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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 16.02.2005 – 9 A 3.05

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:160205B9A3.05.0

Tenor

1. Die Verfahren werden eingestellt.

2. Von den Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tragen die Kläger und Antragsteller zu 4, 7, 10, 11, 14, 15, 16 und 17 je 1/12, die Kläger und Antragsteller zu 5 und 6, 8 und 9 sowie 12 und 13 je 1/24 und die Kläger und Antragsteller zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner 1/12.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 180 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 90 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger und Antragsteller haben ihre Klage und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergänzend auf § 53 Abs. 3 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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