Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 31.07.2009 – 9 B 38.09
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2009:310709B9B38.09.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 11. Februar 2009 mit Schriftsatz vom 27. Juli 2009 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist damit gegenstandslos; er hätte im Übrigen - wie die Beschwerde selbst - aus den Gründen der Hinweisschreiben des Berichterstatters des Senats vom 14. Mai und 16. Juli 2009 keine Aussicht auf Erfolg gehabt.
Zitierte Vorschriften
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