Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 06.11.2002 – 8 C 7.02
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2002:061102B8C7.02.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 357 904,32 € festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Dezember 2001 in der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2002 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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