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Rechtsprechung · Bundesverwaltungsgericht

BVerwG, Beschluss vom 06.09.2005 – 8 B 87.05

Spruchkörper
8. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerwG:2005:060905B8B87.05.0

Tenor

1. Das Verfahren wird hinsichtlich der von der Beklagten eingelegten Beschwerde zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 B 92.05 fortgesetzt.

2. Das abgetrennte Verfahren wird eingestellt.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens BVerwG 8 B 92.05 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren BVerwG 8 B 92.05 auf 102 258,38 € festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Die Beklagte hat ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 17. Februar 2005 mit Schriftsatz vom 4. August 2005 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

Randnummer 2

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf den §§ 47, 52 GKG.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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