Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 22.04.2004 – 8 C 2.03
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2004:220404B8C2.03.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 15. April 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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