichen Leitung des Generaldirektors ein Bericht erstellt. Dieser Bericht gibt Aufschluss über die Rechtsgrundlage der Untersuchung, die durchgeführten Verfahrensschritte, den festgestellten Sachverhalt und seine vorläufige rechtliche Bewertung, die geschätzten finanziellen Auswirkungen des Sachverhalts, die Einhaltung der Verfahrensgarantien nach Artikel 9 sowie die Schlussfolgerungen der Untersuchung.

Dem Bericht werden Empfehlungen des Generaldirektors zu der Frage beigefügt, ob Maßnahmen ergriffen werden sollten oder nicht. In diesen Empfehlungen werden gegebenenfalls disziplinarische, administrative, finanzielle und/oder justizielle Maßnahmen durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen sowie der zuständigen Behörden des betroffenen Mitgliedstaats genannt, wobei insbesondere Angaben zu der geschätzten Höhe der wieder einzuziehenden Beträge sowie zu der vorläufigen rechtlichen Bewertung des Sachverhalts gemacht werden.

…

(3) Die nach Abschluss einer externen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken gemäß den für externe Untersuchungen geltenden Regelungen den zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten sowie erforderlichenfalls den zuständigen Dienststellen der Kommission übermittelt.

(4) Die nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Berichte und Empfehlungen werden zusammen mit allen sachdienlichen Schriftstücken dem betroffenen Organ, der betroffenen Einrichtung oder der betroffenen sonstigen Stelle übermittelt. Das Organ, die Einrichtung oder die sonstige Stelle ergreift die gemäß den Ergebnissen der internen Untersuchung erforderlichen Folgemaßnahmen insbesondere disziplinarrechtlicher und justizieller Art und unterrichtet das [OLAF] innerhalb der Frist, die in den dem Bericht beigefügten Empfehlungen gesetzt wurde, und zusätzlich auf Ersuchen des [OLAF] über die Folgemaßnahmen der Untersuchungen.

(5) Werden in dem nach Abschluss einer internen Untersuchung erstellten Bericht Sachverhalte festgestellt, die eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen können, so wird dies den Justizbehörden des betroffenen Mitgliedstaats mitgeteilt.

(6) Auf Ersuchen des [OLAF] unterrichten die zuständigen Behörden der betroffenen Mitgliedstaaten das Amt innerhalb einer angemessenen Frist über etwaige Maßnahmen, die sie nach Übermittlung der Empfehlungen des Generaldirektors gemäß Absatz 3 und nach Übermittlung etwaiger Informationen durch das [OLAF] gemäß Absatz 5 ergriffen haben.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Randnummer 6

Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 18 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich für die Zwecke der vorliegenden Rechtssache wie folgt zusammenfassen.

Randnummer 7

Die Rechtsmittelführerin wurde am 25. November 1994 gegründet, um den am Wiederaufbau Bosnien-Herzegowinas beteiligten Staaten zu diesem Zweck eine spezialisierte Stelle zur Verfügung stellen zu können. Im Rahmen ihrer Tätigkeiten schloss sie mehrere Vereinbarungen mit der Kommission, insbesondere in Anwendung der in der Finanzregelung der Union vorgesehenen und als „indirekte oder gemeinsame Mittelverwaltung“ bezeichneten Methode zur Ausführung des Haushaltsplans der Union. Bei dieser Art des Haushaltsvollzugs ist vorgesehen, dass dann, wenn die Kommission den Haushaltsplan der Union im Wege der gemeinsamen Mittelverwaltung ausführt – was seit 2012 als indirekte Mittelverwaltung bezeichnet wird –, bestimmte Haushaltsvollzugsaufgaben internationalen Organisationen übertragen werden.

Randnummer 8

Am 31. Januar 2012 eröffnete der Generaldirektor des OLAF eine Untersuchung (Untersuchung OF/2011/1002) zum rechtlichen Status der Rechtsmittelführerin als „internationale Organisation“ im Sinne der Finanzregelung der Union.

Randnummer 9

Am 9. Dezember 2014 erstellte das OLAF seinen Abschlussbericht (im Folgenden: OLAF‑Bericht), in dem es im Wesentlichen die Auffassung vertrat, dass die Rechtsmittelführerin keine „internationale Organisation“ im Sinne der Finanzregelung der Union sei und möglicherweise nicht einmal eine eigene Rechtspersönlichkeit besitze. Das OLAF empfahl der Kommission daher, verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen gegen die Rechtsmittelführerin zu verhängen und die Beträge zurückzufordern, die an sie gezahlt worden seien.

Randnummer 10

Am 12. Dezember 2014 wurde der OLAF‑Bericht der Kommission sowie den französischen und belgischen Justizbehörden offiziell übermittelt.

Randnummer 11

Am 16. Dezember 2014 erließ die Kommission den Durchführungsbeschluss C(2014) 9787 final zur Änderung ihres Durchführungsbeschlusses C(2013) 7682 über das Jahresaktionsprogramm 2013 für Myanmar/Burma zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union (im Folgenden: Beschluss vom 16. Dezember 2014). Gemäß dem Beschluss vom 16. Dezember 2014 sollte ein von der Union finanziertes Programm zur Entwicklung des Handels in Myanmar/Burma nicht, wie bisher geplant, von der Rechtsmittelführerin, sondern von einer anderen Einrichtung durchgeführt werden. Die Rechtsmittelführerin erhob beim Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung dieses Beschlusses, die unter dem Aktenzeichen T-29/15 in das Register eingetragen wurde.

Randnummer 12

Am 18. Februar 2015 übersandte die Rechtsmittelführerin an OLAF ein Schreiben, in dem sie auf ein mögliches Durchsickern von Informationen über den Inhalt dieses Berichts, insbesondere dessen Schlussfolgerungen, an die Presse und auf die Verbreitung dieser Informationen in einem Artikel hinwies, der in der deutschen Zeitschrift „Der Spiegel“ am 13. Februar 2015 veröffentlicht worden war.

Randnummer 13

Am 13. März 2015 übersandte der Generaldirektor des OLAF ein Schreiben an den Präsidenten des Europäischen Parlaments, in dem er darauf hinwies, dass er darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass der OLAF‑Bericht im Ausschuss für Haushaltskontrolle des Parlaments verbreitet worden sei. In diesem Schreiben wies der Generaldirektor des OLAF darauf hin, dass der OLAF‑Bericht dem Parlament nicht offiziell zugänglich gemacht worden sei, und ersuchte den Präsidenten dieses Organs darum, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Verbreitung des Dokuments zu beenden.

Randnummer 14

Mit Schreiben vom 20. März 2015 antwortete das OLAF der Rechtsmittelführerin, dass sein Bericht ausschließlich den zuständigen nationalen Behörden und dem Generalsekretariat der Kommission übermittelt worden sei.

Randnummer 15

Am 8. Mai 2015 richtete die Kommission ein Schreiben an die Rechtsmittelführerin, um diese über die Folgemaßnahmen zu informieren, die sie aufgrund des OLAF‑Berichts zu ergreifen beabsichtige. In diesem Schreiben erließ die Kommission u. a. einen Beschluss (im Folgenden: Beschluss vom 8. Mai 2015), wonach ihre Dienststellen mit der Rechtsmittelführerin keine neuen Übertragungsvereinbarungen in indirekter Mittelverwaltung im Sinne der Finanzregelung der Union abschließen würden, „bis absolute Gewissheit über [den] Status [der Rechtsmittelführerin] als internationale Organisation besteht“.

Randnummer 16

Die Rechtsmittelführerin erhob beim Gericht eine unter dem Aktenzeichen T-381/15 in das Register eingetragene Klage, mit der sie u. a. die Nichtigerklärung des Beschlusses vom 8. Mai 2015 und den Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens begehrte.

Randnummer 17

Am 11. Dezember 2015 erfolgte die Veröffentlichung des OLAF‑Berichts auf der Internetseite der Zeitung „New Europe“. Der Rechtsmittelführerin wurde mitgeteilt, dass vom Generalsekretär der Kommission und vom OLAF sodann zwei Untersuchungen eingeleitet worden seien, um den Ursprung dieser Indiskretion zu ermitteln.

Randnummer 18

Am 30. Januar 2017 richtete der Generalsekretär der Kommission ein Schreiben an die Rechtsmittelführerin, in dem er ihr mitteilte, dass die Untersuchungen abgeschlossen seien und dass es nicht möglich gewesen sei, den Ursprung der Indiskretion zu ermitteln.

