Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.08.2006 – 9 C 3.06
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:300806B9C3.06.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 13 231,40 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Juli 2006 mit Schriftsatz vom 22. August 2006 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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