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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.11.2002 – 8 C 7.02

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:061102B8C7.02.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 357 904,32 € festgesetzt.

Gründe

Die Klägerin hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 5. Dezember 2001 in der mündlichen Verhandlung am 30. Oktober 2002 mit Einwilligung des Beklagten zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 und 14 GKG.

Zitierte Vorschriften

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