Rechtsprechung · Gerichtshof der Europäischen Union
EuGH, Urteil vom 25.06.2026 – C-182/26 PPU
- Spruchkörper
- Vierte Kammer
- ECLI
- ECLI:EU:C:2026:518
Tenor
Art. 3 Nr. 3, Art. 5 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger in Verbindung mit Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
sind wie folgt auszulegen:
Ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke seiner Abschiebung in Vollstreckung einer bestandskräftigen Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat,
– ist hierbei nicht verpflichtet, zu prüfen, ob beim Erlass dieser Rückkehrentscheidung der Grundsatz der Nichtzurückweisung berücksichtigt wurde, selbst wenn die Entscheidung keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde;
– ist verpflichtet, auch wenn in der Rückkehrentscheidung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft dieses Staatsangehörigen drei mögliche Zielländer genannt sind, gegebenenfalls von Amts wegen und unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine solche Prüfung zum Zeitpunkt der Inhaftnahme des Staatsangehörigen vorgenommen hat, die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme im Hinblick auf diesen Grundsatz auf der Grundlage der bekannten und ihm zur Verfügung gestellten Daten sowie aller sonstigen relevanten Umstände zu prüfen, wobei dieser Grundsatz als eingehalten gilt, wenn er der Abschiebung des Staatsangehörigen in wenigstens eines der in der Rückkehrentscheidung genannten möglichen Zielländer nicht entgegensteht.
Gründe
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98) und des in Art. 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) verankerten Grundsatzes der Nichtzurückweisung.
Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen DL, einem Drittstaatsangehörigen, und dem Minister van Asiel en Migratie (Minister für Asyl und Migration, Niederlande) (im Folgenden: Minister) über die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Ministers, DL im Hinblick auf seine Abschiebung in eines der möglichen Zielländer, die in der ihn betreffenden Rückkehrentscheidung genannt sind, in Haft zu nehmen.
Rechtlicher Rahmen / Völkerrecht
Art. 33 Abs. 1 des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ( United Nations Treaty Series , Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]), das am 22. April 1954 in Kraft trat und durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt wurde (im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention), lautet:
„Keiner der vertragschließenden Staaten wird einen Flüchtling auf irgendeine Weise über die Grenzen von Gebieten ausweisen oder zurückweisen, in denen sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht sein würde.“
Unionsrecht / Charta
Art. 4 („Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung“) der Charta bestimmt:
„Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.“
Art. 6 („Recht auf Freiheit und Sicherheit“) der Charta sieht vor:
„Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit.“
In Art. 18 („Asylrecht“) der Charta heißt es:
„Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe [des Vertrags über die Europäische Union und] des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union … gewährleistet.“
Art. 19 („Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung“) Abs. 2 der Charta bestimmt:
„Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht.“
Art. 47 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht“) Abs. 1 der Charta sieht vor:
„Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.“
Richtlinie 2008/115
In den Erwägungsgründen 2, 4, 6, 8, 16, 23 und 24 der Richtlinie 2008/115 heißt es:
„(2) Auf seiner Tagung am 4. und 5. November 2004 in Brüssel forderte der Europäische Rat zur Festlegung einer wirksamen Rückkehr- und Rückübernahmepolitik auf, die auf gemeinsamen Normen beruht, die gewährleisten, dass die betreffenden Personen unter vollständiger Achtung der Grundrechte auf menschenwürdige Weise zurückgeführt werden.
…
(4) Eine wirksame Rückkehrpolitik als notwendiger Bestandteil einer gut geregelten Migrationspolitik muss mit klaren, transparenten und fairen Vorschriften unterlegt werden.
…
(6) Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen im Wege eines fairen und transparenten Verfahrens beendet wird. Im Einklang mit allgemeinen Grundsätzen des EU-Rechts sollten Entscheidungen gemäß dieser Richtlinie auf Grundlage des Einzelfalls und anhand objektiver Kriterien getroffen werden, was bedeutet, dass die Erwägungen über den bloßen Tatbestand des illegalen Aufenthalts hinausreichen sollten. …
…
(8) Anerkanntermaßen haben die Mitgliedstaaten das Recht, die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger sicherzustellen, unter der Voraussetzung, dass faire und effiziente Asylsysteme vorhanden sind, die den Grundsatz der Nichtzurückweisung in vollem Umfang achten.
…
(16) Das Mittel der Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung sollte nur begrenzt zum Einsatz kommen und sollte im Hinblick auf die eingesetzten Mittel und die angestrebten Ziele dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unterliegen. Eine Inhaftnahme ist nur gerechtfertigt, um die Rückkehr vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen und wenn weniger intensive Zwangsmaßnahmen ihren Zweck nicht erfüllen.
…
(23) Die Anwendung dieser Richtlinie erfolgt unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus de[r Genfer Flüchtlingskonvention] ergeben.
(24) Die Richtlinie wahrt die Grundrechte und Grundsätze, die vor allem in der Charta … verankert sind.“
Art. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Diese Richtlinie enthält gemeinsame Normen und Verfahren, die in den Mitgliedstaaten bei der Rückführung illegal [im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats] aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Einklang mit den Grundrechten als allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschafts- und des Völkerrechts, einschließlich der Verpflichtung zum Schutz von Flüchtlingen und zur Achtung der Menschenrechte, anzuwenden sind.“
Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor, dass sie Anwendung auf illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältige Drittstaatsangehörige findet.
Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Nrn. 2 bis 5 der Richtlinie bestimmt:
„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke
…
2. ‚illegaler Aufenthalt‘: die Anwesenheit von Drittstaatsangehörigen, die nicht oder nicht mehr die Einreisevoraussetzungen nach Artikel [6 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1)] oder andere Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats;
3. ‚Rückkehr‘: die Rückreise von Drittstaatsangehörigen – in freiwilliger Erfüllung einer Rückkehrverpflichtung oder erzwungener Rückführung – in
– deren Herkunftsland oder
– ein Transitland gemäß gemeinschaftlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder
– ein anderes Drittland, in das der betreffende Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird;
4. ‚Rückkehrentscheidung‘: die behördliche oder richterliche Entscheidung oder Maßnahme, mit der der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird;
5. ‚Abschiebung‘: die Vollstreckung der Rückkehrverpflichtung, d.h. die tatsächliche Verbringung aus dem Mitgliedsstaat“.
Art. 5 („Grundsatz der Nichtzurückweisung, Wohl des Kindes, familiäre Bindungen und Gesundheitszustand“) der Richtlinie 2008/115 sieht vor:
„Bei der Umsetzung dieser Richtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten in gebührender Weise:
a) das Wohl des Kindes,
b) die familiären Bindungen,
c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen,
und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein.“
Art. 6 („Rückkehrentscheidung“) Abs. 1 dieser Richtlinie bestimmt:
„Unbeschadet der Ausnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 erlassen die Mitgliedstaaten gegen alle illegal in ihrem Hoheitsgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung.“
In Art. 12 („Form“) Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2008/115 heißt es:
„Rückkehrentscheidungen sowie – gegebenenfalls – Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung ergehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe.“
Art. 13 („Rechtsbehelfe“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie sieht vor:
„(1) Die betreffenden Drittstaatsangehörigen haben das Recht, bei einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder einem zuständigen Gremium, dessen Mitglieder unparteiisch sind und deren Unabhängigkeit garantiert wird, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 einzulegen oder die Überprüfung solcher Entscheidungen zu beantragen.
