Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 – 9 VR 11.05
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:300305B9VR11.05.0
Tenor
1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 23. März 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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