Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 09.12.2004 – 9 A 6.04
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:091204B9A6.04.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerinnen tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2004 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 A 6.04 entschieden?“