Randnummer 19

Mit Urteilen vom 2. Februar 2017, International Management Group/Kommission (T-29/15, EU:T:2017:56), und vom 2. Februar 2017, IMG/Kommission (T-381/15, EU:T:2017:57), wies das Gericht die in den Rn. 11 und 16 des vorliegenden Urteils genannten Klagen der Rechtsmittelführerin ab.

Randnummer 20

Am 5. Juni 2018 erhielt die Rechtsmittelführerin den OLAF‑Bericht mit seinen Anhängen.

Randnummer 21

Mit Urteil vom 31. Januar 2019, International Management Group/Kommission (C-183/17 P und C-184/17 P, EU:C:2019:78), hob der Gerichtshof die in Rn. 19 des vorliegenden Urteils genannten Urteile auf und erklärte den Beschluss vom 16. Dezember 2014 sowie den Beschluss vom 8. Mai 2015 für nichtig. Er verwies die Rechtssache T-381/15 zur Entscheidung über den Antrag der Rechtsmittelführerin auf Ersatz der Schäden, die ihr durch den Beschluss vom 8. Mai 2015 entstanden sein sollen, an das Gericht zurück. Nach Zurückverweisung wies das Gericht mit Urteil vom 9. September 2020, IMG/Kommission (T-381/15 RENV, EU:T:2020:406), die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin ab. Dieses Urteil wurde mit Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission (C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722), aufgehoben.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

Randnummer 22

Mit Klageschrift, die am 21. Dezember 2020 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Rechtsmittelführerin Klage auf Ersatz des materiellen und immateriellen Schadens, der ihr aufgrund des Durchsickerns des Inhalts des ihrer Ansicht nach mit mehreren Rechtsverstößen behafteten OLAF‑Berichts an die Presse entstanden sein soll. Die Rechtsmittelführerin machte einen materiellen Schaden geltend, der in einer Verringerung des Umfangs der ihr von ihren Partnern und üblichen Sponsoren übertragenen Tätigkeiten bestehe, sowie einen immateriellen Schaden; dieser bestehe in einem Gefühl der ungerechten Behandlung und der Frustration, die sie empfunden habe, und in einer sehr schweren Ehrabschneidung sowie einer sehr schweren Schädigung ihres Ansehens und ihres Rufes.

Randnummer 23

Aus Rn. 22 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass die Kommission die Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug mit der Begründung bestritten hatte, dass diese verjährt sei. Wie sich jedoch aus Rn. 24 dieses Urteils ergibt, beschloss das Gericht, die Begründetheit des Schadensersatzantrags der Rechtsmittelführerin zu prüfen, ohne zuvor über die Einrede der Unzulässigkeit wegen Verjährung ihrer Klage zu entscheiden.

Randnummer 24

Das Gericht wies in den Rn. 25 und 26 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung hin, wonach die außervertragliche Haftung der Union im Sinne von Art. 340 Abs. 2 AEUV vom Vorliegen einer Reihe von Voraussetzungen abhänge, nämlich erstens der Rechtswidrigkeit des dem Unionsorgan vorgeworfenen Verhaltens, zweitens dem tatsächlichen Bestehen des Schadens und drittens dem Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des Organs und dem geltend gemachten Schaden, wobei die Klage insgesamt abzuweisen sei, wenn eine dieser Voraussetzungen nicht vorliege, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Union geprüft zu werden brauchten.

Randnummer 25

In den Rn. 27 bis 31 dieses Urteils führte das Gericht aus, dass die Rechtsmittelführerin vier Rechtswidrigkeitsgründe geltend gemacht habe, die den ihr entstandenen Schaden verursacht hätten. Der erste bestehe in einem Verstoß des OLAF gegen die Art. 1 und 5 der Verordnung Nr. 883/2013, gegen Art. 2 des Beschlusses 1999/352/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 28. April 1999 zur Errichtung des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. 1999, L 136, S. 20) sowie gegen die Sorgfaltspflicht. Der zweite bestehe als Erstes in einem Verstoß des OLAF gegen die Art. 53 und 53d der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (ABl. 2002, L 248, S. 1), gegen Art. 58 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1), gegen Art. 43 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) sowie gegen die Sorgfaltspflicht und als Zweites in einem Fehler des OLAF bei der Wahl der Rechtsgrundlagen für den Erlass der in seinem Bericht enthaltenen Empfehlungen. Der dritte bestehe in einem Verstoß des OLAF gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) vorgesehenen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und insbesondere gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit, gegen die auch in Art. 8.5 der OLAF‑internen Leitlinien für Untersuchungsverfahren vorgesehenen Vorschriften über das Beweisverfahren, gegen den in Art. 9 der Verordnung Nr. 883/2013 geregelten Anspruch auf rechtliches Gehör sowie gegen die Sorgfaltspflicht und den Grundsatz der Unschuldsvermutung. Schließlich bestehe der vierte Rechtswidrigkeitsgrund in einem Verstoß des OLAF und der Kommission gegen die in Art. 10 der Verordnung Nr. 883/2013, in Art. 8 der oben genannten Leitlinien und in Art. 339 AEUV vorgesehene Pflicht zur Vertraulichkeit, da Informationen aus dem OLAF‑Bericht an die Presse durchgesickert seien, sowie in einem Verstoß der Kommission gegen die Sorgfalts- und Fürsorgepflicht.

Randnummer 26

Da die Kommission geltend machte, es bestehe kein Kausalzusammenhang zwischen den von der Rechtsmittelführerin vorgetragenen Rechtswidrigkeitsgründen und dem ihr angeblich entstandenen Schaden, entschied das Gericht in Rn. 32 des angefochtenen Urteils, vorab die dritte Voraussetzung für die außervertragliche Haftung der Union, nämlich die Voraussetzung des Bestehens eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten des betreffenden Organs und dem behaupteten Schaden, zu prüfen.

Randnummer 27

Insoweit wies das Gericht in Rn. 35 des angefochtenen Urteils darauf hin, dass nach Art. 10 Abs. 3 und Art. 11 Abs. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 883/2013 die vom OLAF im Rahmen seiner Untersuchungen erstellten Berichte grundsätzlich vertraulich seien und dazu dienten, den nationalen Behörden und den Unionsbehörden Informationen und Beweise zur Verfügung zu stellen, die es ihnen ermöglichten, die Zweckmäßigkeit des Erlasses von Maßnahmen auf Unionsebene oder der Einleitung von Strafverfahren durch die nationalen Justizbehörden zu beurteilen. Das Gericht zog daraus in Rn. 36 des angefochtenen Urteils den Schluss, dass der einzige Schaden, der sich unmittelbar aus dem OLAF‑Bericht ergeben könne, derjenige sei, der infolge einer vollständigen oder teilweisen Verbreitung dieses Berichts, insbesondere aufgrund eines Durchsickerns an die Presse, verursacht worden sei.

Randnummer 28

Aus Rn. 37 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Gericht davon ausging, dass sich der erste von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte und in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtswidrigkeitsgrund auf eine fehlende Zuständigkeit des OLAF für die Eröffnung der Untersuchung beziehe, die der Rechtsmittelführerin die geltend gemachten Schäden nur dadurch verursacht haben könne, dass Informationen über diese Untersuchung und den Bericht des OLAF an die Presse durchgesickert seien. Daher weise dieser erste Rechtswidrigkeitsgrund keinen hinreichend unmittelbaren Zusammenhang mit den von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Schäden auf.

Randnummer 29

Gleiches galt nach den Ausführungen des Gerichts in den Rn. 38 und 39 des angefochtenen Urteils für den zweiten und dritten von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgrund, die ebenfalls in keinem Zusammenhang mit dem Durchsickern des OLAF‑ Berichts an die Presse stünden.

