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Zitierfest

AEUV · Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union

Art. 340 AEUV

Amtliche Fassung, Stand 07.06.2016.

Die vertragliche Haftung der Union bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.

Im Bereich der außervertraglichen Haftung ersetzt die Union den durch ihre Organe oder Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Abweichend von Absatz 2 ersetzt die Europäische Zentralbank den durch sie oder ihre Bediensteten in Ausübung ihrer Amtstätigkeit verursachten Schaden nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten gemeinsam sind.

Die persönliche Haftung der Bediensteten gegenüber der Union bestimmt sich nach den Vorschriften ihres Statuts oder der für sie geltenden Beschäftigungsbedingungen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 340 AEUV verweisen

Rechtsprechung zu Art. 340 AEUV

239 Entscheidungen zitieren Art. 340 AEUV, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • EuGH, Urt. v. 20.05.2010 – C-583/08 P · Erste Kammer

    Christos Gogos gegen Europäische Kommission. Rechtsmittel – Beamte – Internes Auswahlverfahren für den Übergang von einer Laufbahngruppe in eine andere – Ernennung – Einstufung in die Besoldungsgruppe – Art. 31 Abs. 2 des Statuts – Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung – Streitsache …

  • BVerfG, Beschl. v. 06.07.2010 – 2 BvR 2661/06 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. a) Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäischen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten führt. b) Vor der …
  • BGH, Urt. v. 18.10.2012 – III ZR 196/11 · 3. Zivilsenat

  • BVerfG, Beschl. v. 30.06.2022 – 2 BvR 737/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Haftung für staatliches Unrecht ist Ausfluss der jeweils betroffenen Grundrechte. Diese gewährleisten grundsätzlich angemessene Sekundäransprüche nach Grundrechtsverletzungen. 2. Art und Umfang grundrechtlich radizierter Sekundäransprüche bedürfen der Ausgestaltung und Konkretisierung durch den Gesetzgeber, dem insofern ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt.
  • BGH, Urt. v. 16.04.2015 – III ZR 333/13 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Weisungen einer übergeordneten Körperschaft, die der nachgeordneten Verwaltung zur gleichmäßigen Ausführung behördlicher Aufgaben allgemein eine bestimmte Gesetzesauslegung vorschreiben, begründen regelmäßig keine Amtspflichten gegenüber dem einzelnen Bürger. Sie führen - anders als die Weisung in einem konkreten Einzelfall - auch nicht zu einer Haftungsverlagerung von der nachgeordneten auf …
  • BGH, Urt. v. 18.10.2012 – III ZR 197/11 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Die Behörden im Freistaat Bayern haben nicht dadurch in hinreichend qualifizierter Weise gegen Unionsrecht verstoßen, dass sie bis zum 31. Dezember 2007 den Vertrieb von Sportwetten durch andere Anbieter als die im Deutschen Lotto- und Totoblock zusammen geschlossenen Lotterieunternehmen der Länder untersagt haben. Auch ein Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1, Art. 34 Satz 1 GG scheidet …

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