Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht
BVerwG, Beschluss vom 30.01.2007 – 8 C 1.06
- Spruchkörper
- 8. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:BVerwG:2007:300107B8C1.06.0
Tenor
1. Das Revisionsverfahren wird eingestellt.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 500 000 € festgesetzt.
Gründe
Die Kläger haben ihre Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 6. Dezember 2005 mit Schriftsatz vom 19. Januar 2007 zurückgenommen. Das Revisionsverfahren ist deshalb gemäß § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Zitierte Vorschriften
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