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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 09.12.2004 – 9 A 6.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B9A6.04.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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