Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 16.02.2005 – 9 A 3.05
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:160205B9A3.05.0
Tenor
1. Die Verfahren werden eingestellt.
2. Von den Kosten des Klageverfahrens und des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes tragen die Kläger und Antragsteller zu 4, 7, 10, 11, 14, 15, 16 und 17 je 1/12, die Kläger und Antragsteller zu 5 und 6, 8 und 9 sowie 12 und 13 je 1/24 und die Kläger und Antragsteller zu 1, 2 und 3 als Gesamtschuldner 1/12.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 180 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 90 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger und Antragsteller haben ihre Klage und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 9. Februar 2005 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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