(2) Die in Absatz 1 genannte Behörde oder dieses Gremium ist befugt, Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Artikel 12 Absatz 1 zu überprüfen, und hat auch die Möglichkeit, ihre Vollstreckung einstweilig auszusetzen, sofern eine einstweilige Aussetzung nicht bereits im Rahmen der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anwendbar ist.“
Art. 15 („Inhaftnahme“) der Richtlinie 2008/115 lautet:
„(1) Sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, dürfen die Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn
a) Fluchtgefahr besteht oder
b) die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern.
Die Haftdauer hat so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen [zu] erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
(2) Die Inhaftnahme wird von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde angeordnet.
Die Inhaftnahme wird schriftlich unter Angabe der sachlichen und rechtlichen Gründe angeordnet.
Wurde die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet, so gilt Folgendes:
a) entweder lässt der betreffende Mitgliedstaat die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme so schnell wie möglich nach Haftbeginn innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüfen,
b) oder der Mitgliedstaat räumt den betreffenden Drittstaatsangehörigen das Recht ein zu beantragen, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wobei so schnell wie möglich nach Beginn des betreffenden Verfahrens eine Entscheidung zu ergehen hat. In einem solchen Fall unterrichtet der Mitgliedstaat die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich über die Möglichkeit, einen solchen Antrag zu stellen.
Ist die Inhaftnahme nicht rechtmäßig, so werden die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen.
(3) Die Inhaftnahme wird in jedem Fall – entweder auf Antrag der betreffenden Drittstaatsangehörigen oder von Amts wegen – in gebührenden Zeitabständen überprüft. Bei längerer Haftdauer müssen die Überprüfungen der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.
(4) Stellt sich heraus, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind, so ist die Haft nicht länger gerechtfertigt und die betreffende Person unverzüglich freizulassen.
(5) Die Haft wird so lange aufrechterhalten, wie die in Absatz 1 dargelegten Umstände gegeben sind und wie dies erforderlich ist, um den erfolgreichen Vollzug der Abschiebung zu gewährleisten. Jeder Mitgliedstaat legt eine Höchsthaftdauer fest, die sechs Monate nicht überschreiten darf.
(6) Die Mitgliedstaaten dürfen den in Absatz 5 genannten Zeitraum nicht verlängern; lediglich in den Fällen, in denen die Abschiebungsmaßnahme trotz ihrer angemessenen Bemühungen aufgrund der nachstehend genannten Faktoren wahrscheinlich länger dauern wird, dürfen sie diesen Zeitraum im Einklang mit dem einzelstaatlichen Recht um höchstens zwölf Monate verlängern:
a) mangelnde Kooperationsbereitschaft seitens der betroffenen Drittstaatsangehörigen oder
b) Verzögerungen bei der Übermittlung der erforderlichen Unterlagen durch Drittstaaten.“
Niederländisches Recht
Art. 59b der Wet tot algehele herziening van de Vreemdelingenwet (Vreemdelingenwet 2000) (Gesetz über die vollständige Reform des Ausländergesetzes [Ausländergesetz 2000]) vom 23. November 2000 (Stb. 2000, Nr. 495) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht in Abs. 1 vor:
„Ein Ausländer, dessen Aufenthalt aufgrund von Art. 8 Buchst. f, g oder h rechtmäßig ist, kann, sofern es um einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 28 geht, von dem Minister in Haft genommen werden, wenn
a. die Inhaftnahme erforderlich ist, um die Identität oder Staatsangehörigkeit des Ausländers festzustellen;
b. die Inhaftnahme erforderlich ist, um Informationen zu sichern, die für die Beurteilung eines Antrags auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels im Sinne von Art. 28 benötigt werden, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass sich der Ausländer dem Zugriff entziehen wird;
c. der Ausländer
1. im Rahmen eines Rückführungsverfahrens auf der Grundlage der [Richtlinie 2008/115] in Haft gehalten wurde;
…“
Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
Am 9. Februar 2020 stellte DL, ein Drittstaatsangehöriger, einen Antrag auf Erteilung eines befristeten Aufenthaltstitels für Asylberechtigte in den Niederlanden. Dieser Antrag wurde jedoch mit der Begründung nicht geprüft, dass DL bereits am 10. Januar 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Frankreich gestellt hatte, so dass die Französische Republik als der für die Prüfung des Antrags von DL nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. 2013, L 180, S. 31), zuständige Mitgliedstaat angesehen wurde. In der Folge verließ DL das Königreich der Niederlande mit unbekanntem Zielort, so dass dieser Mitgliedstaat ihn nicht nach Frankreich überstellen konnte.
Am 10. November 2023 stellte DL in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dann am 8. April 2024 in die Niederlande überstellt, bevor er am 23. Mai 2024 nach Deutschland zurückkehrte. Am 14. September 2025 verließ er Deutschland mit unbekanntem Ziel. Am 29. Dezember 2025 ersuchten die österreichischen Behörden die Bundesrepublik Deutschland, DL auf der Grundlage der Verordnung Nr. 604/2013 wieder aufzunehmen. Dieses Gesuch wurde am 2. Januar 2026 abgelehnt. Die österreichischen Behörden richteten das gleiche Gesuch an das Königreich der Niederlande, das ihm stattgab.
Am 27. Januar 2026 wurde DL in die Niederlande überstellt und auf der Grundlage von Art. 59b Abs. 1 Buchst. a und b des Gesetzes über die vollständige Reform des Ausländergesetzes (Ausländergesetz 2000) in seiner auf das Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung in Haft genommen. Bevor DL in Haft genommen wurde, gab er an, in Tanger (Marokko) geboren zu sein und zwei Staatsangehörigkeiten zu besitzen, wobei seine Mutter marokkanische Staatsangehörige sei und in Marokko wohne und sein Vater algerischer Staatsangehöriger sei und in Algerien wohne. Zudem gab er an, dass er weder über einen Reisepass noch über andere Dokumente verfüge, die seine Staatsangehörigkeit bestätigen könnten.
Am 3. Februar 2026 wurde diese Haftmaßnahme aufgehoben, nachdem DL seinen Asylantrag zurückgenommen hatte.
Am selben Tag wurde gegen DL eine Rückkehrentscheidung erlassen (im Folgenden: Rückkehrentscheidung), mit der ihm die Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise verweigert wurde. In der mündlichen Verhandlung vor dieser Entscheidung wurde DL mitgeteilt, dass seine Abschiebung nach Marokko oder Algerien erfolgen könne, weil Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er die Staatsangehörigkeit eines dieser Drittländer besitze. In diesem Stadium wandte er zum einen ein, dass er nicht nach Marokko zurückgeführt werden könne, da er in diesem Land keinen Besitz und dort familiäre Probleme habe. Zum anderen komme eine Rückkehr nach Algerien auch nicht in Betracht, da DL keine Bindungen zu diesem Land habe. Außerdem erklärte DL, dass er aus Libyen komme, ohne dies nachzuweisen, und betonte, dass er dorthin nicht zurückgeführt werden könne, weil dort Krieg herrsche.
So werden in der Rückkehrentscheidung Marokko, Algerien und Libyen als mögliche Zielländer genannt. Außerdem wurde gegen DL ein einjähriges Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet des Königreichs der Niederlande verhängt. Gegen diese Entscheidung wurde keine Klage erhoben.
