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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.11.2002 – 9 A 19.02

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:071102B9A19.02.0

Tenor

1. Das Verfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerinnen tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerinnen haben ihre Klage mit Schriftsatz vom 5. November 2002 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO. Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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