Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 – 8 C 19.07
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2008:150408B8C19.07.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 158 500 € festgesetzt.
Gründe
Die Beigeladenen haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. November 2006 mit Schriftsatz vom 1. April 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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