Ebenfalls am 3. Februar 2026 wurde DL in Haft genommen, um seine Rückführung nach Marokko, Algerien oder Libyen in Vollstreckung der Rückkehrentscheidung vorzubereiten.
DL erhob gegen seine Inhaftnahme Klage bei der Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem, Niederlande), dem vorlegenden Gericht, mit der Begründung, dass der Minister beim Erlass der Rückkehrentscheidung nicht geprüft habe, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung der vorgeschlagenen Abschiebung entgegenstehe, so dass diese Entscheidung rechtswidrig sei und nicht als Grundlage für die Haftmaßnahme dienen könne. Im Übrigen sei der Grundsatz der Nichtzurückweisung auch bei der Verhängung dieser Haftmaßnahme nicht berücksichtigt worden.
Der Minister macht geltend, dass die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung nicht relevant sei, weil dagegen keine Klage erhoben worden sei. Außerdem sei es aufgrund des Verhaltens von DL schwierig, festzustellen, in welches der drei in dieser Entscheidung genannten Drittländer DL abgeschoben werden müsse. Es gehe jedoch zu weit, die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung für jedes dieser drei Drittländer zu prüfen. Nach Ansicht des Ministers kann eine solche Prüfung erst durchgeführt werden, wenn feststehe, in welches Land im Besonderen DL abgeschoben werden solle.
Das vorlegende Gericht fragt sich erstens, ob und inwieweit der Grundsatz der Nichtzurückweisung zu prüfen ist, wenn in der Rückkehrentscheidung mehrere mögliche Zielländer genannt wurden.
Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass aus Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgehe, dass beim Erlass einer Rückkehrentscheidung das Land, in das der Drittstaatsangehörige zurückkehren müsse, angegeben und eine Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung insbesondere für dieses Land vorgenommen werden müsse. Deshalb sei fraglich, ob es, wenn eine Klage gegen eine auf der Grundlage einer Rückkehrentscheidung erlassene Haftmaßnahme erhoben werde, auch prüfen müsse, ob im Rahmen des Erlasses dieser Rückkehrentscheidung der Grundsatz der Nichtzurückweisung berücksichtigt worden sei, auch wenn gegen diese Entscheidung keine Klage erhoben worden sei.
Zweitens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung in allen Stadien des Verfahrens, und zwar ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Rückkehrentscheidung erlassen werde, bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die Vollstreckung dieser Entscheidung durch das Gericht geprüft werde, der Grundsatz der Nichtzurückweisung berücksichtigt werden müsse. Es fragt sich jedoch, ob angesichts der mangelnden Kooperationsbereitschaft seitens des Drittstaatsangehörigen bei der Bestimmung des Landes, in das er abgeschoben werden solle, eine Prüfung, die den Grundsatz der Nichtzurückweisung berücksichtige, im Stadium des Erlasses der Rückkehrentscheidung durchgeführt werden müsse oder ob sie zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden könne, insbesondere wenn in dieser Entscheidung mehrere mögliche Zielländer genannt würden.
Unter diesen Umständen hat die Rechtbank Den Haag, zittingsplaats Haarlem (Bezirksgericht Den Haag, Sitzungsort Haarlem) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist in einer Situation wie der vorliegenden, in der drei mögliche Rückkehrländer in der Rückkehrentscheidung genannt sind und zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung (noch) nicht klar war, in welches Land der Ausländer zurückkehren wird, zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung eine Refoulement-Prüfung durchzuführen? Darf der Haftrichter den Grundsatz der Nichtzurückweisung von Amts wegen als spezifisches Erfordernis der Rückkehrentscheidung prüfen, auch wenn bei ihm kein Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung eingelegt worden ist?
a) Falls ja: Muss sich die Refoulement-Prüfung dann auf alle in der Rückkehrentscheidung genannten möglichen Rückkehrländer erstrecken? Ist diese Prüfung so durchzuführen, als sei der Ausländer Staatsangehöriger der genannten Rückkehrländer und der Herkunft nach von dort, oder reicht eine Prüfung aus, die ausschließlich auf der allgemeinen Lage in den betreffenden Ländern beruht, gegebenenfalls in Verbindung mit den über den Ausländer bekannten Informationen, wie beispielsweise seine Religion oder Bevölkerungsgruppe? Ist dabei zwischen der Prüfung, die die Verwaltungsbehörde in dieser Situation durchführen muss, und der Prüfung, die das Gericht vornehmen muss, zu unterscheiden, und, falls ja, in welcher Weise?
b) Welche Rolle spielt hierbei, ob der Ausländer bei der Feststellung eines Rückkehrlandes kooperativ ist oder nicht?
2. Ist in einer Situation wie der vorliegenden, in der drei mögliche Rückkehrländer in der Rückkehrentscheidung genannt sind und zum Zeitpunkt der Inhaftnahme (noch) nicht klar war, in welches Land der Ausländer zurückkehren muss, bei der Anordnung der Haftmaßnahme eine Refoulement-Prüfung durchzuführen, obwohl mit der Haft bezweckt wird, an der Rückkehr dieses Ausländers zu arbeiten, u. a. indem seine Verfügbarkeit für die Feststellung seiner Staatsangehörigkeit oder Herkunft und damit des Landes, in das er zurückkehren muss, gewährleistet wird? Falls ja: Muss sich die Refoulement-Prüfung dann auf alle in der Rückkehrentscheidung genannten möglichen Rückkehrländer erstrecken?
a) Welche Rolle spielt hierbei, ob der Ausländer bei der Feststellung eines Rückkehrlandes kooperativ ist oder nicht?
3. Falls die erste und die zweite Frage zu verneinen sind, kann dann in einer Situation wie der vorliegenden mit einer Refoulement-Prüfung gewartet werden, bis klar ist, in welches Land der Ausländer zurückkehren muss, beispielsweise bis seine Staatsangehörigkeit von den Behörden des betreffenden Landes bestätigt worden ist oder der Ausländer seine Staatsangehörigkeit selbst nachgewiesen hat?
Zum Antrag auf Anwendung des Eilvorabentscheidungsverfahrens
Das vorlegende Gericht hat beantragt, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren gemäß Art. 23a der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Anwendung dieses Verfahrens zwei kumulativen Voraussetzungen unterliegt. Zum einen muss die Vorlage zur Vorabentscheidung Auslegungsfragen aufwerfen, die den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, der Gegenstand von Titel V des Dritten Teils des AEU-Vertrags ist, betreffen. Zum anderen müssen die Umstände des Ausgangsverfahrens, so wie sie vom vorlegenden Gericht dargestellt werden, durch das Vorliegen von Dringlichkeit gekennzeichnet sein.
Hinsichtlich der ersten Voraussetzung ist festzustellen, dass das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Auslegung der Richtlinie 2008/115 betrifft, die zu den von Titel V des Dritten Teils des AEUV über den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts erfassten Bereichen gehört. Dieses Ersuchen kommt daher für ein Eilvorabentscheidungsverfahren in Betracht.
