Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 – 9 A 19.02
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B9A19.02.0
Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerinnen tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. November 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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