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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 – 9 VR 19.05

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B9VR19.05.0

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. Juni 2005 als unbegründet abgewiesen wurde (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 -).

Randnummer 3

Die Kostenentscheidung beruht im Übrigen auf § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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