Die zweite Voraussetzung, die Dringlichkeit, ist insbesondere dann erfüllt, wenn der im Ausgangsverfahren betroffenen Person gegenwärtig ihre Freiheit entzogen ist und ihre weitere Inhaftierung von der Entscheidung des Gerichtshofs abhängt, da die Beantwortung der vorgelegten Fragen zu ihrer sofortigen Entlassung führen könnte, wobei hinsichtlich der Lage dieser Person auf den Zeitpunkt der Prüfung des Antrags, die Vorlage zur Vorabentscheidung dem Eilverfahren zu unterwerfen, abzustellen ist (Urteil vom 23. April 2026, Casotta , C-24/26 PPU, EU:C:2026:333, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Im vorliegenden Fall geht erstens aus der Vorlageentscheidung hervor, dass DL am 3. Februar 2026 zum Zweck seiner Abschiebung aus dem Mitgliedstaat, in dem er sich illegal aufhält, in Haft genommen wurde, so dass ihm gegenwärtig seine Freiheit entzogen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung stellt die Unterbringung eines Drittstaatsangehörigen in einer Hafteinrichtung, sei es während seines Antrags auf internationalen Schutz oder im Hinblick auf seine Abschiebung, eine freiheitsentziehende Maßnahme dar (Urteil vom 30. Juni 2022, Valstybės sienos apsaugos tarnyba u. a. , C-72/22 PPU, EU:C:2022:505, Rn. 38 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Zweitens soll mit den Fragen des vorlegenden Gerichts u. a. geklärt werden, ob in einer Situation, in der die mangelnde Kooperationsbereitschaft des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung es nicht erlaubte, zu bestimmen, in welches Land er abgeschoben werden sollte, so dass in dieser Entscheidung drei mögliche Zielländer genannt werden mussten, das Unionsrecht es verpflichtet, im Rahmen der Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme dieses Drittstaatsangehörigen festzustellen, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung im Rahmen des Erlasses dieser Entscheidung sowie der Haftentscheidung geprüft wurde und ob dieser Grundsatz einer etwaigen Abschiebung von DL in eines der drei in der Rückkehrentscheidung genannten Zielländer entgegensteht.
Sollte der Gerichtshof entscheiden, dass selbst in einer Situation, die durch mangelnde Kooperationsbereitschaft des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen gekennzeichnet ist, seine Haft zum Zweck seiner Abschiebung nicht verhängt werden kann, wenn wegen der Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht, müsste das vorlegende Gericht die Haft von DL beenden.
Unter diesen Umständen hat die Vierte Kammer des Gerichtshofs am 23. März 2026 auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, dem Antrag des vorlegenden Gerichts, das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen dem Eilvorabentscheidungsverfahren zu unterwerfen, stattzugeben.
Zu den Vorlagefragen / Zur ersten und zur zweiten Frage
Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Außerdem kann der Gerichtshof veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat. Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nämlich nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung über die bei ihm anhängige Rechtssache von Nutzen sein können, unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus allem, was das einzelstaatliche Gericht vorgelegt hat, insbesondere aus der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. Januar 2026, Keladis I und Keladis II , C-72/24 und C-73/24, EU:C:2026:51, Rn. 154 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, wissen möchte, zu welchem Zeitpunkt der Rückkehrverfahren und für welches Land das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung über die Inhaftnahme befasste nationale Gericht die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung prüfen muss, wenn in der Rückkehrentscheidung drei mögliche Zielländer genannt werden, insbesondere wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen bei der Bestimmung des betreffenden Landes, die es beim Erlass der Rückkehrentscheidung nicht erlaubt hätte, festzustellen, in welches dieser Länder dieser Staatsangehörige abgeschoben werden sollte.
Auch wenn in den Vorlagefragen nicht die genauen Bestimmungen des Unionsrechts angegeben werden, um deren Auslegung ersucht wird, geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das vorlegende Gericht nach der Auslegung von Art. 3 Nr. 3 und Art. 5 der Richtlinie 2008/115 fragt, die den Begriff „Rückkehr“ bzw. den Grundsatz der Nichtzurückweisung betreffen. Da es im Ausgangsverfahren um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen geht, ist außerdem, um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, Art. 15 dieser Richtlinie auszulegen.
Im Übrigen erscheint es angesichts der vorstehenden Erwägungen erforderlich, auch Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta zu berücksichtigen, von denen der erste das Recht auf Freiheit und Sicherheit, der zweite den Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung und der dritte das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht betreffen.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 3 Nr. 3, Art. 5 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke seiner Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat, prüfen muss – gegebenenfalls von Amts wegen –, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung zum einen beim Erlass dieser Rückkehrentscheidung, die aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen drei mögliche Zielländer nennt und die keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde, und zum anderen beim Erlass der Haftmaßnahme selbst berücksichtigt wurde. Außerdem möchte das vorlegende Gericht wissen, ob sich diese Prüfung auf alle in der Rückkehrentscheidung genannten möglichen Zielländer erstrecken muss und ob die mangelnde Kooperationsbereitschaft des betreffenden Drittstaatsangehörigen geeignet ist, deren Tragweite zu ändern.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 insbesondere vorsieht, dass der betreffende Drittstaatsangehörige das Recht hat, einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie, d. h. Rückkehrentscheidungen sowie gegebenenfalls Entscheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung, einzulegen.
Es geht jedoch aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht die Rechtmäßigkeit einer Rückkehrentscheidung oder einer anderen Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr im Sinne von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2008/115 zum Gegenstand hat, sondern die der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke seiner Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung, die nicht gerichtlich überprüft wurde.
Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob es im Rahmen seiner Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines solchen Drittstaatsangehörigen – gegebenenfalls von Amts wegen – zu prüfen hat, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung im Rahmen der Rückkehrentscheidung berücksichtigt wurde, wenn diese wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen nicht nur ein einziges, sondern drei mögliche Zielländer angibt, und gegen diese Entscheidung keine Klage erhoben wurde.
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass jede Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen gemäß der Richtlinie 2008/115 im Rahmen eines Rückkehrverfahrens infolge eines illegalen Aufenthalts einen schwerwiegenden Eingriff in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit darstellt (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Haft ist nämlich die räumliche Beschränkung einer Person auf einen bestimmten Ort, die die Person zwingt, sich dauerhaft in einem eingeschränkten, geschlossenen Bereich aufzuhalten, wo sie von der übrigen Bevölkerung isoliert und ihr die Bewegungsfreiheit entzogen ist (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zweck der Haft im Sinne der Richtlinie 2008/115 ist indessen nicht die Verfolgung oder Ahndung von Straftaten, sondern die Erreichung der mit dieser Richtlinie im Bereich der Rückkehr verfolgten Ziele. Daher dient die zur Abschiebung angeordnete Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen nur zur Gewährleistung der Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens und verfolgt keinerlei auf Bestrafung gerichtete Zielsetzung (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Angesichts der Schwere dieses Eingriffs in das in Art. 6 der Charta verankerte Recht auf Freiheit und der Bedeutung dieses Rechts ist die den zuständigen nationalen Behörden zuerkannte Befugnis, Drittstaatsangehörige in Haft zu nehmen, eng begrenzt. Daher kann eine Inhaftierung nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die ihre Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Die allgemeinen und abstrakten Regeln, die als gemeinsame Normen der Union die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf die Richtlinie 2008/115, auch unter dem Blickwinkel von Art. 6 der Charta, festlegen, finden sich in Art. 15 dieser Richtlinie (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Nach Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 dürfen die Mitgliedstaaten, sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen, um deren Rückkehr vorzubereiten und/oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn Fluchtgefahr besteht oder die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Nach dieser Bestimmung hat die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein und sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen zu erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.
