Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 8 C 17.04
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2005:011105B8C17.04.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1 und 2; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3 trägt diese selbst.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 63 700 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. April 2004 in der mündlichen Verhandlung am 26. Oktober 2005 mit Einwilligung des Revisionsbeklagten und der Beigeladenen zu 1 und 2 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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