Randnummer 30

Was hingegen den vierten dieser Rechtswidrigkeitsgründe betrifft, so führte das Gericht in den Rn. 40 und 41 des angefochtenen Urteils aus, dass mit diesem Grund gerügt werde, OLAF und die Kommission hätten gegen ihre Vertraulichkeitspflicht verstoßen, und die Kommission habe zudem im Nachgang des Durchsickerns des OLAF‑Berichts an die Presse ihre Sorgfalts- und Fürsorgepflicht verletzt. Das Gericht vertrat insoweit die Auffassung, dass der Umstand, dass die üblichen Partner und Sponsoren der Rechtsmittelführerin aufgrund dieser Indiskretion von den in diesem Bericht enthaltenen vertraulichen Informationen Kenntnis erlangt hätten, geeignet gewesen sei, bei ihnen Zweifel an der Redlichkeit sowie an Rechtsfähigkeit und Rechtspersönlichkeit der Rechtsmittelführerin aufkommen zu lassen, und somit möglicherweise bei der Rechtsmittelführerin die Schäden verursacht habe, deren Ersatz sie begehre. Das Gericht kam daher zu dem Befund, dass ein hinreichend unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem vierten Rechtswidrigkeitsgrund und diesen Schäden erwiesen sei. Daher beschloss das Gericht, wie sich aus Rn. 42 des angefochtenen Urteils ergibt, die Rechtmäßigkeit des der Kommission und dem OLAF vorgeworfenen Verhaltens nur in Bezug auf den vierten von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgrund zu prüfen.

Randnummer 31

Hierbei prüfte das Gericht jeweils gesondert zum einen den Verstoß der Kommission und des OLAF gegen die Vertraulichkeitspflicht und zum anderen die Verletzung der Sorgfalts- und Fürsorgepflicht durch die Kommission.

Randnummer 32

Was als Erstes den Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht betrifft, so führte das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils aus, dass vor der Prüfung, ob die von der Rechtsmittelführerin behaupteten Verstöße die erste die Haftung der Union bedingende Voraussetzung, nämlich die Rechtswidrigkeit der Verstöße, erfüllten, zu prüfen sei, ob das Durchsickern des OLAF‑Berichts an die Presse dem OLAF oder der Kommission zuzurechnen sei.

Randnummer 33

Insoweit wies das Gericht in Rn. 48 des angefochtenen Urteils auf die Rechtsprechung hin, wonach im Rahmen einer Schadensersatzklage der Kläger zu beweisen habe, dass die Voraussetzungen für eine außervertragliche Haftung der Union erfüllt seien. Es fügte jedoch in Rn. 49 dieses Urteils hinzu, dass nach der Rechtsprechung diese Regel eine Abmilderung erfahre, wenn ein schädigendes Ereignis auf mehrere verschiedene Ursachen zurückgeführt werden könne und das Unionsorgan keinen Beweis dafür beigebracht habe, welcher dieser Ursachen das Ereignis zuzuschreiben sei, obwohl das Organ am besten in der Lage gewesen wäre, Beweise hierfür vorzulegen, sodass diese Unsicherheit zu seinen Lasten gehen müsse.

Randnummer 34

Nach einer Prüfung der tatsächlichen Umstände der Rechtssache in den Rn. 51 bis 60 des angefochtenen Urteils gelangte das Gericht in den Rn. 61 und 62 dieses Urteils zu dem Ergebnis, dass das OLAF und die Kommission zum Zeitpunkt des ersten Durchsickerns des OLAF‑Berichts an die Presse nicht mehr die einzigen Organe gewesen seien, die im Besitz dieses Berichts gewesen seien, und dass folglich nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kommission im Sinne der in Rn. 49 dieses Urteils und in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung am besten in der Lage gewesen sei, die Beweise vorzulegen, anhand deren sich feststellen lasse, welcher Ursache das Durchsickern und der dadurch verursachte Schaden zuzurechnen sei.

Randnummer 35

In Rn. 66 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht zum einen fest, dass der Europäische Bürgerbeauftragte infolge einer von der Rechtsmittelführerin eingelegten Beschwerde am 14. Dezember 2017 den Beschluss 220/2015/ANA (im Folgenden: Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten) erlassen habe, in dem er hervorgehoben habe, dass das OLAF eine ernsthafte und eingehende Untersuchung durchgeführt habe und dass es keinen Beweis dafür gebe, dass die Indiskretion auf das OLAF zurückgehe. Zum anderen stellte das Gericht fest, dass die Kommission auch eine interne Untersuchung durchgeführt habe, um die Quelle der Indiskretion zu ermitteln; dabei sei es nicht möglich gewesen, innerhalb des Organs eine solche Quelle zu verorten.

Randnummer 36

Das Gericht vertrat daher in den Rn. 67 bis 69 des angefochtenen Urteils die Auffassung, dass die Unsicherheit hinsichtlich des Ursprungs der Indiskretion mangels entsprechender Anhaltspunkte nicht dazu führen könne, die Kommission und das OLAF dafür haftbar zu machen, und dass nicht geprüft zu werden brauche, ob der angeblich durch die Indiskretion verursachte Rechtsverstoß einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm darstelle, die bezwecke, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, da der fragliche Verstoß nicht der Union zur Last gelegt werden könne. Das Gericht vertrat daher die Ansicht, dass die erste die Haftung der Union bedingende Voraussetzung in Bezug auf den behaupteten Verstoß gegen die Vertraulichkeitspflicht nicht erfüllt sei.

Randnummer 37

Als Zweites prüfte das Gericht in den Rn. 71 bis 101 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführerin, die Kommission habe die Sorgfalts- und Fürsorgepflicht verletzt. Am Ende dieser Prüfung vertrat das Gericht in Rn. 102 des angefochtenen Urteils die Auffassung, dass hinsichtlich des vierten von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtswidrigkeitsgrundes kein qualifizierter Verstoß vorliege, soweit geltend gemacht werde, die Kommission habe ihre Sorgfalts- und ihre Fürsorgepflicht verletzt, woraus das Gericht in den Rn. 103 und 104 dieses Urteils folgerte, dass die erste die Haftung der Union bedingende Voraussetzung nicht erfüllt und die Klage daher abzuweisen sei.

Randnummer 38

Als Drittes prüfte das Gericht in den Rn. 107 bis 123 des angefochtenen Urteils den Antrag der Kommission, das der Klageschrift beigefügte Gutachten ihres Juristischen Dienstes vom 16. Januar 2015 (im Folgenden: Gutachten des Juristischen Dienstes) aus den Akten der Rechtssache zu entfernen. Nachdem es in den Rn. 117 bis 121 dieses Urteils auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere auf das Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 54 bis 56), hingewiesen hatte, führte das Gericht in Rn. 122 dieses Urteils zum einen aus, dass feststehe, dass dieses Gutachten nicht im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens abgegeben worden sei, und zum anderen, dass die Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht habe, dass die Vorlage dieses Gutachtens durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Das Gericht ist daher in Rn. 123 dieses Urteils zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antrag der Kommission stattzugeben sei.

Anträge der Parteien

Randnummer 39

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

– das angefochtene Urteil aufzuheben,

– folglich ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben,

– die Kommission zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens zu verurteilen, der vorbehaltlich weiteren Vortrags für den immateriellen Schaden mit 10 000 Euro pro Monat für einen Zeitraum von Mitte Dezember 2015 bis zur Verkündung des zu erlassenden Urteils und für den materiellen Schaden mit 2,1 Millionen Euro veranschlagt wird, zuzüglich Verzugszinsen, und

– der Kommission die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen.

Randnummer 40

Die Kommission beantragt, das Rechtsmittel als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurückzuweisen und der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel / Zur Zulässigkeit / Vorbringen der Parteien

Randnummer 41

Die Kommission macht geltend, dass die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin bereits bei ihrer Erhebung verjährt gewesen sei, sodass das Rechtsmittel unzulässig sei. Die Rechtsmittelführerin habe in ihrer Klageschrift vor dem Gericht behauptet, dass sich ihr Schaden „frühestens bei Durchsickern des OLAF‑Berichts“ konkretisiert habe, d. h. am 11. Dezember 2015, als dieser Bericht auf der Internetseite der Zeitung „New Europe“ veröffentlicht worden sei. Daraus folge, dass die Verjährungsfrist am 11. Dezember 2020 abgelaufen sei, während die Klage der Rechtsmittelführerin erst zehn Tage später, nämlich am 21. Dezember 2020, erhoben worden sei.

Randnummer 42

Im Übrigen habe sich der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Schaden nicht frühestens, sondern spätestens bei Durchsickern des OLAF‑Berichts konkretisiert. Die von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Rechtsverstöße beträfen nämlich die Frage ihres rechtlichen Status. Die Rechtsmittelführerin sei bereits lange vor dem 11. Dezember 2015 über die diesbezüglichen Zweifel des OLAF und der Kommission informiert worden.

