Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 13.01.2004 – 9 B 56.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:130104B9B56.03.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 321,88 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 1. April 2003 mit Schriftsatz vom 6. Januar 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
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