Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 10.10.2006 – 9 VR 19.05
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:101006B9VR19.05.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/4.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30 000 € festgesetzt.
Gründe
Nachdem die Beteiligten das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Es entspricht billigem Ermessen, den Antragstellern die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da ihre Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 7. Juni 2005 als unbegründet abgewiesen wurde (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 -).
Zitierte Vorschriften
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