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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.04.2007 – 9 VR 8.06

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:190407B9VR8.06.0

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

2. Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/6 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragstellerinnen haben ihren Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 10. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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