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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.03.2004 – 9 A 12.04

Spruchkörper
9. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:190304B9A12.04.0

Tenor

1. Die Verfahren werden eingestellt.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten der Verfahren als Gesamtschuldner.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerinnen haben ihre Klage und den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz mit Schriftsätzen vom 17. März 2004 zurückgenommen. Die Verfahren sind deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidungen folgen aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtsgebühren für das Klageverfahren sind nicht entstanden. Die Festsetzung des Streitwertes für das Klageverfahren ist daher entbehrlich. Die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz auf § 20 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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