Stellt sich heraus, dass die in Art. 15 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind, ist die betroffene Person unverzüglich freizulassen, wie der Unionsgesetzgeber im Übrigen in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 4 und Abs. 4 dieser Richtlinie ausdrücklich vorschreibt (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Deshalb werden zum einen gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 4 der Richtlinie 2008/115 die betreffenden Drittstaatsangehörigen unverzüglich freigelassen, wenn die Inhaftierung nicht rechtmäßig ist. Das Gleiche gilt zum anderen gemäß Art. 15 Abs. 4 dieser Richtlinie, wenn sich herausstellt, dass aus rechtlichen oder anderweitigen Erwägungen keine hinreichende Aussicht auf Abschiebung mehr besteht oder dass die Bedingungen gemäß Art. 15 Abs. 1 nicht mehr gegeben sind (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 55).
Damit vom Fortbestand einer „hinreichenden Aussicht auf Abschiebung“ im Sinne von Art. 15 Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 ausgegangen werden kann, muss zum Zeitpunkt der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft eine tatsächliche Aussicht auf erfolgreichen Vollzug der Abschiebung unter Berücksichtigung der in Art. 15 Abs. 5 und 6 dieser Richtlinie festgelegten Zeiträume bestehen, ohne dass „rechtliche Erwägungen“ im Sinne dieser Bestimmung dem entgegenstehen (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher muss die zuständige nationale Behörde im Hinblick auf die in Art. 15 der Richtlinie 2008/115 festgelegten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft u. a. prüfen, ob eine hinreichende Aussicht auf die Abschiebung des betreffenden illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen besteht oder ob solche rechtlichen Erwägungen seiner Abschiebung entgegenstehen (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 57).
In Anbetracht seiner gewöhnlichen Bedeutung ist davon auszugehen, dass der Begriff „rechtliche Erwägungen“ jede Rechtsvorschrift umfasst, die die Mitgliedstaaten bei der Abschiebung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen beachten müssen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehört Art. 5 der Richtlinie 2008/115, der eine von den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie zu beachtende allgemeine Regel darstellt und der die zuständige nationale Behörde verpflichtet, in jedem Stadium des Rückkehrverfahrens den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, der als Grundrecht in Art. 18 der Charta in Verbindung mit Art. 33 der Genfer Flüchtlingskonvention sowie in Art. 19 Abs. 2 der Charta gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 58 bis 60).
Daraus folgt, dass die zuständige nationale Behörde, wenn sie mit der Anordnung, der Überprüfung oder der Verlängerung einer Inhaftnahme zum Zweck der Abschiebung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen befasst ist, prüfen muss, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung entgegensteht. Dies gilt auch dann, wenn die Rückkehrentscheidung nicht angefochten worden und somit bestandskräftig geworden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 63 und 66).
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zwar, dass, wie der Generalanwalt in Nr. 54 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme oder der Fortdauer der Haft befasste Justizbehörde verpflichtet ist, diese Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung vorzunehmen, doch folgt daraus nicht, dass die mit dieser Überprüfung befasste Justizbehörde insoweit verpflichtet wäre, die Rechtmäßigkeit der bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung zu überprüfen.
Hierzu ist im Übrigen festzustellen, dass, wie der Generalanwalt in den Nrn. 56 und 57 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, der Erlass und die gerichtliche Kontrolle der Rückkehrentscheidung in Kapitel III („Verfahrensgarantien“) der Richtlinie 2008/115 geregelt sind, während die Inhaftnahme Gegenstand von Kapitel IV („Inhaftnahme für die Zwecke der Abschiebung“) ist, da diese beiden Kapitel einen anderen Gegenstand haben und unterschiedliche Voraussetzungen für den Erlass vorsehen. Folglich sieht die Richtlinie 2008/115 nicht vor, dass sich die Kontrolle, die von der zuständigen Justizbehörde vorzunehmen ist, um die Rechtmäßigkeit der Haftmaßnahme zu überprüfen, auch auf die Rechtmäßigkeit der Rückkehrentscheidung erstreckt.
Außerdem nimmt die Justizbehörde, wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, im Rahmen der Kontrolle der Haftmaßnahme eine Ex-nunc -Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung vor, die von der Prüfung, die gegebenenfalls die zuständige Verwaltungsbehörde vorgenommen hat, getrennt und unabhängig sein muss. Daher ist es für die Ausübung dieser Kontrolle nicht erforderlich, dass die Justizbehörde darüber entscheidet, ob dieser Grundsatz im Rahmen des Erlasses der Rückkehrentscheidung berücksichtigt wurde.
Nach alledem ist festzustellen, dass Art. 3 Nr. 3, Art. 5 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta nicht verlangen, dass ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke seiner Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat, hierbei von Amts wegen prüft, ob der Grundsatz der Nichtzurückweisung beim Erlass dieser bestandskräftig gewordenen Rückkehrentscheidung berücksichtigt wurde.
Was zweitens die Frage betrifft, ob die für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme zuständige Justizbehörde gegebenenfalls von Amts wegen prüfen muss, ob in diesem Rahmen der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Haft des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zum Zweck seiner Abschiebung entgegensteht, müssen die Mitgliedstaaten nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 47 der Charta dafür Sorge tragen, dass ein wirksamer gerichtlicher Schutz der aus der Unionsrechtsordnung erwachsenden Rechte der Einzelnen gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieses Recht der in Haft genommenen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ist in Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2008/115 konkretisiert, wonach dafür zu sorgen ist, dass die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme von Amts wegen oder auf Antrag der betroffenen Person innerhalb kurzer Frist gerichtlich überprüft wird, wenn die Inhaftnahme von einer Verwaltungsbehörde angeordnet wurde (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Art. 15 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115, wonach im Fall der Fortdauer der Inhaftnahme „in gebührenden Zeitabständen“ überprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft noch vorliegen, schreibt außerdem vor, dass diese Überprüfungen bei längerer Haftdauer der Aufsicht einer Justizbehörde unterliegen.
