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Zitierfest

Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 19.06.2002 – 8 B 90.02

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2002:190602B8B90.02.0

Tenor

1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 616,99 € festgesetzt.

Gründe

Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 13. Dezember 2001 mit Schriftsatz vom 12. Juni 2002 zurückgenommen. In entsprechender Anwendung der §§ 141, 125 Abs. 1, § 92 Abs. 3 VwGO ist deshalb das Beschwerdeverfahren einzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf § 13 Abs. 1, § 14 GKG. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.

Zitierte Vorschriften

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