Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 19.03.2004 – 9 A 12.04
- Spruchkörper
- 9. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:190304B9A12.04.0
Tenor
1. Die Verfahren werden eingestellt.
2. Die Klägerinnen tragen die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerinnen haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 17. März 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren ist daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat BVerwG in 9 A 12.04 entschieden?“