Randnummer 43

Die Rechtsmittelführerin tritt dem Vorbringen der Kommission entgegen und macht geltend, ihre Klage sei nicht verjährt.

Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 44

Gemäß Art. 56 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann „von einer Partei, die mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist“, gegen die Endentscheidungen des Gerichts ein Rechtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden.

Randnummer 45

Im Übrigen stellt die Verjährung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Unzulässigkeitseinrede dar, die im Unterschied zu den Verfahrensfristen kein zwingendes Recht ist, sondern die Schadensersatzklage nur auf Antrag des Beklagten zum Scheitern bringt, wobei die Einhaltung einer Verjährungsfrist vom Unionsrichter nicht von Amts wegen geprüft werden kann, sondern von der betroffenen Partei geltend gemacht werden muss (Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe und Guardian Europe/Europäische Union, C-447/17 P und C-479/17 P, EU:C:2019:672, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 46

Im vorliegenden Fall geht zwar aus Rn. 22 des angefochtenen Urteils hervor, dass die Kommission vor dem Gericht eine auf die Verjährung der Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin gestützte Einrede der Unzulässigkeit erhoben hatte.

Randnummer 47

Das Gericht hat jedoch in Rn. 23 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Februar 2002, Rat/Boehringer, C-23/00 P, EU:C:2002:118, Rn. 52, und vom 24. März 2022, GVN/Kommission, C-666/20 P, EU:C:2022:225, Rn. 24) verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob es nach den Grundsätzen einer geordneten Rechtspflege unter den Umständen des vorliegenden Falles gerechtfertigt gewesen sei, die Klage der Rechtsmittelführerin als unbegründet abzuweisen, ohne über die von der Kommission geltend gemachte Einrede der Unzulässigkeit zu entscheiden.

Randnummer 48

Da das Gericht die Ansicht vertreten hat, dass dies der Fall sei, hat es in Rn. 24 des angefochtenen Urteils entschieden, die Begründetheit der Schadensersatzanträge der Rechtsmittelführerin zu prüfen, ohne zuvor über die Einrede der Verjährung der Klage zu entscheiden. Am Ende dieser Prüfung hat das Gericht in Rn. 104 dieses Urteils entschieden, dass die Klage der Rechtsmittelführerin abzuweisen sei, was es in Ziffer 2 des Tenors dieses Urteils getan hat.

Randnummer 49

Unter diesen Umständen war die Rechtsmittelführerin, die mit ihren Anträgen vor dem Gericht unterlegen ist, nach Art. 56 Abs. 1 und 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union berechtigt, beim Gerichtshof ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts einzulegen.

Randnummer 50

Das Rechtsmittel ist daher zulässig.

Zur Begründetheit

Randnummer 51

Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf fünf Rechtsmittelgründe: Mit diesen rügt sie erstens einen Verstoß gegen Art. 340 AEUV, die Begründungspflicht und den Grundsatz omnia petita , zweitens einen Rechtsfehler, eine rechtlich fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts, einen Verstoß gegen Art. 340 AEUV und ein Verkennen der Begriffe des rechtswidrigen Verhaltens und der Zurechenbarkeit sowie eine Verfälschung des Akteninhalts, drittens eine Verletzung der Fürsorgepflicht und der Begründungspflicht, viertens einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht, gegen Art. 10 Abs. 3 der Verordnung Nr. 883/2013 und gegen Art. 340 AEUV sowie ein Verkennen des Begriffs des rechtswidrigen Verhaltens und fünftens einen Verstoß gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit in Bezug auf den Antrag der Kommission, das Gutachten des Juristischen Dienstes aus den Akten zu entfernen.

Zum fünften Rechtsmittelgrund / – Vorbringen der Parteien

Randnummer 52

Im Rahmen des fünften Rechtsmittelgrundes, der als Erstes zu prüfen ist, wendet sich die Rechtsmittelführerin gegen die in den Rn. 116 bis 123 des angefochtenen Urteils dargelegten Gründe, die das Gericht dazu veranlasst hätten, dem Antrag der Kommission auf Anordnung der Entfernung des Gutachtens des Juristischen Dienstes aus den Akten der Rechtssache stattzugeben. Das vom Gericht angeführte Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat (C-156/21, EU:C:2022:97), betreffe ein Gutachten ganz anderer Art, und zwar, wie aus Rn. 35 dieses Urteils hervorgehe, ein Rechtsgutachten, das im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens zu einem politisch sensiblen Thema in einer Rechtssache von außergewöhnlicher Bedeutung abgegeben worden sei.

Randnummer 53

Dagegen sei das Gutachten des Juristischen Dienstes, nachdem es an die Presse durchgesickert sei, bereits öffentlich zugänglich gewesen, und aus diesem Grund sei kein Antrag auf Zugang zu diesem Dokument gestellt worden. Die Rechtsmittelführerin habe daher das in der Regelung über den Zugang zu Dokumenten vorgesehene Verfahren nicht umgangen. Dieses Gutachten beeinträchtige aufgrund seiner Natur und in Anbetracht der Umstände seiner Verbreitung weder die Vertraulichkeit noch ein überwiegendes öffentliches Interesse. Es handele sich um ein entscheidendes Dokument, das sich ausschließlich auf die in Rede stehende Rechtssache beziehe.

Randnummer 54

Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht ferner vor, sich in den Rn. 118 und 119 des angefochtenen Urteils auf eine nicht einschlägige Rechtsprechung gestützt und das Recht der Rechtsmittelführerin auf Erörterung eines Dokuments, das diese nicht selbst verbreitet habe, missachtet zu haben. In diesem Zusammenhang macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe gegen die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit verstoßen. Diesen Grundsätzen widerspreche es nämlich, wenn es einer Rechtsmittelführerin unter dem Vorwand, die Verbreitung von Beweisstücken sei der Wachsamkeit der Kommission entgangen, nicht gestattet sei, alle Beweisstücke zu erörtern.

Randnummer 55

Die Kommission tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.

– Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 56

Wie das Gericht zutreffend in Rn. 117 des angefochtenen Urteils ausgeführt hat, steht es grundsätzlich im Widerspruch zu den Erfordernissen eines fairen Verfahrens und läuft auf eine Umgehung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43) eingeführten Verfahrens hinaus, wenn man zulässt, dass ein Kläger ein Rechtsgutachten eines Organs, dessen Verbreitung von diesem Organ nicht genehmigt wurde, zu den Akten reicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 57

Zwar hat der Gerichtshof anerkannt, dass der Grundsatz der Transparenz zu berücksichtigen ist, der in Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 3 EUV sowie in Art. 15 Abs. 1 und Art. 298 Abs. 1 AEUV verankert ist und es u. a. ermöglicht, eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortung der Verwaltung gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu gewährleisten. Transparenz trägt außerdem dazu bei, das Vertrauen der Bürger zu stärken, indem sie es ermöglicht, Unterschiede zwischen mehreren Standpunkten offen zu erörtern (Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 58

Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass es der Grundsatz der Transparenz nur ausnahmsweise rechtfertigen kann, ein Dokument eines Organs, das der Öffentlichkeit nicht zugänglich gemacht wurde und ein Rechtsgutachten enthält, im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens zu verbreiten. Somit ist die Belassung eines Dokuments, das ein Rechtsgutachten eines Organs enthält, in den Akten einer Rechtssache durch kein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt, wenn dieses Gutachten zum einen kein Gesetzgebungsverfahren betrifft, in dem besondere Transparenz geboten ist, und zum anderen das Interesse an dieser Belassung in den Akten für die Partei, die es vorgelegt hat, nur darin besteht, sich im Rahmen eines Rechtsstreits auf das Gutachten berufen zu können. Unter solchen Umständen zeigt sich, dass die Vorlage des Gutachtens durch die eigenen Interessen des Klägers an der Untermauerung seiner Argumentation geleitet wird und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse, wie etwa das Interesse, die Öffentlichkeit über das Verfahren zu informieren, das zu dem angefochtenen Rechtsakt geführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 59

Im vorliegenden Fall hat das Gericht in Rn. 122 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass feststehe, dass das Gutachten des Juristischen Dienstes nicht im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens abgegeben worden sei. Diese Feststellung des Gerichts wird von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres Rechtsmittels nicht in Frage gestellt.