Somit hat der Unionsgesetzgeber gemeinsame Verfahrensnormen eingeführt, die gewährleisten sollen, dass in jedem Mitgliedstaat eine Regelung besteht, die es der zuständigen Justizbehörde ermöglicht, die betroffene Person, gegebenenfalls nach einer Prüfung von Amts wegen, freizulassen, sobald sich erweist, dass ihre Inhaftierung nicht oder nicht mehr rechtmäßig ist (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Damit eine solche Schutzregelung wirksam gewährleistet, dass die strengen Voraussetzungen, denen die Rechtmäßigkeit einer Haft im Sinne der Richtlinie 2008/115 unterliegt, eingehalten sind, muss die zuständige Justizbehörde in der Lage sein, über alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände zu befinden, die für die Überprüfung dieser Rechtmäßigkeit relevant sind. Hierfür muss sie die tatsächlichen Umstände und die Beweise berücksichtigen können, die von der Verwaltungsbehörde angeführt worden sind, die die ursprüngliche Inhaftnahme angeordnet hat. Sie muss auch die Tatsachen, Beweise und Stellungnahmen berücksichtigen können, die ihr gegebenenfalls von der betroffenen Person vorgelegt werden. Außerdem muss sie in der Lage sein, jeden anderen für ihre Entscheidung relevanten Umstand zu ermitteln, falls sie dies für erforderlich hält. Ihre Befugnisse im Rahmen einer Überprüfung können keinesfalls auf die von der Verwaltungsbehörde angeführten Umstände und Beweise beschränkt werden (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Zudem muss die zuständige Justizbehörde in Anbetracht der Bedeutung des Rechts auf Freiheit, der Schwere des Eingriffs in dieses Recht, den die Inhaftnahme von Personen aus anderen Gründen als der Verfolgung oder Ahndung von Straftaten darstellt, und des durch die vom Unionsgesetzgeber eingeführten gemeinsamen Normen hervorgehobenen Erfordernisses eines hohen gerichtlichen Schutzes, der es erlaubt, dem zwingenden Gebot nachzukommen, die betreffende Person freizulassen, wenn die Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Haft nicht oder nicht mehr erfüllt sind, sämtliche ihr zur Kenntnis gebrachten, insbesondere tatsächlichen Umstände berücksichtigen, wie sie im Rahmen von Prozessmaßnahmen ergänzt oder aufgeklärt werden, die sie gemäß ihrem nationalen Recht für geboten hält, und anhand dieser Umstände gegebenenfalls den Verstoß gegen eine sich aus dem Unionsrecht ergebende Rechtmäßigkeitsvoraussetzung feststellen, auch wenn dieser Verstoß von der betroffenen Person nicht geltend gemacht wurde. Diese Verpflichtung besteht unbeschadet der Verpflichtung der Justizbehörde, die eine solche Rechtmäßigkeitsvoraussetzung somit von Amts wegen zu prüfen hat, die Parteien gemäß dem Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens aufzufordern, sich zu dieser Voraussetzung zu äußern (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Vor diesem Hintergrund und auch unter Berücksichtigung der in den Rn. 55 bis 60 des vorliegenden Urteils genannten Gründe ist festzustellen, dass die für die Überprüfung der Inhaftnahme oder der Fortdauer der Haft eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zuständige Justizbehörde sich gegebenenfalls von Amts wegen dessen vergewissern muss, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung der Abschiebung dieses Staatsangehörigen nicht entgegensteht. Sollte sie zu dem Schluss kommen, dass dieser Grundsatz der Abschiebung entgegensteht, wäre sie gemäß Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 4 und Abs. 4 der Richtlinie 2008/115 verpflichtet, den betreffenden Staatsangehörigen unverzüglich freizulassen (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 73).
Was drittens die Frage betrifft, ob sich die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, die die mit der Frage der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme befasste zuständige Justizbehörde vorzunehmen hat, von der Prüfung unterscheidet, die von der Verwaltungsbehörde vorzunehmen ist, wenn die Haft auf einer Rückkehrentscheidung beruht, in der drei mögliche Zielländer genannt sind, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 19 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 4 der Charta unabhängig vom Verhalten der betreffenden Person die Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung dieser Person in einen Staat, in dem für sie die ernsthafte Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht, uneingeschränkt verboten ist. Daher können die Mitgliedstaaten einen Ausländer nicht abschieben, ausweisen oder ausliefern, wenn es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass für ihn die reale Gefahr besteht, im Bestimmungsland einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden (Urteil vom 17. Oktober 2024, Ararat , C-156/23, EU:C:2024:892, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Liegen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vor, dass ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Bestimmungsland dem tatsächlichen Risiko einer durch die genannten Bestimmungen der Charta verbotenen Behandlung ausgesetzt wäre, darf folglich keine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen ihn ergehen, solange dieses Risiko fortbesteht, was im Übrigen in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 ausdrücklich vorgesehen ist (Urteil vom 4. September 2025, Adrar , C-313/25 PPU, EU:C:2025:647, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich betrifft, wie der Generalanwalt in Nr. 70 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung, die von der Verwaltungsbehörde und der zuständigen Justizbehörde vorzunehmen ist, um die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme oder der Fortdauer der Haft zu prüfen, in der Sache dieselbe Frage, nämlich ob diese Person unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, die zum einen die betroffene Person und zum anderen das Zielland betreffen, im Fall der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung der tatsächlichen Gefahr einer gegen Art. 19 Abs. 2 der Charta in Verbindung mit Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Gleichwohl ist es, wie im Wesentlichen in Rn. 63 des vorliegenden Urteils ausgeführt, Sache dieser Justizbehörde, im Rahmen dieser Kontrolle ihre eigene Ex-nunc -Prüfung im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung auf der Grundlage aller ihr zur Verfügung stehenden Informationen vorzunehmen, unabhängig davon, ob diese der Verwaltungsbehörde, die die Haftmaßnahme angeordnet hat, zugänglich waren oder nicht. Diese Prüfung darf sich nicht darauf beschränken, festzustellen, ob die Verwaltungsbehörde ihrer Verpflichtung, eine Prüfung im Hinblick auf diesen Grundsatz vorzunehmen, nachgekommen ist, sondern muss von der gegebenenfalls von dieser Behörde vorgenommenen Prüfung getrennt und unabhängig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2024, Ararat , C-156/23, EU:C:2024:892, Rn. 38).
Somit führt der bloße Umstand, dass die Verwaltungsbehörde den Grundsatz der Nichtzurückweisung beim Erlass der Haftmaßnahme nicht berücksichtigt hat, nicht automatisch zur sofortigen Freilassung der betreffenden Person, wenn die für die Überprüfung der Inhaftnahme oder der Fortdauer der Haft eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen zuständige Justizbehörde auf der Grundlage ihrer eigenen unabhängigen und getrennten Prüfung zu dem Schluss gelangen sollte, dass der Grundsatz der Nichtzurückweisung einer solchen Inhaftnahme zum Zweck der Abschiebung nicht entgegensteht (vgl. entsprechend Urteil vom 5. März 2026, Aroja , C-150/24, EU:C:2026:148, Rn. 100).
Viertens weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass es die nationale Praxis in einer Situation, in der die mangelnde Kooperationsbereitschaft des Drittstaatsangehörigen die Bestimmung des Ziellands, in das er abgeschoben werde, erschwere oder gar unmöglich mache, erlaube, in der Rückkehrentscheidung mehrere mögliche Zielländer anzugeben. Es möchte wissen, ob unter solchen Umständen die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme dieses Drittstaatsangehörigen durch die zuständige Justizbehörde im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung alle in dieser Rückkehrentscheidung genannten möglichen Zielländer betreffen muss.
Diese Frage ergibt sich daraus, dass in einer Situation wie der in der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils beschriebenen in der Rückkehrentscheidung als Grundlage für die Haftmaßnahme mehrere mögliche Zielländer genannt werden. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, hält es der Gerichtshof daher für erforderlich, ihm die folgenden Hinweise zu geben, damit es beurteilen kann, ob die Richtlinie 2008/115 dem entgegensteht, dass eine Rückkehrentscheidung, wie im Ausgangsverfahren, drei mögliche Zielländer betrifft.
Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass aus Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 hervorgeht, dass dann, wenn die Illegalität des Aufenthalts erwiesen ist, gegenüber jedem Drittstaatsangehörigen unbeschadet der Ausnahmen nach Art. 6 Abs. 2 bis 5 unter strikter Einhaltung der in Art. 5 der Richtlinie festgelegten Anforderungen eine Rückkehrentscheidung ergehen muss, in der unter den in Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 genannten Drittländern dasjenige anzugeben ist, in das dieser Drittstaatsangehörige abzuschieben ist (Urteil vom 6. Juli 2023, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl [Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat] , C-663/21, EU:C:2023:540, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Daher ist es der zuständigen Behörde rechtlich unmöglich, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, ohne ein Zielland bestimmt zu haben, in das eine Rückkehr unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung erfolgen kann (Urteil vom 26. März 2026, Tadmur , C-202/25, EU:C:2026:257, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Was die Bestimmung des Drittlandes betrifft, in das der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige im Sinne dieses Art. 3 Nr. 3 abgeschoben werden muss, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls ihre Entstehungsgeschichte zu berücksichtigen sind (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság , C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 113 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Hierzu ist festzustellen, dass die Richtlinie 2008/115 keine spezifische Bestimmung über die Zahl der Zielländer enthält, die in einer Rückkehrentscheidung genannt werden können. Art. 3 Nr. 3 dieser Richtlinie erlaubt nicht nur die Auferlegung einer Rückkehrverpflichtung in das Herkunftsland des betreffenden Drittstaatsangehörigen, sondern nach Nr. 3 zweiter und dritter Gedankenstrich auch in ein Transitland gemäß Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder in ein anderes Drittland, in das der Drittstaatsangehörige freiwillig zurückkehren will und in dem er aufgenommen wird.
Im Übrigen schließt Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 nicht ausdrücklich aus, dass mehrere Herkunftsländer bestimmt werden können, wenn der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt.
Daraus folgt, dass der Wortlaut dieser Bestimmung einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in der Rückkehrentscheidung mehrere mögliche Zielländer zu nennen.
Diese Auslegung wird durch den Zusammenhang bestätigt, in den sich diese Bestimmung einfügt.
Nach Art. 5 der Richtlinie 2008/115 hat die zuständige nationale Behörde, wenn sie den Erlass einer Rückkehrentscheidung in Betracht zieht, u. a. den Grundsatz der Nichtzurückweisung einzuhalten, wobei die Beurteilung der Einhaltung dieses Grundsatzes im Hinblick auf das Land zu erfolgen hat, in das die betreffende Person zurückkehren soll (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság , C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 118 und 119 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Die Beurteilung der Einhaltung dieses Grundsatzes bedeutet jedoch nicht, dass die Rückkehrentscheidung zwangsläufig nur ein Land angibt, da es ausreicht, dass die Abschiebung in wenigstens eines der in dieser Entscheidung genannten Drittländer im Hinblick auf diesen Grundsatz möglich ist.
Daraus folgt, dass, wenn die von dem illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen übermittelten Daten es erlauben, mehrere mögliche Zielländer zu bestimmen, ohne dass es zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung möglich ist, ein einziges Land zu bezeichnen, da dieser Drittstaatsangehörige nicht kooperationsbereit ist, diese Zielländer in dieser Rückkehrentscheidung genannt werden können, sofern die Abschiebung dieses Drittstaatsangehörigen im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung in wenigstens eines der in dieser Entscheidung genannten Drittländer möglich ist.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie u. a. vorsieht, dass Rückkehrentscheidungen eine sachliche und rechtliche Begründung enthalten. Daher muss, wie der Generalanwalt in Nr. 44 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, eine Rückkehrentscheidung, in der mehrere mögliche Zielländer angegeben sind, die Gründe enthalten, die die Nennung jedes dieser Länder auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen rechtfertigen, die auf den Erklärungen der betreffenden Person oder anderen verfügbaren Beweisen beruhen, wobei diese Feststellungen der gerichtlichen Kontrolle unterliegen können.
Außerdem können die Mitgliedstaaten nach Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2008/115 eine von der Rückkehrentscheidung getrennte behördliche oder gerichtliche Entscheidung oder Maßnahme erlassen, mit der die Abschiebung angeordnet wird. Daher kann, wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, nicht ausgeschlossen werden, dass in dieser Entscheidung oder Maßnahme dasjenige der in der Rückkehrentscheidung angegebenen Länder bezeichnet wird, in das die betreffende Person tatsächlich abgeschoben wird.
Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2008/115 die Mitgliedstaaten, sofern in dem konkreten Fall keine anderen ausreichenden, jedoch weniger intensiven Zwangsmaßnahmen wirksam angewandt werden können, Drittstaatsangehörige, gegen die ein Rückkehrverfahren anhängig ist, nur in Haft nehmen dürfen, um deren Rückkehr vorzubereiten oder die Abschiebung durchzuführen, und zwar insbesondere dann, wenn die betreffenden Drittstaatsangehörigen die Vorbereitung der Rückkehr oder das Abschiebungsverfahren umgehen oder behindern. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die fehlende Kooperationsbereitschaft des Betroffenen die Bestimmung eines einzigen Ziellands erschwert oder sogar unmöglich macht.
Überdies müssen die Mitgliedstaaten es den Betroffenen ermöglichen, sich auf jede nach Erlass der Rückkehrentscheidung eingetretene Änderung der Umstände zu berufen, die insbesondere in Anbetracht von Art. 5 der Richtlinie 2008/115 erheblichen Einfluss auf die Beurteilung der Situation des betreffenden Drittstaatsangehörigen haben kann (Urteil vom 17. Oktober 2024, Ararat , C-156/23, EU:C:2024:892, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Art. 5 der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art. 4 und Art. 19 Abs. 2 der Charta verpflichtet die zuständige nationale Behörde, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung eine aktualisierte Bewertung der Gefahren für den Drittstaatsangehörigen, einer durch diese beiden Bestimmungen der Charta uneingeschränkt verbotenen Behandlung ausgesetzt zu werden, vorzunehmen. Diese Bewertung, die von der zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückkehrentscheidung durchgeführten Bewertung getrennt und unabhängig sein muss, muss es der nationalen Behörde ermöglichen, sich unter Berücksichtigung jeder eingetretenen Änderung der Umstände sowie jedes neuen, von diesem Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls vorgetragenen Gesichtspunkts zu vergewissern, dass es keine ernsthaften und durch Tatsachen bestätigten Gründe für die Annahme gibt, dass der Drittstaatsangehörige im Fall der Rückkehr in einen Drittstaat dort tatsächlich der Gefahr der Todesstrafe, der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wird. Denn nur eine solche aktualisierte Bewertung ermöglicht es dieser Behörde, sich zu vergewissern, dass die Abschiebung den rechtlichen Voraussetzungen und insbesondere den in Art. 5 der Richtlinie 2008/115 festgelegten Anforderungen entspricht (Urteil vom 17. Oktober 2024, Ararat , C-156/23, EU:C:2024:892, Rn. 38).
Daraus folgt, dass, wenn die Abschiebung eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in eines der in der Rückkehrentscheidung genannten Drittländer unter Beachtung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung möglich ist, davon auszugehen ist, dass die Inhaftnahme dieses Drittstaatsangehörigen rechtmäßig ist, soweit sie auch die anderen in Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115 genannten Anforderungen beachtet.
