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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 15.04.2008 – 8 C 19.07

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2008:150408B8C19.07.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 158 500 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beigeladenen haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 20. November 2006 mit Schriftsatz vom 1. April 2008 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Zitierte Vorschriften

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