Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 28.05.2004 – 8 C 3.03
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:280504B8C3.03.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 251 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladenen haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 27. Februar 2002 mit Schriftsatz vom 19. Mai 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 14, 13 GKG.
Zitierte Vorschriften
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