Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 18.04.2007 – 9 A 21.06
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:180407B9A21.06.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht von drei wirtschaftlichen Einheiten aus, für die im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Immissionsbetroffenheit jeweils ein Streitwert von 15 000 € festzusetzen ist (Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).
Zitierte Vorschriften
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