Randnummer 60

Im Übrigen hat das Gericht in dieser Rn. 122 festgestellt, dass die Rechtsmittelführerin nicht geltend gemacht habe, dass die Vorlage dieses Rechtsgutachtens durch ein überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sei. Die Rechtsmittelführerin macht vor dem Gerichtshof jedoch nicht geltend, sich auf ein solches Interesse berufen zu haben, das das Gericht außer Acht gelassen habe.

Randnummer 61

Unter diesen Umständen hat das Gericht unter zutreffender Anwendung der in den Rn. 56 bis 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung und rechtsfehlerfrei entschieden, das Rechtsgutachten aus den Akten zu entfernen.

Randnummer 62

Das Vorbringen der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres fünften Rechtsmittelgrundes vermag diese Beurteilung nicht in Frage zu stellen.

Randnummer 63

Erstens geht es bei der in den Rn. 56 bis 58 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung nicht nur um ein Rechtsgutachten, das ein Gesetzgebungsverfahren betrifft, sondern um jedes Rechtsgutachten eines Organs. Der von der Rechtsmittelführerin angeführte Umstand, dass das Rechtsgutachten kein Gesetzgebungsverfahren betreffe, ist daher unerheblich.

Randnummer 64

Zweitens ist der von der Rechtsmittelführerin geltend gemachte Umstand, dass das Rechtsgutachten vor seiner Vorlage bei dem Gericht an die Presse durchgesickert war, ebenso wie der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin für diese Indiskretion nicht selbst verantwortlich war, für die Beurteilung der Frage, ob das Rechtsgutachten in den Akten belassen werden kann oder nicht, unerheblich. Maßgeblich ist allein die Frage, ob die Verbreitung eines solchen Dokuments von dem betreffenden Organ genehmigt oder vom Unionsgericht angeordnet wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2022, Ungarn/Parlament und Rat, C-156/21, EU:C:2022:97, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), was im vorliegenden Fall nicht zutrifft, wie das Gericht festgestellt hat.

Randnummer 65

Drittens kann auch das auf die Grundsätze des kontradiktorischen Verfahrens und der Waffengleichheit gestützte Vorbringen der Rechtsmittelführerin keinen Erfolg haben.

Randnummer 66

Der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens verleiht im Allgemeinen jedem Verfahrensbeteiligten das Recht, die Schriftstücke und Erklärungen, die sein Gegner dem Unionsgericht vorgelegt hat, zur Kenntnis zu nehmen und zu erörtern, und steht dem entgegen, dass dieses Gericht seine Entscheidung auf Tatsachen oder Schriftstücke gründet, die die Beteiligten – oder einer von ihnen – nicht zur Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten. Er umfasst im Allgemeinen auch das Recht der Beteiligten, die Gesichtspunkte zur Kenntnis zu nehmen, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt hat und auf die es seine Entscheidung gründen möchte, und sie zu erörtern. Für die Erfüllung der Anforderungen im Zusammenhang mit dem Recht auf ein faires Verfahren kommt es nämlich darauf an, dass die Beteiligten sowohl die tatsächlichen als auch die rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kennen und kontradiktorisch erörtern können (Urteil vom 2. Dezember 2009, Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 55 und 56).

Randnummer 67

Die Frage, ob eine Partei berechtigt ist, dem Unionsgericht ein auf Ersuchen eines Unionsorgans erstelltes und ohne dessen Genehmigung verbreitetes Rechtsgutachten vorzulegen, ist jedoch im Vorfeld der Beurteilung der Beachtung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens zu klären. Wie sich aus der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung ergibt, betrifft der letztgenannte Grundsatz nicht die Vorlage von Beweisen als solche vor Gericht, sondern das Recht jedes Verfahrensbeteiligten, die Schriftstücke und Erklärungen, die sein Gegner dem Gericht vorgelegt hat, und gegebenenfalls die Gesichtspunkte, die das Gericht von Amts wegen berücksichtigt hat, zur Kenntnis zu nehmen und dazu Stellung zu nehmen.

Randnummer 68

Was den Grundsatz der Waffengleichheit betrifft, der eine logische Folge aus dem Begriff des fairen Verfahrens ist, das u. a. durch Art. 47 der Charta garantiert wird, so gebietet dieser, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt sowie ihre Beweise unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen (Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C-348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 128 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 69

Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich auch, dass im Unionsrecht der Grundsatz der freien Beweiswürdigung gilt, aus dem folgt, dass die Zulässigkeit eines rechtzeitig vorgelegten Beweismittels vor dem Unionsgericht nur mit der Begründung in Frage gestellt werden kann, dass es unrechtmäßig erlangt worden sei (Urteile vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 104, und vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C-348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 129).

Randnummer 70

Sind somit Beweise vorhanden, die von einer Partei in unrechtmäßiger Weise vorgelegt wurden, wie interne Dokumente im Sinne der Verordnung Nr. 1049/2001, deren Vorlage weder von dem betroffenen Organ genehmigt noch vom Unionsgericht angeordnet worden ist, müssen daher die Interessen der jeweiligen Parteien des Verfahrens in Verbindung mit ihrem Recht auf ein faires Verfahren miteinander abgewogen werden, wobei die Interessen zu berücksichtigen sind, die durch diejenigen Vorschriften geschützt werden, die bei Erlangung dieser Beweise verletzt oder umgangen worden sind (Urteil vom 12. Juli 2022, Nord Stream 2/Parlament und Rat, C-348/20 P, EU:C:2022:548, Rn. 130).

Randnummer 71

In den Rn. 116 bis 121 des angefochtenen Urteils hat das Gericht aber gerade die Interessen der Parteien des bei ihm anhängigen Verfahrens miteinander abgewogen und sich damit an der Rechtsprechung des Gerichtshofs orientiert. In diesem Zusammenhang hat es, wie sich aus Rn. 121 des angefochtenen Urteils ergibt, insbesondere berücksichtigt, dass die Vorlage des Rechtsgutachtens durch die Rechtsmittelführerin offenbar von ihren eigenen Interessen an der Untermauerung ihres Vorbringens geleitet worden sei und nicht durch ein wie auch immer geartetes überwiegendes öffentliches Interesse.

Randnummer 72

Nach alledem ist der fünfte Rechtsmittelgrund daher zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund / – Vorbringen der Parteien

Randnummer 73

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund, der als Zweites zu prüfen ist, macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die in den Rn. 47 bis 69 des angefochtenen Urteils dargelegten Erwägungen rechtsfehlerhaft seien und den Akteninhalt verfälschten.

Randnummer 74

Als Erstes macht die Rechtsmittelführerin geltend, die Abmilderung der dem Kläger obliegenden Beweislast, auf die sich das Gericht in Rn. 49 des angefochtenen Urteils beziehe, verlange vom beklagten Organ eine Erläuterung oder glaubhafte Hypothese hinsichtlich der Umstände, unter denen eine Indiskretion stattgefunden habe. Eine bloße Andeutung dieses Organs, dass es möglich sei, dass die Rechtswidrigkeit, die zu einer Indiskretion geführt habe, von einer Person außerhalb der Unionsorgane ausgehen könne, reiche nicht aus. Daher habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen und die Erkenntnisse aus dem Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), verkannt, indem es allein auf der Grundlage einer solchen Andeutung der Kommission befunden habe, dass diese nicht am besten in der Lage gewesen wäre, den Beweis für die Indiskretion vorzulegen, und folglich unterscheide sich die Rechtssache, mit der es befasst sei, von derjenigen, in der das Urteil vom 8. Juli 2008, Franchet und Byk/Kommission (T-48/05, EU:T:2008:257), ergangen sei.

Randnummer 75

Als Zweites macht die Rechtsmittelführerin im Wesentlichen geltend, das Gericht habe bestimmte Anhaltspunkte dafür, dass die Indiskretion von einer Person ausgehe, die den Organen der Union angehöre, nicht berücksichtigt.

Randnummer 76

Als Drittes macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht sei infolge einer Verfälschung des in Rn. 18 des vorliegenden Urteils erwähnten Schreibens der Kommission vom 30. Januar 2017 sowie des Beschlusses des Europäischen Bürgerbeauftragten zu dem Befund gelangt, dass es keinen Beweis dafür gebe, dass die Indiskretion vom OLAF ausgegangen sei. Nichts in den Akten deute darauf hin, dass die nationalen Behörden, denen der OLAF‑Bericht übermittelt worden sei, im Rahmen der Untersuchungen des OLAF und der Kommission darüber befragt worden seien, von wem die Indiskretion ausgegangen sei. Außerdem habe das Gericht nicht geprüft, ob diese Untersuchungen sorgfältig durchgeführt worden seien, und es sei auf ein Vorbringen der Rechtsmittelführerin, dass dies nicht der Fall sei, nicht eingegangen.

