Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.11.2004 – 9 A 47.04
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:301104B9A47.04.0
Tenor
1. Die Verfahren werden eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 10 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsatz vom 23. November 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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