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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 07.10.2002 – 8 C 17.02

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:071002B8C17.02.0

Tenor

1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Gründe

Die Beklagte hat ihre Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 mit Schriftsatz vom 24. September 2002 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13, 14 GKG.

Zitierte Vorschriften

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