Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 20.08.2007 – 9 C 11.07
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:200807B9C11.07.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 117,42 € festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte hat seine Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 20. Juni 2007 mit Schriftsatz vom 14. August 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 C 11.07 entschieden?“