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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.09.2003 – 9 A 58.03

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2003:160903B9A58.03.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. September 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 5 ZPO und orientiert sich an der Streitwertfestsetzung im Verfahren BVerwG 9 VR 13.02 .

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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