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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.11.2006 – 9 A 5.06

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B9A5.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 7. November 2006 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Verfahren einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 2 GKG.

Zitierte Vorschriften

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