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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 28.05.2004 – 8 C 3.03

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:280504B8C3.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 251 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beigeladenen haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Februar 2002 mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14, 13 GKG.

Zitierte Vorschriften

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