Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.11.2003 – 9 C 10.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:131103B9C10.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2003 ist wirkungslos, soweit darin die Klage abgewiesen worden ist.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 5, 6 und 18, soweit die Kosten des Verfahrens im Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. Februar 2003 nicht der Beklagten auferlegt worden sind.
4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2003 mit Einwilligung der Beklagten zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs für wirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO), soweit die Klägerin ihre Klage mit der Revision weiterverfolgt hat.
Zitierte Vorschriften
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