Randnummer 77

Viertens und letztens macht die Rechtsmittelführerin geltend, es sei selbst unter der Annahme, dass mehrere interne und außerhalb der Unionsorgane liegende Gründe die Indiskretion erklären könnten, Sache des Gerichts, anhand der Äquivalenz- oder der Adäquanztheorie die Rolle zu beurteilen, die jeder dieser Gründe gespielt habe, was das Gericht im vorliegenden Fall unterlassen habe.

Randnummer 78

Die Kommission hält den zweiten Rechtsmittelgrund für unbegründet. Zum Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Abmilderung der Beweislast führt die Kommission aus, dass es sich um eine Ausnahme von der Regel handele, die daher eng auszulegen sei. Anders als in der vorliegenden Rechtssache gebe es in den Rechtssachen, in denen das Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), und die in den Rn. 48 und 49 des angefochtenen Urteils angeführten Urteile ergangen seien, spezielle Beweise, um der Beklagten ein Fehlverhalten zuzurechnen. Daraus folge, dass sich das Gericht im vorliegenden Fall nicht mit dem bloßen Hinweis begnügt habe, dass es möglich sei, dass die Rechtswidrigkeit von einer Person außerhalb der Unionsorgane ausgehen könne.

Randnummer 79

Außerdem habe das Gericht in Rn. 66 des angefochtenen Urteils den Beschluss des Europäischen Bürgerbeauftragten zutreffend zusammengefasst und nicht verfälscht.

– Würdigung durch den Gerichtshof

Randnummer 80

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Untersuchungsberichte des OLAF für die darin genannten Personen äußerst nachteilige Behauptungen enthalten können.

Randnummer 81

Zwar sieht Art. 9 Abs. 4 der Verordnung Nr. 883/2013 vor, dass das OLAF nach Abschluss der Untersuchung – und bevor sich namentlich auf eine Person beziehende Schlussfolgerungen gezogen werden – einer betroffenen Person Gelegenheit zu geben hat, sich zu den sie betreffenden Sachverhalten zu äußern. Mit dieser Bestimmung wird das in Art. 41 Abs. 2 Buchst. a der Charta verankerte Recht jeder Person umgesetzt, angehört zu werden, bevor ihr gegenüber eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. September 2021, Rechnungshof/Pinxten, C-130/19, EU:C:2021:782, Rn. 167 und 168).

Randnummer 82

Die von einer Untersuchung des OLAF betroffenen Personen haben jedoch vor der Annahme des Abschlussberichts des OLAF kein Recht auf Einsicht in die Akten des OLAF (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2023, Sistem ecologica/Kommission, C-787/22 P, EU:C:2023:940, Rn. 155).

Randnummer 83

Im Übrigen hat der Gerichtshof entschieden, dass die Berichte des OLAF keine verbindlichen Rechtswirkungen entfalten (Urteil vom 30. November 2023, Sistem ecologica/Kommission, C-787/22 P, EU:C:2023:940, Rn. 66). Folglich haben die in einem solchen Abschlussbericht genannten Personen auch nicht das Recht, gegen diesen Bericht eine Nichtigkeitsklage nach Art. 263 AEUV zu erheben, um etwaige sie betreffende nachteilige Behauptungen in diesem Bericht anzufechten.

Randnummer 84

Somit kommt der Einhaltung der sich aus Art. 339 AEUV und Art. 10 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 883/2013 ergebenden Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit der Berichte des OLAF für die Personen, gegen die die in diesen Berichten behandelten Untersuchungen geführt werden, besondere Bedeutung zu.

Randnummer 85

Die Verbreitung der sie betreffenden Behauptungen in solchen Berichten kann nämlich ihren Ruf ernsthaft schädigen, während es den von diesen Behauptungen betroffenen Personen unmöglich ist, sie vor Gericht anzufechten, solange keine konkreten Maßnahmen gegen sie ergriffen wurden, um den in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungen nachzukommen.

Randnummer 86

Daraus folgt, dass sich die Kommission, zu der das OLAF gehört, nicht darauf beschränken kann, sicherzustellen, dass ihre eigenen Dienststellen die OLAF‑Berichte nur denjenigen übermitteln, die berechtigt sind, sie zu erhalten, und dass diese sie nicht öffentlich zugänglich machen. Sie muss sich auch vergewissern, dass die Adressaten solcher Berichte, seien es andere Organe der Union oder zuständige Behörden der Mitgliedstaaten, von ihrer eigenen Verpflichtung, sie nicht zu verbreiten, Kenntnis haben.

Randnummer 87

Darüber hinaus muss die Kommission auch Maßnahmen ergreifen, wie z. B. eine besondere Kennzeichnung physischer oder elektronischer Kopien eines OLAF‑Berichts, der außerhalb der Kommission übermittelt wird, damit im Fall eines Durchsickerns eines solchen Berichts die Quelle dieser Indiskretion ermittelt werden kann.

Randnummer 88

In Anbetracht der in den Rn. 80 bis 87 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen kann nicht angenommen werden, dass im Fall des Durchsickerns eines OLAF‑Berichts, der für eine Person nachteilige Behauptungen enthält, diese Person, um von der Kommission den Ersatz des Schadens verlangen zu können, der ihr durch die Veröffentlichung des Berichts entstanden ist, den Nachweis zu erbringen hat, dass die Indiskretion tatsächlich von der Kommission, zu der das OLAF gehört, ausgegangen ist, und dass die Schadensersatzklage dieser Person andernfalls als unbegründet abzuweisen wäre.

Randnummer 89

Was die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren im Zusammenhang mit der außervertraglichen Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV angeht, so ist es zwar grundsätzlich Sache der Partei, die sich auf diese Haftung beruft, Beweise dafür zu erbringen, dass die Voraussetzungen dieser Haftung erfüllt sind. Daher ist diese Partei u. a. verpflichtet, solche Beweise für das Vorliegen und den Umfang des von ihr geltend gemachten Schadens beizubringen. Sie kann sich dabei auf Beweismittel jeder Art berufen, da im Unionsrecht der Grundsatz der Freiheit der Beweismittel gilt (Urteil vom 18. Dezember 2025, Hamoudi/Frontex, C-136/24 P, EU:C:2025:977, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 90

Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass die Anwendung der Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren durch das Gericht nicht die Wirksamkeit des gerichtlichen Schutzes der den Einzelnen durch das Unionsrecht verliehenen Rechte beeinträchtigen darf. Eine solche Anwendung darf insbesondere nicht darauf hinauslaufen, an eine Partei eine überzogene, ja sogar unmöglich zu erfüllende Beweisanforderung ( probatio diabolica ) zu stellen oder den Grundsatz der Waffengleichheit in Frage zu stellen, der es gebietet, dass es jeder Partei angemessen ermöglicht wird, ihren Standpunkt unter Bedingungen vorzutragen, die sie nicht in eine gegenüber ihrem Gegner deutlich nachteilige Position versetzen. Daher hat das Gericht bei der Anwendung dieser Vorschriften die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf sicherzustellen, indem es den besonderen Gegebenheiten der bei ihm anhängigen Rechtssache Rechnung trägt. Stellt sich in Ansehung dieser Gegebenheiten heraus, dass die Anwendung dieser Vorschriften einer Streitpartei eine übermäßig schwere oder sogar unmögliche Beweislast auferlegt, ist eine Anpassung dieser Vorschriften geboten (Urteil vom 18. Dezember 2025, Hamoudi/Frontex, C-136/24 P, EU:C:2025:977, Rn. 77 und 78).

Randnummer 91

Es ist jedoch allgemein bekannt, dass das Durchsickern vertraulicher Dokumente wie eines OLAF‑Berichts in den meisten Fällen erfolgt, ohne dass die breite Öffentlichkeit, einschließlich der in diesen Dokumenten genannten Personen, die Möglichkeit hätte, zu erfahren, von wem die Indiskretion ausgegangen ist.

Randnummer 92

Daher ist es nach der in den Rn. 89 und 90 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung geboten, die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren anzupassen, wenn solche Personen der Ansicht sind, durch die unbefugte Verbreitung eines OLAF‑Berichts einen Schaden erlitten zu haben.

