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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 18.04.2007 – 9 A 21.06

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2007:180407B9A21.06.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 45 000 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Kläger haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 16. April 2007 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG. Dabei geht das Gericht von drei wirtschaftlichen Einheiten aus, für die im Hinblick auf die im Vordergrund stehende Immissionsbetroffenheit jeweils ein Streitwert von 15 000 € festzusetzen ist (Nr. 34.2, 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 2004, 1327 ff.).

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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