Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 25.08.2009 – 9 C 5.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:250809B9C5.09.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 53,45 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat sein als Revision gewertetes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 16. Juni 2009 mit Schriftsatz vom 19. August 2009 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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