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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 22.04.2004 – 8 C 2.03

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2004:220404B8C2.03.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom 10. Juli 2002 mit Schriftsatz vom 15. April 2004 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung.

Zitierte Vorschriften

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