Randnummer 93

Insbesondere ist im Hinblick auf die Verpflichtungen, die die Vertraulichkeit eines solchen Berichts für die Kommission mit sich bringt, wie sie in den Rn. 86 und 87 des vorliegenden Urteils erläutert worden sind, davon auszugehen, dass die Kommission am besten in der Lage ist, Beweise vorzulegen, die es ermöglichen, den Ursprung des Durchsickerns eines OLAF‑Berichts zu ermitteln oder zumindest nachzuweisen, dass vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Indiskretion von ihren eigenen Dienststellen, einschließlich des OLAF, ausgeht. Wenn die Kommission solche Beweise nicht erbringt, muss die Unsicherheit hinsichtlich des Ursprungs der Indiskretion zu ihren Lasten gehen, sodass davon auszugehen ist, dass ihr die Indiskretion zuzurechnen ist und sie dafür haftet (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission, 169/83 und 136/84, EU:C:1986:371, Rn. 17).

Randnummer 94

Im vorliegenden Fall hat das Gericht zwar in Rn. 49 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen auf die aus dem Urteil vom 8. Oktober 1986, Leussink/Kommission (169/83 und 136/84, EU:C:1986:371), hervorgegangene Rechtsprechung hingewiesen.

Randnummer 95

Nach der Feststellung in Rn. 61 dieses Urteils, wonach die Kommission und das OLAF zum Zeitpunkt des ersten Durchsickerns des OLAF‑Berichts an die Presse nicht mehr die einzigen Organe gewesen seien, die im Besitz dieses Berichts gewesen seien, hat das Gericht jedoch in Rn. 62 dieses Urteils entschieden, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Kommission im Sinne der in der vorstehenden Randnummer angeführten Rechtsprechung am besten in der Lage gewesen wäre, die Beweise vorzulegen, anhand deren sich feststellen lasse, auf welche Ursache das Durchsickern zurückzuführen und welcher der dadurch verursachte Schaden zuzurechnen sei, und dass daher die Abmilderung der in dieser Rechtsprechung vorgesehenen Vorschrift über die Beweislast im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.

Randnummer 96

Damit hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen.

Randnummer 97

Aus den Erwägungen in den Rn. 88 bis 93 des vorliegenden Urteils ergibt sich nämlich, dass gerade im Fall der unbefugten Verbreitung eines OLAF‑Berichts, über den die Kommission und das OLAF zum Zeitpunkt dieser Verbreitung nicht als Einzige verfügten, eine Abmilderung der Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren erforderlich ist. Wenn zu diesem Zeitpunkt nur die Kommission und das OLAF über diesen Bericht verfügt haben, kann dessen unbefugte Verbreitung selbstverständlich nur ihnen zugerechnet werden, ohne dass eine Abmilderung der Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren erforderlich wäre, um dies nachzuweisen.

Randnummer 98

Aus den gleichen Gründen hat das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 65 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden hat, dass es, um die Annahme zu verhindern, dass die Indiskretion vom OLAF ausgegangen sei, ausreiche, wenn die Kommission geltend mache, dass es bloß möglich sei, dass die für das Durchsickern eines OLAF‑Berichts relevante undichte Stelle außerhalb der Unionsorgane gelegen haben könne.

Randnummer 99

Unter diesen Umständen ist, ohne dass das übrige Vorbringen der Rechtsmittelführerin zur Stützung des zweiten Rechtsmittelgrundes geprüft zu werden braucht, diesem Rechtsmittelgrund stattzugeben und das angefochtene Urteil aufzuheben, ohne dass im Übrigen der erste, der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund geprüft zu werden brauchen.

Klage vor dem Gericht

Randnummer 100

Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn der Rechtsstreit ganz oder teilweise zur Entscheidung reif ist, selbst endgültig über den Rechtsstreit oder dessen entscheidungsreifen Teil befinden und die Sache im Übrigen an das Gericht zurückverweisen.

Randnummer 101

Im vorliegenden Fall ist die Rechtssache hinsichtlich der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit wegen Verjährung der Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin entscheidungsreif.

Randnummer 102

Im Rahmen ihrer vor dem Gericht erhobenen Einrede der Unzulässigkeit hat die Kommission geltend gemacht, dass die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin im Wesentlichen aus den in den Rn. 41 und 42 des vorliegenden Urteils zusammengefassten Gründen verjährt sei.

Randnummer 103

Gemäß Art. 46 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verjähren die aus außervertraglicher Haftung der Union hergeleiteten Ansprüche in fünf Jahren nach Eintritt des Ereignisses, das ihnen zugrunde liegt. Die Verjährung wird durch Einreichung der Klageschrift beim Gerichtshof der Europäischen Union oder dadurch unterbrochen, dass der Geschädigte seinen Anspruch vorher gegenüber dem zuständigen Unionsorgan geltend macht. In letzterem Fall muss die Klage innerhalb der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Frist von zwei Monaten erhoben werden; gegebenenfalls findet Art. 265 Abs. 2 AEUV Anwendung.

Randnummer 104

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs beginnt die in Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehene Verjährungsfrist zu laufen, wenn die Voraussetzungen, von denen die Ersatzpflicht abhängt, erfüllt sind und sich insbesondere der zu ersetzende Schaden konkretisiert hat (Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). Art. 60 der Verfahrensordnung des Gerichts, wonach die Verfahrensfristen um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert werden, gilt nicht für die Verjährungsfrist, die keine Verfahrensfrist ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2012, Evropaïki Dynamiki/Kommission, C-469/11 P, EU:C:2012:705, Rn. 49 und 59).

Randnummer 105

Im vorliegenden Fall begehrt die Rechtsmittelführerin mit ihrer Schadensersatzklage den Ersatz des Schadens, der ihr durch die Veröffentlichung der vollständigen Fassung des OLAF‑Berichts auf der Internetseite der Zeitung „New Europe“ entstanden sein soll. Dieser Schaden bestehe zum einen in einem materiellen Schaden, den die Rechtsmittelführerin durch die Verringerung des Umfangs der ihr von ihren Partnern und üblichen Sponsoren übertragenen Tätigkeiten erlitten habe, sowie in einem immateriellen Schaden aufgrund eines Gefühls der ungerechten Behandlung und der Frustration, die sie empfunden habe, und wegen Ehrabschneidung, Schädigung ihres Ansehens und ihres Rufes.

Randnummer 106

Es steht fest, dass die vollständige Fassung des OLAF‑Berichts ohne seine Anlagen am 11. Dezember 2015 auf der Internetseite der Zeitung „New Europe“ veröffentlicht wurde und dass der Bericht von diesem Zeitpunkt an von jedem Interessierten, einschließlich der Partner und Sponsoren der Rechtsmittelführerin, eingesehen werden konnte. Jeder Abruf durch eine weitere Person konnte für die Rechtsmittelführerin zu einem gesonderten immateriellen Schaden führen, da ihr Ruf in den Augen derjenigen Person, die den Bericht abrief, Schaden nehmen konnte, wobei davon auszugehen ist, dass sich dieser immaterielle Schaden im Sinne der in Rn. 104 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zum Zeitpunkt dieses Abrufs konkretisierte.

Randnummer 107

Was den von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten materiellen Schaden angeht, so könnte davon ausgegangen werden, dass sich dieser Schaden hinsichtlich jedes Partners oder Sponsoren der Rechtsmittelführerin erst zu dem Zeitpunkt konkretisierte, zu dem dieser die Entscheidung traf, nicht mehr zu den Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin beizutragen.

Randnummer 108

Die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin wurde am 21. Dezember 2020 erhoben, d. h. mehr als fünf Jahre nach dem 11. Dezember 2015, dem Tag der Veröffentlichung des OLAF‑Berichts über die Rechtsmittelführerin auf der Internetseite der Zeitung „New Europe“. Folglich ist diese Klage als verjährt anzusehen, soweit sie sich auf jeglichen der Rechtsmittelführerin entstandenen materiellen oder immateriellen Schaden bezieht, der sich vor dem 21. Dezember 2015 konkretisiert hat, und ist die Klage, soweit sie solche Schäden betrifft, als unzulässig abzuweisen.

