Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 03.09.2007 – 9 C 7.07
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:030907B9C7.07.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1 098,41 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 30. August 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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