Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 27.04.2005 – 9 B 11.05
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:270405B9B11.05.0
Tenor
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 562,48 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. November 2004 mit Schriftsatz vom 21. April 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 902 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 902 VwGO
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