Randnummer 109

Aus den Akten geht jedoch nicht hervor, dass der Bericht des OLAF ab dem 21. Dezember 2015 nicht mehr auf der Internetseite der Zeitung „New Europe“ zugänglich gewesen wäre. Daher kann nicht ausgeschlossen werden, dass Interessierte diesen Bericht erstmals nach diesem Zeitpunkt abgerufen und sich somit eine negative Meinung über die Rechtsmittelführerin gebildet haben, die ihr einen immateriellen Schaden verursacht hat, der sich nach dem 20. Dezember 2015 konkretisiert hat.

Randnummer 110

Im Übrigen ist es auch möglich, dass Partner oder Sponsoren der Rechtsmittelführerin unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem sie den OLAF‑Bericht abgerufen haben, die Entscheidung getroffen haben, zu einem Zeitpunkt nach dem 20. Dezember 2015 nicht mehr zu den Tätigkeiten der Rechtsmittelführerin beizutragen, was einen von ihr erlittenen Schaden darstellen würde, der sich nach dem 20. Dezember 2015 konkretisiert hat.

Randnummer 111

Hinsichtlich der in den Rn. 109 und 110 des vorliegenden Urteils genannten möglichen Schäden war die Verjährungsfrist bei Erhebung der Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin jedoch noch nicht abgelaufen. Folglich ist diese Klage, soweit sie auf den Ersatz solcher Schäden gerichtet ist, nicht verjährt und muss in der Sache geprüft werden.

Randnummer 112

Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die außervertragliche Haftung der Union nach Art. 340 Abs. 2 AEUV einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, das tatsächliche Bestehen des Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß gegen die dem betreffenden Organ obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden voraus (Urteil vom 18. Dezember 2025, WS u. a./Frontex [gemeinsame Rückkehraktion], C-679/23 P, EU:C:2025:976, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 113

Was die erste Voraussetzung betrifft, so hängt das Vorliegen eines hinreichend qualifizierten Verstoßes von dem Wertungsspielraum des Organs, der Einrichtung oder der sonstigen Stelle der Union, dem oder der der Verstoß angelastet wird, sowie davon ab, ob die Grenzen dieses Spielraums in Anbetracht u. a. des Grades an Klarheit und Präzision der betreffenden Norm, etwaiger bei ihrer Auslegung oder Anwendung auftretender Schwierigkeiten sowie der Komplexität des zu regelnden Sachverhalts in offenkundiger und schwerwiegender Weise überschritten wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, IMG/Kommission, C-619/20 P und C-620/20 P, EU:C:2022:722, Rn. 146 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 114

Was ferner die Frage betrifft, ob die verletzte Rechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, so ist darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Rechte des Einzelnen nicht nur entstehen, wenn unionsrechtliche Vorschriften dies ausdrücklich bestimmen, sondern auch aufgrund von eindeutigen positiven oder negativen Verpflichtungen, die diese Vorschriften dem Einzelnen wie auch den Mitgliedstaaten und den Organen, den Einrichtungen und den sonstigen Stellen der Union auferlegen (Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C-755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 115

Ein Verstoß gegen solche Verpflichtungen kann die Rechte beeinträchtigen, die dem Einzelnen somit implizit durch die betreffenden Bestimmungen des Unionsrechts verliehen werden. Die volle Wirksamkeit dieser Vorschriften und der Schutz der Rechte, die mit ihnen verliehen werden sollen, verlangen, dass der Einzelne die Möglichkeit hat, eine Entschädigung zu erlangen (Urteil vom 5. März 2024, Kočner/Europol, C-755/21 P, EU:C:2024:202, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung).

Randnummer 116

Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die Kommission, obwohl feststeht, dass IMG für das Durchsickern des OLAF‑Berichts nicht verantwortlich ist und die Kommission diesen Bericht rechtmäßig nur den französischen und den belgischen Justizbehörden übermittelt hatte, sodass nur die Kommission oder die letztgenannten Behörden für diese Indiskretion verantwortlich sein konnten, nichts vorgebracht hat, was belegen könnte, dass sie ihren in den Rn. 86 und 87 des vorliegenden Urteils genannten Verpflichtungen nachgekommen wäre, bzw. womit sich zumindest nachweisen ließe, dass vernünftigerweise nicht davon ausgegangen werden kann, dass für das Durchsickern des OLAF‑Berichts ihre eigenen Dienststellen verantwortlich sind. Daher ergibt sich aus Rn. 93 des vorliegenden Urteils, dass die Verantwortung für diese Indiskretion der Kommission zuzuweisen ist.

Randnummer 117

Außerdem ergibt sich aus den Art. 10 und 11 der Verordnung Nr. 883/2013 sowie den Erwägungen in den Rn. 80 bis 87 des vorliegenden Urteils zum einen, dass die Kommission, zu der das OLAF gehört, einen Bericht des OLAF der Öffentlichkeit nicht zugänglich machen darf und insoweit über kein Ermessen verfügt. Daher ist die Verbreitung eines OLAF‑Berichts, wenn sie – aus welchem Grund auch immer – der Kommission zuzurechnen ist, als hinreichend qualifizierter Verstoß im Sinne der in Rn. 113 dieses Urteils angeführten Rechtsprechung gegen die Rechtsnorm anzusehen, die die unbefugte Verbreitung der OLAF‑Berichte verbietet.

Randnummer 118

Zum anderen ist nach der in den Rn. 114 und 115 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung davon auszugehen, dass dieses Verbot, das den Einzelnen vor den negativen Folgen der unbefugten Verbreitung eines OLAF‑Berichts schützen soll, der möglicherweise für ihn nachteilige Behauptungen enthält, gegen die er sich nicht verteidigen kann, eine Rechtsnorm darstellt, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen.

Randnummer 119

In Anbetracht der in den Rn. 116 bis 118 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen ist davon auszugehen, dass im vorliegenden Fall ein hinreichend qualifizierter Verstoß der Kommission gegen eine Rechtsnorm, die bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, erwiesen ist.

Randnummer 120

Unter diesen Umständen ist die erste Voraussetzung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des betreffenden Organs, von der nach der in Rn. 112 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung die Haftung der Union abhängt, im vorliegenden Fall als erfüllt anzusehen, ohne dass über die anderen von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten und in Rn. 25 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsverstöße entschieden zu werden braucht, die vor der unbefugten Verbreitung des OLAF‑Berichts liegen.

Randnummer 121

Die dritte dieser Voraussetzungen, nämlich dass ein Kausalzusammenhang zwischen zum einen der unbefugten Verbreitung dieses Berichts und zum anderen dem immateriellen Schaden, der der Rechtsmittelführerin durch Ehrabschneidung sowie Ansehens- und Rufschädigung in den Augen der Personen, die diesen Bericht erstmals nach dem 20. Dezember 2015 abgerufen haben, möglicherweise entstanden ist, sowie dem materiellen Schaden besteht, der der Rechtsmittelführerin durch etwaige nach diesem Zeitpunkt von ihren Partnern und Sponsoren getroffene Entscheidungen entstanden ist, nicht mehr zu ihren Tätigkeiten beizutragen, ist ebenfalls als erfüllt anzusehen.

Randnummer 122

Zur zweiten Voraussetzung des tatsächlichen Vorliegens des geltend gemachten Schadens ist jedoch festzustellen, dass das Gericht, obwohl die Schadensersatzklage der Rechtsmittelführerin insgesamt vor dem Gericht schriftlich und mündlich streitig erörtert wurde, nicht zum Vorliegen des von der Rechtsmittelführerin behaupteten Schadens Stellung genommen hat. Außerdem ergibt die Prüfung der Akten des erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens, dass der Gerichtshof derzeit nicht über alle tatsächlichen Angaben verfügt, die erforderlich wären, um es ihm zu ermöglichen, die mit der Analyse des Bestehens und gegebenenfalls des Umfangs dieses Schadens verbundenen komplexen Tatsachenwürdigungen mit einem hinreichenden Grad der Sicherheit vorzunehmen.

Randnummer 123

Folglich ist die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, damit es über das Bestehen und gegebenenfalls den Umfang des von der Rechtsmittelführerin möglicherweise erlittenen materiellen und immateriellen Schadens entscheiden kann, der sich nach dem 20. Dezember 2015 konkretisiert hat.

Kosten

Randnummer 124

Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die durch das vorliegende Rechtsmittelverfahren entstandenen Kosten vorzubehalten.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 10 VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013, Art. 11 VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013, Art. 9 VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013, Art. 1 VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013, Art. 5 VO (EU, Euratom) Nr. 883/2013

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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