Die in Rn. 84 des vorliegenden Urteils vorgenommene wörtliche Auslegung steht auch im Einklang mit dem mit der Richtlinie 2008/115 verfolgten Ziel, eine wirksame Rückkehr- und Rückübernahmepolitik unter vollständiger Wahrung der Grundrechte und der Würde der betroffenen Personen einzuführen (Urteil vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság , C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Zum einen trägt die Nennung mehrerer möglicher Zielländer in der Rückkehrentscheidung zur Einführung einer wirksamen Rückkehrpolitik bei, wenn die fehlende Kooperationsbereitschaft des Betroffenen die Bestimmung eines einzigen Ziellands erschwert oder sogar unmöglich macht. Wenn nämlich nach Maßgabe der von der für den Erlass dieser Entscheidung zuständigen Verwaltungsbehörde auf der Grundlage der bekannten Daten, die auf den Erklärungen des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen oder auf anderen Gesichtspunkten beruhen, durchgeführten Beurteilung mehrere Zielländer berücksichtigt werden können, erlaubt es die Angabe all dieser Länder, bis zur Bestimmung des endgültigen Ziellands, wie der Generalanwalt in den Nrn. 41 und 42 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um die Rückkehr in jedes dieser Länder vorzubereiten. Eine solche Erwähnung würde dazu beitragen, die Dauer des Rückkehrverfahrens gegen diesen Drittstaatsangehörigen zu verkürzen. Außerdem würde im Fall der Inhaftnahme dieses Drittstaatsangehörigen, deren Zweck, wie sich aus der in Rn. 51 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, die Gewährleistung der Wirksamkeit des Rückkehrverfahrens ist, die Angabe mehrerer Zielländer in der Rückkehrentscheidung dazu beitragen, dass die tatsächliche Abschiebung innerhalb der in Art. 15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Fristen durchgeführt werden kann.
Zum anderen kann, wie der Generalanwalt in Nr. 38 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, nicht davon ausgegangen werden, dass eine Rückkehrentscheidung, mit der mehrere mögliche Zielländer bestimmt werden, die Grundrechte der betroffenen Person beeinträchtigt. Insbesondere kann diese Person einen Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung einlegen und die Benennung eines oder mehrerer der darin genannten Zielländer anfechten, indem sie einen Verstoß sowohl gegen Art. 3 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115 als auch gegen Art. 5 dieser Richtlinie geltend macht.
Daraus folgt, dass die Richtlinie 2008/115 der Nennung mehrerer möglicher Zielländer in der Rückkehrentscheidung in einer Situation, in der die mangelnde Kooperationsbereitschaft des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen die Bestimmung des Ziellands, in das er abgeschoben werden sollte, erschwert oder gar unmöglich macht, nicht entgegensteht.
Was als Zweites die Prüfung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung durch die für die Überprüfung der Inhaftnahme oder der Fortdauer der Haft zuständige Justizbehörde in einer solchen Situation betrifft, ergibt sich zum einen aus den Rn. 56 bis 58 des vorliegenden Urteils, dass es für die Rechtmäßigkeit einer Inhaftnahme u. a. erforderlich ist, dass eine hinreichende Aussicht auf Abschiebung besteht, und zum anderen aus Rn. 86 des vorliegenden Urteils, dass eine solche Aussicht besteht, wenn die Abschiebung des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen in wenigstens eines der in der Rückkehrentscheidung genannten Länder möglich ist.
Hat die für die Überprüfung der Inhaftnahme zuständige Justizbehörde eines dieser Drittländer bestimmt, in das der illegal aufhältige Drittstaatsangehörige abgeschoben werden könnte, ist diese Inhaftnahme somit gerechtfertigt. Wenn jedoch diese Behörde nach der von ihr durchgeführten Prüfung feststellen sollte, dass keines der in der Rückkehrentscheidung genannten Zielländer die Abschiebung des Betroffenen im Hinblick auf den Grundsatz der Nichtzurückweisung erlaubt, wäre sie in diesem Fall verpflichtet, ihn freizulassen.
Fünftens und letztens ist in Bezug auf die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen, die die zuständige Justizbehörde vorzunehmen hat, darauf hinzuweisen, dass es dem Drittstaatsangehörigen obliegt, bei seiner Anhörung mit der zuständigen nationalen Behörde zu kooperieren, um ihr alle relevanten Informationen über seine persönliche und familiäre Situation zu geben, insbesondere jene, die es rechtfertigen können, dass von einer Rückkehrentscheidung abgesehen wird (Urteil vom 11. Dezember 2014, Boudjlida , C-249/13, EU:C:2014:2431, Rn. 50).
Folglich kann, wie der Generalanwalt in den Nrn. 76 und 77 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, in einem Fall, in dem der Verstoß dieses Drittstaatsangehörigen gegen diese Kooperationspflicht die Bestimmung eines einzigen Ziellands, in das er abgeschoben werden müsste, erschwert oder gar unmöglich macht, die Beurteilung des angerufenen Gerichts nur die zuverlässigen Informationen betreffen, die im Stadium seiner Prüfung über die betreffende Person und die Situation in den in der Rückkehrentscheidung genannten Zielländern verfügbar sind. Mangels detaillierter Informationen wird seine Beurteilung notwendigerweise allgemein sein.
Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 3 Nr. 3, Art. 5 und Art. 15 der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art. 6, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass ein nationales Gericht, das die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme eines illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen für die Zwecke seiner Abschiebung in Vollstreckung einer Rückkehrentscheidung zu überprüfen hat,
– hierbei nicht verpflichtet ist, zu prüfen, ob beim Erlass dieser Rückkehrentscheidung der Grundsatz der Nichtzurückweisung berücksichtigt wurde, selbst wenn die Entscheidung keiner gerichtlichen Überprüfung unterzogen wurde;
– verpflichtet ist, auch wenn in der Rückkehrentscheidung aufgrund der mangelnden Kooperationsbereitschaft dieses Staatsangehörigen drei mögliche Zielländer genannt sind, gegebenenfalls von Amts wegen und unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine solche Prüfung zum Zeitpunkt der Inhaftnahme des Staatsangehörigen vorgenommen hat, die Rechtmäßigkeit der Inhaftnahme im Hinblick auf diesen Grundsatz auf der Grundlage der bekannten und ihm zur Verfügung gestellten Daten sowie aller sonstigen relevanten Umstände zu prüfen, wobei dieser Grundsatz als eingehalten gilt, wenn er der Abschiebung des Staatsangehörigen in wenigstens eines der in der Rückkehrentscheidung genannten möglichen Zielländer nicht entgegensteht.
Zur dritten Frage
Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob, falls die erste und die zweite Frage zu verneinen sind, die Prüfung der Einhaltung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung in dem Fall, dass in der Rückkehrentscheidung wegen der mangelnden Kooperationsbereitschaft des illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen drei mögliche Zielländer genannt werden, aufgeschoben werden kann, bis ein einziges Zielland bestimmt ist.
Angesichts der Antwort auf die erste und die zweite Frage ist es nicht erforderlich, die dritte Frage zu beantworten.
Kosten
Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: Art. 15 RL 2008/115/EG, Art. 5 RL 2008/115/EG, Art. 3 RL 2008/115/EG, Art. 13 RL 2008/115/EG, Art. 6 RL 2008/115/EG, Art. 8 RL 2008/115/EG, Art. 9 RL 2008/115/EG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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