Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.04.2007 – 9 VR 8.06
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:190407B9VR8.06.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/6 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerinnen haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 10. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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