Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.11.2006 – 9 A 5.06
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2006:071106B9A5.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15 000 € festgesetzt.
Gründe
Randnummer 1
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 7. November 2006 zurückgenommen. Gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist deshalb das Verfahren einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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