Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.09.2003 – 9 A 58.03
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2003:160903B9A58.03.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. September 2003 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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