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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 30.03.2005 – 9 VR 11.05

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:300305B9VR11.05.0

Tenor

1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 25 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Antragstellerin hat ihren Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 23. März 2005 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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